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Insolvenzgefahr: Was auf Unternehmen zukommt

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Insolvenzgefahr: Was auf Unternehmen zukommt
Keine Aufträge, kein Geld: Unternehmer, die sich rechtzeitig mit dem Thema Insolvenz befassen können oft einen noch viel härteren Konkurs vermeiden.©Aydin Mutlu / iStockphoto
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Wenn das Geld im Unternehmen knapp wird, ist rasches Handeln und Hilfe vom Profi unumgänglich. Die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG wissen, was in dieser heiklen Phase zu tun ist.

Wenn absehbar ist, dass auch nicht mehr genug Zahlungseingänge folgen werden, um offene Forderungen abdecken zu können, ist es Zeit, sich mit einer geordneten Insolvenz bzw. dem unbequemen Thema Konkurs zu befassen.

Am besten, man sieht den Tatsachen ins Auge und wartet nicht bis ein Gläubiger einen Konkursantrag stellt. „Holen Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rat“, empfehlen die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung: „Das Thema ist zu komplex, um auf eigene Faust vorzugehen. Schließlich steht auch die eigene Existenz auf dem Spiel.“

Antragsfrist und Covid-19-Sonderregelungen

Idealerweise wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, sobald eine Zahlungsunfähigkeit droht. Dadurch steigt die Chance, das Unternehmen zu erhalten.

Die Zeit drängt: Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, macht man sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Nur bei einer durch eine Naturkatastrophe eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Anmeldefrist auf maximal 120 Tage.

Diese verlängerte Frist ist auch auf Fälle einer durch eine Epidemie oder Pandemie verursachten Zahlungsunfähigkeit anwendbar und gilt somit auch für eine Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Corona-Krise zu. Zudem entfällt eine Insolvenzantragspflicht eines Schuldners bei einer im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.10.2020 eingetretenen bzw. eintretenden Überschuldung.

Auch bei einem Gläubigerantrag ist kein Verfahren zu eröffnen! Ist man daher als Schuldner bei Ablauf des 31. Oktober 2020 überschuldet, so hat man die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. Oktober 2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung – je nachdem welcher Zeitraum später endet – zu beantragen.

Weitere Ausnahme Corona-Hilfen

Wer Covid-19-Hilfen in Anspruch genommen hat, muss bei Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme kein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung fürchten. Ein insolvenzgefährdetes Unternehmen sollte jedoch sorgfältig prüfen, ob es die Hilfen in Anspruch nimmt, da bei schuldhaftem Nichterfüllen der Kriterien ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des Unternehmens geführt werden könnte.

„Prüfen Sie daher die Voraussetzungen für solche Hilfen genau. Achten Sie darauf, welche Hilfen ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt werden. Und wenn eine Pflicht das Geld zurückzuzahlen besteht auch, wann die Zahlung fällig wird“, raten die Rechtsexperten der D.A.S.

Vor Insolvenzantrag Liquidität horten

Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, sollte sichergestellt werden, dass ausreichend Cash vorhanden ist. Dabei sind zwei Punkte zu beachten:

  1. Die anstehenden Verfahrenskosten

  2. Die Sanierungsplanquote für die Gläubiger

Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nämlich das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen oder die Leistung eines Kostenvorschusses von – je nach zuständigem Landesgericht – von ca. 4.000 Euro. Den Gläubigern muss eine Quote von zumindest 20 Prozent zahlbar in längstens zwei Jahren angeboten werden.

Um die eigene Liquidität zu erhöhen, empfiehlt es sich, offene Forderungen einzutreiben und wenn nötig Mahnungen und das Inkasso bei den eigenen Kunden zu forcieren. Parallel dazu, sollten vor einer geplanten Insolvenz Zahlungen hinausgeschoben und so wenig Rechnungen wie möglich beglichen werden, um die eigenen Barreserven zu stärken und keinen Gläubiger zu bevorzugen.

Ohne ausreichend Liquidität droht der Konkurs

Damit ein Sanierungsplan als angenommen gilt, muss die numerische Mehrheit der Gläubiger zustimmen. Die einverstandenen Gläubiger müssen zudem mehr als die Hälfte der gesamten Forderungen repräsentieren.

Kommt nicht genügend Insolvenzmasse zustande und ist dadurch keine ausreichende Rückzahlungsquote für die Gläubiger möglich, riskiert der Antragsteller, dass die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsplan nicht zustimmt. In diesem Fall gilt der Sanierungsplan als gescheitert. Ein Konkursverfahren wird eingeleitet, die Insolvenzmasse von einem Masseverwalter verwertet und das Unternehmen liquidiert.

Wann der Entzug der Gewerbeberechtigung droht

Für jeden Konkursantrag muss bei Gericht ein Kostenvorschuss gelegt werden. Dieser wird meist mit 4.000 Euro festgesetzt. Kann das Geld nicht aufgebracht werden, droht der Konkursantrag mangels Masse abgewiesen zu werden. Die Folge: Dem Unternehmer wird die Gewerbeberechtigung entzogen.

Nach der Pleite: Diese Konsequenzen drohen

Ein Unternehmer, der ein Insolvenzverfahren angemeldet hat, sollte sich darüber im Klaren sein, dass das Vertrauen der Lieferanten in die Kreditwürdigkeit nach einer Insolvenz gestört ist. Die im normalen Geschäftsleben üblichen Zahlungsziele werden dann kaum mehr akzeptiert und Waren üblicherweise nur gegen Vorauskasse oder Barzahlung geliefert.

Dass eine Bank nach einer Insolvenz einen Kredit gewährt, ist ebenfalls nicht zu erwarten. Die Institute prüfen vor der Bewilligung eines Kredites sehr genau, wie es mit der Zahlungsbereitschaft des Antragsstellers in der Vergangenheit ausgesehen hat. „Bei vielen Banken ist man hinterher auf einer schwarzen Liste und gilt als nicht kreditwürdig“, warnen die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung.

Finanzierung nach der Insolvenz

Ohne Erspartes oder geliehenes Geld von Familie oder Freunden, ist die Weiterführung eines Unternehmens daher auch nach der Entschuldung durch eine Insolvenz ein schwieriges Unterfangen. Die Phase während und nach einer Insolvenz sollte deshalb möglichst gut geplant sein. Wenn das Geld knapp ist, kann es etwa ein Vorteil sein, sich vermehrt auf Kleinaufträge und kleinere Projekte zu fokussieren, bei denen rasche Zahlungseingänge zu erwarten sind.

Generell gilt: „Wer die Kunden breit streut und sich nicht nur an wenige Großkunden bindet, macht sich auch weniger abhängig und ist dadurch weniger gefährdet in eine Insolvenz zu schlittern“, so der Tipp der D.A.S. Juristen.

Weitere Informationen unter:
D.A.S. Rechtsschutz AG
www.das.at
Info-Hotline: 0800 386 300
Mail: info@das.at
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.

Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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