Im Insolvenzrecht sind die Gründe und Fristen für die Einreichung eines Insolvenzantrags genau geregelt. Widrigenfalls machen sich Geschäftsführer und Vorstände haftbar. Während der COVID-Pandemie gelten jedoch etwas andere Bestimmungen. Der Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutzversicherung Roland Zimmerhansl informiert.
Die Insolvenzen sind im ersten Halbjahr 2020 massiv zurückgegangen – trotz Pandemie. Daraus sollte man jedoch nicht den Schluss ziehen, dass in der heimischen Wirtschaft alles eitel Wonne ist. Die vergleichsweise geringe Zahl an Firmenpleiten lässt sich vielmehr durch die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise erklären. Neben der Möglichkeit zur Kurzarbeit werden den Unternehmen derzeit Milliarden gestundet, etwa an Beitragszahlungen zur Sozialversicherung oder auch an Steuerzahlungen an die Finanz.
Bei kleineren Unternehmen ist die Gefahr besonders groß, dass die liquiden Mittel in der Krise schnell weg sind. Ein Problem, vor dem allerdings auch große Unternehmen nicht gefeit sind. Und wenn ein Unternehmen einmal in existenzielle finanzielle Nöte geraten ist, dann heißt es jedenfalls, schnell zu reagieren und nicht die Augen vor den Problemen zu verschließen. Andernfalls machen sich auch Unternehmer, Geschäftsführer oder Vorstände straf- oder haftbar. D.A.S. Partneranwalt Roland Zimmerhansl erklärt, wann Geschäftsführer oder Vorstände handeln und einen Insolvenzantrag stellen sollten, um nicht wegen Insolvenzverschleppung belangt zu werden.
Frist zur Eröffnung von Insolvenzverfahren
Wenn sich die liquiden Mittel dem Ende zuneigen und es absehbar ist, dass bald nicht mehr alle fälligen Rechnungen vollständig beglichen werden können, dann ist es höchste Zeit, zu handeln und ein Insolvenzverfahren zu beantragen (materielle Insolvenz). Die Fristen dafür sind klar festgelegt: Gemäß Insolvenzordnung ist der Schuldner verpflichtet, ohne zu zögern – spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der materiellen Insolvenz – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Diese Frist kann sich auf 120 Tage verdoppeln, wenn die Insolvenz durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wird.
Was sich in Folge der Pandemie im Insolvenzrecht geändert hat
Das Insolvenzrecht hatte bisher Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Ereignisse vergleichbarer Tragweite als Naturkatastrophen genannt. Nun hat der Gesetzgeber diese Aufzählung um die Punkte „Epidemie“ und „Pandemie“ ergänzt. Hintergrund der Verlängerung der Antragsfrist war, dass viele Unternehmer zwar durch die Krise in massive Liquiditätsschwierigkeiten gekommen sind, aber aufgrund zu erwartender Entschädigungszahlungen damit rechnen können, ihren Zahlungspflichten in naher Zukunft wieder nachkommen zu können.
Die Verpflichtung einen Antrag zu stellen, beginnt dann, wenn bei einem sorgfältig handelnden Schuldner objektiv gesehen ein Grund für eine Insolvenz erkennbar ist. Eine gesetzlich eingeräumte Nachfrist soll dem Schuldner einen letzten ernsthaften Sanierungsversuch ermöglichen.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit ist generell ein Grund für die Insolvenzeröffnung. Unabhängig davon, ob es sich bei der Schuldnerin um eine natürliche oder eine juristische Personen handelt. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen lassen. Im Unterschied zur Zahlungsstockung, also einem bloß vorübergehenden Mangel an Liquidität, die noch keinen Grund für eine Insolvenzeröffnung darstellt. Bei juristischen Personen (GmbH und AG) und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, (GmbH & Co KG) reicht für den Status der Zahlungsunfähigkeit bereits die insolvenzrechtliche Überschuldung aus. Diese ist dann gegeben, wenn die Schulden eines Unternehmens größer sind als seine Vermögenswerte und eine sogenannte negative Fortbestbestandsprognose vorliegt.
Überschuldung erfordert nicht zwangsläufig Insolvenz
Sowohl in der Pandemie als auch in Normalzeiten gilt jedoch: Nicht jede Überschuldung muss auch ein Insolvenzverfahren auslösen. So ist eine Überschuldung, die sich aus der unternehmensrechtlichen Bilanz ergibt von einer rechnerischen Überschuldung, die an Hand eines Liquidationsstatus ermittelt wird, zu unterscheiden. Eine rechnerische Überschuldung stellt nur in Verbindung mit einer negativen Fortbestehensprognose auch eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung dar. Eine Zahlungsunfähigkeit wird an einem Stichtag ermittelt und stellt damit nur eine Momentaufnahme dar. Für eine positive Fortbestandsprognose ist es hingegen erforderlich, dass die Zahlungsfähigkeit für einen längeren Betrachtungszeitraum bejaht werden kann.
Schadensersatzansprüche bei Insolvenzverschleppung
Die Insolvenzordnung ist (auch) ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger. Eine Verletzung der rechtzeitigen Insolvenzantragspflicht, also eine Insolvenzverschleppung, kann daher Schadensersatzansprüche der Gläubiger gegen die verantwortlichen Organe einer juristischen Person, wie etwa den Geschäftsführer einer GmbH, begründen. Es ist auch möglich, dass Gesellschafter eines Unternehmens als Folge einer Insolvenzverschleppung Ansprüche gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens haben. Eine Insolvenzverschleppung führt regelmäßig auch zu einer Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und damit zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft selbst, welche der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren gegen den Geschäftsführer geltend macht.
Besondere COVID-19-Bestimmungen
Im Zuge der COVID-19-Maßnahmen hat der Gesetzgeber auch in das Insolvenzrecht eingegriffen und dabei etliche Fristen und Bestimmungen geändert:
1. Antragsfrist: Die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wurde bis zum 31. Oktober 2020 ausgesetzt. Liegt dann eine Überschuldung vor, ist der Schuldner verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab 31. Oktober 2020 oder innerhalb von 120 Tagen ab Eintritt der Überschuldung ein Insolvenzantrag zu stellen, je nachdem welcher Zeitraum später endet.
2. Insolvenzverschleppung: Bei einer Überschuldung wird keine Haftung wegen Insolvenzverschleppung schlagend, wenn die Insolvenz bis Ende Oktober 2020 eintritt, sofern der Antrag danach im Rahmen der Fristen gestellt wird.
3. Zahlungsunfähigkeit: Unverändert besteht die Pflicht, bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit binnen 60 Tagen bzw. 120 Tagen einen Insolvenzantrag zu stellen.
4. Haftung für Geschäftsführer und Vorstände: Die Haftung eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz entfällt, weil diese Bestimmung an das Stellen eines Insolvenzantrags geknüpft ist. Um einen Gleichklang mit dem GmbH-Recht zu erreichen, wurde auch für Vorstände einer Aktiengesellschaft die Haftung bei Zahlungen nach Eintritt einer Überschuldung bis 31. Oktober 2020 außer Kraft gesetzt.
Nicht abgeändert wurden durch die COVID-19-Gesetze die Haftungsbestimmungen zur Sozialversicherungs-Abgabenschuld. Damit ein Geschäftsführer oder Vorstand dafür haftbar gemacht werden könnte, wäre jedoch ein schuldhaftes Verhalten Voraussetzung. Ein solches kann jedoch nach Einschätzung des D.A.S. Partneranwalts bei einer gleichzeitig gesetzlich verlängerten Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 31.Oktober 2020 nicht vorliegen.
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Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
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