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Freie Dienstnehmer, Werkverträge: Teure Scheinselbstständigkeit

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Freie Dienstnehmer, Werkverträge: Teure Scheinselbstständigkeit
Firmen, die Mitarbeiter auf Werkvertrags oder auf Basis eines freien Diensnehmervertrags beschäftigen, obwohl sie in das Unternehmen eingebunden sind, wie Angestellte, riskieren hohe Strafen.©istock, Jacob Ammentorp Lund
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Wenn die Prüfer bei Unternehmen anrücken um mit Löhnen verbundene Abgaben zu prüfen und sich Werkverträge als Scheinselbständigkeit herausstellen, kann es zu Nachforderungen von der Finanz und der Gebietskrankenkasse kommen. Worauf die Prüfer achten und welche Kosten auf die Firmen zukommen können.

Unternehmen, die ihre Abgaben nicht ordnungsgemäß zahlen, werden von staatlichen Behörden immer stärker ins Visier genommen. Das betrifft auch die Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben. Heikel wird es, wenn die GPLA-Prüfer zu der Ansicht kommen, dass ein Vertrag, der zwischen Unternehmer und einem Vertragspartner abgeschlossen wurde, gar keine selbständige Tätigkeit darstellt, sondern dass dieser aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in einem abhängigen Dienstverhältnis zum Unternehmer steht, und somit eine „Scheinselbständigkeit“ vorliegt. Wolfgang Höfle, Steuerberater der TPA, erklärt worauf es den Prüfern ankommt und mit welchen Konsequenzen Unternehmen rechnen müssen.

Scheinselbstständigkeit: Bis zu 50 Prozent der Nettohonorarsumme werden fällig

Kommt ein Prüfer zum Ergebnis, dass es sich gar nicht um einen Werkvertrag handelt, kann das für das Unternehmen richtig teuer werden, für manche sogar existenzbedrohend, wie Höfle aus Erfahrung weiß. Kommen auf Unternehmen doch zusätzliche Kosten in Höhe von rund 50 Prozent der Nettohonorarsumme zu. Diese setzen sich aus den Beiträgen zur Sozialversicherung (rund 40 Prozent) und Lohnnebenkosten (rund 10 Prozent) zusammen. Dazu kommen noch Verzugszinsen für die Sozialversicherungsbeiträge von rund acht Prozent pro Jahr und Säumniszuschläge für die Lohnabgaben in Höhe von zwei Prozent. Und das ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich. Im Gegensatz zu einem laufenden echten Dienstverhältnis müssen Arbeitgeber, wenn nachgewiesen wird, dass es sich nicht um einen Werkvertrag handelt, auch den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherungsanteil übernehmen.

Betroffene Vertragsnehmer kriegen GSVG-Beiträge teilweise zurück

Die Sozialversicherungsbeiträge im ASVG werden unabhängig davon vorgeschrieben, ob der Werksvertragsnehmer auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit bereits Beiträge ins GSVG als selbständiger Unternehmer geleistet hat. Zwar bekommt der Betroffene seine GSVG-Beiträge für diese Zeit teilweise rückerstattet, aber ob diese als teilweise Kompensation an den Unternehmer weiterzuleiten ist, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt.

Entscheiden wie der Vertrag in der Praxis umgesetzt wird

Für die Prüfer ist im Rahmen der GPLA der „wahre wirtschaftliche“ Gehalt des Vertragsverhältnisses relevant. Das bedeutet, diese prüfen nicht nur die jeweiligen schriftlichen Verträge, sondern vor allem, wie der Vertrag in der Praxis gelebt wird. Dazu werden unter anderem jene, die einen Werkvertrag haben, einvernommen. Diese Einvernahmen werden meist anhand vorgefertigter Fragebögen mit Ja- und Nein-Antworten durchgeführt. „Auf die spezifische Eigenheiten einer Branche wird dabei selten eingegangen“, so TPA Experte Höfle.

Eine selbständige Tätigkeit (Werkvertrag) zeichnen folgende Kriterien aus:
• Mit der Erfüllung der Leistung ist der Vertrag erfüllt.
• Arbeitszeit und Arbeitsort für die Leistungserfüllung können frei gewählt werden.
• Der Vertragspartner kann sich jederzeit ohne Rücksprache mit dem Unternehmen durch geeignete Dritte vertreten lassen oder Hilfskräfte beiziehen.
• Die übernommenen Aufträge können sanktionslos ablehnt werden.
• Der Vertragspartner trägt ein gewisses unternehmerisches Risiko.
• Dieser ist in das Unternehmen nicht eingebunden.
• Dieser kann jederzeit auch für andere Unternehmen und auch in der gleichen Branche tätig werden.
• Das Unternehmen kann dem Werkvertragsnehmer keine Weisungen in Bezug auf sein persönliches Verhalten geben.
Nicht alle Kriterien sind bei jedem Werkvertrag gleich stark ausgeprägt. „Liegen sowohl Kriterien für eine selbständige als auch eine unselbständige Tätigkeit vor, kommt es darauf an, welche überwiegen“, erläutert Höfle.

Nicht alle Kriterien sind bei jedem Werkvertrag gleich stark ausgeprägt. „Liegen sowohl Kriterien für eine selbständige als auch eine unselbständige Tätigkeit vor, kommt es darauf an, welche überwiegen“, erläutert Höfle.

Prüfer und Judikatur sind strikter geworden

Generell gilt die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit als schwierig, da es sich beim Dienstverhältnis um einen Begriff handelt, der nicht immer eindeutig ist. Aber die Stoßrichtung der Prüfer ist klar. Höfle: „Einige GPLA-Prüfer gehen aufgrund von strengen Zielvorgaben restriktiv vor und auch die Judikatur ist strenger geworden.“ Bis vor einigen Jahren war ein vereinbartes Vertretungsrecht ausreichend, damit keine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt. Nun muss dieses Vertretungsrecht auch gewollt und realistisch sein, also praktisch auch durchführbar sein. „Es ist den Behörden egal, was die beiden Vertragspartner tatsächlich gewollt haben“, erläutert Höfle.

Geschäftsführer von GmbHs können ebenfalls betroffen sein

Eine Scheinselbständigkeit kann auch bei Geschäftsführern von Gesellschaften (GmbH) vorliegen, wenn sie nicht mehr als zu 25 Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind. Derzeit gibt es einen Fall, wo vier Gesellschafter einer GmbH mit einer Beteiligung von unter 25 Prozent, die ihr Unternehmen mit einem weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer seit mehr als 20 Jahren ohne Beanstandungen führen, von der Gebietskrankenkasse als sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmer der GmbH eingestuft werden. Die Kosten für die GmbH liegen bei mehreren hunderttausend Euros.

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