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Parkschaden: Was hinterher zu tun ist

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Parkschaden: Was hinterher zu tun ist

Parkschaden

©Elke Mayr
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Wann bei einem Parkschaden die Polizei verständigt werden muss, wann nicht. Warum es nicht reicht, die eigenen Daten hinter die Windschutzscheibe zu stecke. Wann ein Parkschaden als Fahrerflucht zählt. Wie man den Schaden richtig meldet und welche Versicherung in welchen Fällen zahlt.

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Was zählt als Parkschaden?

Darunter versteht man Schäden, die entstehen, wenn ein haltendes oder geparktes Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug berührt wird. Daraus folgt, dass bei einer Kollision mit einem anhaltenden Fahrzeug kein Parkschaden vorliegt.

Was tun bei einem Parkschaden?

  • Bei einem Parkschaden oder Blechschaden ist es nötig, den Vorfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Wer das nicht tut, begibt sich auf "dünnes Eis" und riskiert saftige Strafen.

  • Hinterlässt der Verursacher des Parkschadens nur einen Zettel oder fährt womöglich weiter und meldet den Vorfall nicht oder erst Tage später, ist das eindeutig Fahrerflucht. Dieses Vergehen wird, wenn aufgedeckt, mit einer Geldstrafe geahndet.

  • Je nach Schwere des Vergehen, also der Folgen, muss mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 2.180 Euro gerechnet werden. Diese Höhe wird jedoch meist erst erreicht, wenn es bei einem Unfall zu Personenschaden kommt. Wenn der Lenker oder die Lenkerin des beschädigten Fahrzeugs nicht anwesend ist, muss das Kennzeichen notiert und der Schaden sofort bei der Polizei gemeldet werden. „Blaulichtsteuer“ fällt hier nicht an.

Kann ein Parkschaden als Fahrerflucht gelten?

"Einen selbst verursachten Schaden nicht zu melden ist unsozial, ja auch feige. Zudem schadet man sich selbst, denn die Konsequenzen, wenn man danach als Verursacher ausgeforscht wird, sind wesentlich schlimmer, als sich der Situation direkt zu stellen", so ÖAMTC-Verkehrspsychologin Marion Seidenberger.

Seidenberger nennt ein Beispiel für Fahrerflucht. Jemand steckte einen Zettel mit seinen Daten hinter die Windschutzscheibe des von ihm beschädigten Fahrzeuges. Drei Tage später erhielt derjenige einen Anruf der Polizei; eine Verwaltungsstrafe von 150 Euro war die Folge. Das Delikt: Nichtmelden eines Unfalls mit Sachschaden, vulgo „Fahrerflucht“.

Das Gesetz ist äußerst streng und kennt nur zwei Möglichkeiten: Entweder Datenaustausch unter Anwesenden oder unverzügliche Anzeige. Mithilfe der Clubjuristin konnte die Strafe in eine Ermahnung umgewandelt werden, denn immerhin war ja Herr L. ehrlich zu seinem Missgeschick gestanden. Anwälte können mitunter eine solche Strafe in eine Ermahnung umwandeln.

Die Konsequenzen, wenn man danach als Verursacher ausgeforscht wird, sind wesentlich schlimmer, als sich der Situation direkt zu stellen

Marion SeidenbergerÖAMTC-Verkehrspsychologin

Wie lange hat man Zeit einen Parkschaden zu melden?

Das Gesetz sagt "ohne unnötigen Aufschub“ - und meint das auch so. Der ÖAMTC warnt: "Zuvor Kinder nach Hause bringen oder einen Arzttermin wahrnehmen und erst dann zur Polizei, wäre schon zu spät. Der VwGH bestätigte eine Verurteilung sogar in einem Fall, wo dem Lenker beim Unfall ein peinliches „Verdauungs-Malheur“ passierte und er selbiges vor der Anzeigeerstattung zu Hause beseitigen wollte. Jeder, der an einem Verkehrsunfall als Verursacher beteiligt ist, ist zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet.

Schaden von Unbekanntem verursacht: Was zu tun ist

In vielen Fällen bleibt der Verursacher eines Parkschadens unbekannt. In diesem Fall ist die nächste Polizeistation aufzusuchen, um den Parkschaden zu melden.

Wer bei Parkschäden zahlt

Die Anzeige des Parkschadens ist essentiell für die Versicherung. Diese sollte innerhalb einer Woche über den Schaden informiert werden.

Verursacher: Parkschaden bei jemand anderem verursacht - Haftpflicht zahlt

  • Die Haftpflichtversicherung deckt im Wesentlichen Schäden, die bei anderen Verkehrsteilnehmern verursacht wurden. Dazu gehören Sach-, aber auch Personenschäden. Sie ersetzt berechtigte Ansprüche des Gegners und wehrt unberechtigte auch vor Gericht ab. Allerdings kommt es beim Bonus-Malus-System zu einer Hochstufung der Versicherung. Deshalb lohnt es sich bei kleinen Schäden, die Kosten für die Reparatur selbst zu übernehmen.

  • Nicht gedeckt von der Haftpflicht sind sämtliche Schäden am eigenen Auto, selbst mitgeführten Sachen oder an der eigenen Person. Sie fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Auch Parkschäden und Vandalismusschäden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen des Fahrers selbst werden nicht bezahlt. Wer einen Selbstbehalt hat, muss zu den eigenen Schäden oft noch einige hundert Euro oder mehr Selbstbehalt zahlen.

Parkschaden selbst verursacht: Wer zahlt bei Schäden am eigenen Auto - Teilkasko/Vollkasko?

  • Teilkasko: Nicht gedeckt sind alle selbst verursachten Schäden am Fahrzeug.

  • Bei einer Vollkaskoversicherung werden auch Schäden am eigenen Fahrzeug gedeckt, wenn man sie selbst verursacht hat.

  • Wer weder eine Teilkasko mit einer Parkschadenkasko hat noch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, muss für die Schäden, die durch einen selbst verursachten Parkschaden am eigenen Auto entstanden sind, selbst aufkommen.

Wer zahlt Parkschaden bei Fahrerflucht?

  • Ein unbekanntes Fahrzeug fährt beim Einparken ein geparktes Auto an. Der Verursacher begeht Fahrerflucht. Für den Geschädigten ist der Schaden durch die Teilkasko nur im Rahmen einer Parkschadenkaskoversicherung gedeckt.

  • Bei der umgangssprachlich Parkschaden-Versicherung genannten Versicherung ist auch Vandalismus mitversichert. Eine Teilkasko zahlt nur die Reparaturkosten, begrenzt mit dem Zeitwert des Fahrzeuges.

Was als Parkschaden gilt, welche Versicherung zahlt

6 Typische Beispiele für Parkschäden oder Reparaturfälle und wann welche Versicherung zahlt. Im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sind die folgenden Schadensfälle in der Regel abgesichert.

1. Unbekanntes vorbeifahrendes Auto verursacht einen Parkschaden

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1. Unbekanntes vorbeifahrendes Auto verursacht einen Parkschaden

Ein geparktes Auto wird durch ein vorbeifahrendes unbekanntes Fahrzeug seitlich gestreift. Der Verursacher begeht Fahrerflucht. Klarer Fall: Der Schaden ist durch die Teilkasko-Versicherung mit Parkschaden-Baustein gedeckt. Umgangssprachlich spricht man oft auch von einer Parkschaden-Versicherung. (Quelle: Uniqa)

 © Martin Czwiertnia

2. Unbekanntes Auto fährt beim Einparken ein anders Auto an

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2. Unbekanntes Auto fährt beim Einparken ein anders Auto an

Ein unbekanntes Fahrzeug fährt beim Einparken ein geparktes Auto an. Der Verursacher begeht Fahrerflucht. Auch hier ist für Sie als Geschädigter der Schaden durch die Teilkasko mit Parkschaden-Baustein gedeckt.

 © Martin-Czwiertnia

3. Unbekanntes Fahrzeug schiebt anderes Fahrzeug an und schiebt es gegen einen Gegenstand

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3. Unbekanntes Fahrzeug schiebt anderes Fahrzeug an und schiebt es gegen einen Gegenstand

Ein unbekanntes Fahrzeug fährt einen abgestellten Wagen an. Dabei wird das Fahrzeug nach vorne geschoben und touchiert einen Baum oder z.B. ein weiteres Fahrzeug. Ob Lackschaden am Kotflügel oder Delle an der Stoßstange, sowohl der Front- als auch der Heckschaden werden von der Teilkasko mit Parkschaden-Baustein übernommen.

 © Martin-Czwiertnia

4. Mit Auto Einkaufswagen angefahren

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4. Mit Auto Einkaufswagen angefahren

Ein Unbekannter hat mit einem Einkaufswagen einen geparkten PKW am Supermarktparkplatz beschädigt. Das ist kein Parkschaden, da Einkaufswagen nicht als Fahrzeuge gelten.

 © Martin-Czwiertnia

5. Auto angefahren, verursachende Lenker und Geschädigter tauschen Daten aus

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5. Auto angefahren, verursachende Lenker und Geschädigter tauschen Daten aus

Ein abgestellter Wagen wird von einem anderen Fahrzeug angefahren. Der verursachende Lenker hat jedoch vor Ort auf den Eigentümer des beschädigten Wagens gewartet. Da es sich hier um kein unbekanntes Fahrzeug handelt, liegt auch kein Parkschaden vor. Die Reparaturkosten werden von der Kfz-Haftpflicht-Versicherung des Schädigers bezahlt.

 © Martin-Czwiertnia

6. Mutwillige Beschädigung bei Kasko meist mitversichert

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6. Mutwillige Beschädigung bei Kasko meist mitversichert

Das parkende Auto wird mit einem spitzen Gegenstand oder beispielsweise Fußtritten mutwillig beschädigt. -> In diesem Fall handelt es sich um Vandalismus. Ob die Teilkasko-Versicherung den Schaden übernimmt hängt davon ab, ob Vandalismus mitversichert wurde (Quelle: Uniqa)

 © Martin-Czwiertnia
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