Riesige Bäume und hohe dichte Büsche können zwar schön anzusehen sein, aber auch dem Nachbarn den letzten Nerv ziehen. Doch damit ist seit einer Gesetzesnovelle 2004 Schluss. Ein Grundstückseigentümer kann einem Nachbarn, der Bäume oder andere Pflanzen hat, die auf dem eigenen Grundstück Schatten werfen, diese Pflanzen untersagen und laut § 364 Abs 3 ABGB gerichtlich dagegen vorgehen.
Dafür müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein :
- Überschreitung des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Maßes (Ortsüblichkeit)
- Unzumutbare Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks
Nachbar kann jeder sein, von dessen Grundstück diese Störungen ausgehen. Es muss sich nicht immer um den unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer handeln.
Ausmaß und Lage der beeinträchtigten Flächen entscheidend
Für die Beurteilung, ob diese unzumutbar" ist, gilt: Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger ist Unzumutbarkeit anzunehmen. Ferner sind Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Grundstückseigentümer eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird. Auch die Art, Widmung und Benützung des Grundstücks spielt bei der Beurteilung eine Rolle.
Achtung: Gesetzliche Regelungen betreffend Natur- und Baumschutz gehen dem Recht auf Licht allerdings vor.
Beispiele für die Unzumutbarkeit:
- Größere Teile des Grundstücks durch den fehlenden Lichteinfall versumpfen, vermoosen oder werden sonst unbrauchbar.
- Fremde Bäume und Gewächse machen auch zu Mittag eines Sommertags eine künstliche Beleuchtung in den Wohnräumen des angrenzenden Hauses notwendig.
- Der Schattenwurf der Bäume/Pflanzen führt zu einer völligen Unbrauchbarkeit einer schon vorhandenen Solaranlage.
Unterlassungsklage nur wenn Einigungsversuch gescheitert ist
Eine Klage auf Unterlassung kann nur dann erhoben werden, wenn der Versuch einer Einigung (Vergleich) vor einer Schlichtungsstelle misslungen ist oder nicht innerhalb von drei Monaten erzielt werden kann. Die Kosten der Schlichtung sind von dem Nachbarn zu tragen, der die Einigung angestrebt hat. Kann diese nicht erzielt werden, können die Kosten im nachfolgenden Prozess geltend gemacht werden.
Bei erfolgreicher Klage hat der Eigentümer der Gewächse diese auf seine Kosten entsprechend auszulichten oder muss sie komplett entfernen.
Reflektierendes Licht eine unerträgliche Störung?
Im österreichischen Recht gibt es seit dem Jahr 2004 das sogenannte Recht auf Licht. Aber gibt es auch das Recht, nicht vom Sonnenlicht gestört zu werden? Diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof in folgendem Fall zu beantworten:
Reflektierendes Sonnenlicht wie künstliche Lichtquelle
Der Mieter einer südseitig gelegenen Wohnung mit Balkon fühlte sich durch das Sonnenlicht, das vom Dach eines neu gebauten Einfamilienhauses reflektierte, in unerträglicher Weise gestört. Er klagte auf Unterlassung.
Der Oberste Gerichtshof hielt ganz allgemein fest, dass auch für reflektierendes Sonnenlicht nichts anderes gelten kann als für künstliche Lichtquellen (z.B. blinkende Reklametafeln): Es muss eine unzumutbare ortsunübliche Beeinträchtigung vorliegen, damit ein Unterlassungsanspruch besteht.
Im konkreten Fall ging der Mieter aber leer aus, weil er zumutbare Maßnahmen selbst setzen konnte, z.B. durch die Montage einer Markise. Auch die Beeinträchtigung war nicht ortsunüblich, weil Schönwetter vorausgesetzt diese Reflexion nur von Juni bis August, durchschnittlich eine Stunde pro Tag zu beobachten war.
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