FORMAT:Herr Riedelsberger, immer mehr Menschen tragen beim Fahrradfahren einen Helm. Ist das ihrem Bedürfnis nach Sicherheit zuzuschreiben oder ist es Pflicht?
Riedelsberger: Bisher ist die Helmpflicht auf Kinder beschränkt. So ist es seit 1. Juni 2011 gesetzlich vorgeschrieben, dass Kinder unter zwölf Jahren beim Radfahren einen Sturzhelm tragen müssen. Auch wenn sie in einem Fahrradanhänger sitzen oder direkt am Fahrrad, müssen sie einen Helm tragen.
Gibt es auch Ausnahmen?
Ja, wenn die körperliche Beschaffenheit des Kindes das Tragen eines Helmes nicht möglich macht, also wenn etwa das Kind noch zu klein für einen Helm ist.
Ist es aus Sicht des Gesetzgebers akzeptabel, wenn Kinder ab zwölf Jahren ohne Helm fahren?
Riedelsberger: Es gibt diesbezüglich zwar keine gesetzliche Bestimmung, das Verkehrsministerium empfiehlt jedoch einen geeigneten Fahrradhelm zu tragen.
Hat es aus juristischer Sicht nachteilige Folgen im Falle eines Unfalles, wenn man keinen Helm trägt? Muss man etwa fürchten bei einem nicht von einem selbst verschuldeten Unfall als mitschuldig zu gelten?
Riedelsberger: Die Frage der Helmpflicht für erwachsene und jugendliche Radfahrer wird kontrovers diskutiert. Es bleibt jedoch der Eigenverantwortung der einzelnen Person überlassen, ob sie einen Sturzhelm benützt. Man sollte sich jedoch bewusst sein, dass ein Sturz mit dem Fahrrad bereits bei geringer Geschwindigkeit so unglücklich verlaufen kann, dass ein Sturzhelm möglicherweise das Leben rettet oder zumindest schwere Verletzungen mindern oder verhindert.
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Wie sieht es mit der Schuldfrage aus, wenn ein Kind unter zwölf Jahren in einen Unfall involviert ist und keinen Helm trägt? Ist dann ein Mitverschulden des Kindes möglich oder ist mit einer Strafe zu rechnen?
Riedelsberger: Das Gesetz schreibt zwar den Gebrauch eines Sturzhelmes beim Radfahren für Kinder unter zwölf Jahren vor, gleichzeitig ist jedoch gesetzlich geregelt, dass das Nichttragen eines Helmes von Kindern kein Mitverschulden eines Unfalles zur Folge hat. Aber wenn Kinder beim Radfahren keinen Sturzhelm tragen, kann das zu einer Verwaltungsstrafe führen. Bei einer derartigen Verwaltungsübertretung haftet wer ein Kind unter zwölf Jahren ohne Helm beim Radfahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert. Kinder unter 14 Jahren sind jedoch "strafunmündig", also nicht verwaltungsrechtlich strafbar.
Womit ist juristisch gesehen zu rechnen, wenn ein erwachsener Radfahrer ohne Helm in einen Unfall verwickelt ist?
Riedelsberger: Im schlimmsten Fall droht eine Verkürzung des Schmerzensgeldanspruches gegenüber demjenigen, der einen Unfall verursacht hat. Generell ist es in Österreich jedoch so, dass sich noch kein allgemeines Bewusstsein gebildet hat, beim Fahrradfahren einen Sturzhelm zu tragen, weshalb auch die Rechtsprechung derzeit bei der Nichtverwendung des Sturzhelmes keine "Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten" sieht. Deshalb wird daraus kein Mitverschulden für Ansprüche aus einer eigenen Verletzung, unabhängig vom Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, abgeleitet.
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