Wollen mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen führen, ist die Gründung einer Gesellschaft erforderlich. Dabei stehen mit GmbHs, OGs oder KGs mehrere Gesellschaftsformen zur Wahl. Welche für das jeweilige Unternehmen am besten geeignet ist hängt von etlichen Faktoren ab. So spielen etwa die Größe und der Kapitalbedarf des Unternehmens, die Haftung und nicht zuletzt auch steuerrechtliche Aspekte eine wichtige Rolle.
Die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung erklären, wie Streit unter den Gesellschaftern durch einen vermieden werden kann und wie ein gut durchdachter Gesellschaftervertrag dabei hilft.
Erhöhte Sorgfalt bei GmbH-Gründung gesetzlich vorgeschrieben
Bei der Gründung einer GmbH, also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen von vorneherein sehr streng. Ohne einen Notariatsakt kann keine GmbH gegründet werden. „Dies zeigt, dass im Hinblick auf mögliche Haftungen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist“, so die D.A.S. Juristen.
Im Gründungsvertrag einer GmbH müssen einige Angaben zwingend enthalten sein, wie zum Beispiel der Firmenname, der Firmensitz, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen.
Lediglich wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einer Einzelperson gegründet wird, ist kein Notariatsakt erforderlich. Für eine solche vereinfachte Gründung muss nur eine sogenannte Errichtungserklärung erstellt werden. Das Gründungsverfahren kann in der Folge elektronisch abgewickelt werden.
OG und KG: Schriftliche Aufzeichnungen empfehlenswert
Die Gründung einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) ist dagegen aus juristischer Sicht weniger reglementiert und daher auch rascher und einfacher möglich. Es gibt keine Formvorschriften. "Schriftliche Aufzeichnungen sind dennoch empfehlenswert“, erklären die Experten der D.A.S. Rechtsberatung. Denn bei der Gründung gibt es oft viele Ideen, Entwürfe und Überlegungen der Beteiligten, die später wieder verworfen werden. „Um Klarheit zu haben, worauf man sich schlussendlich geeinigt hat, ist ein schriftlicher Vertrag die einzig sichere Lösung. Ein Gesellschaftsvertrag sollte daher so genau wie möglich formuliert und gut durchdacht sein. Nur so können Konflikte bereits im Vorfeld vermieden werden“, raten die Juristen. Durch präzise, vertraglich festgehaltene Bestimmungen können zumindest teilweise Streitigkeiten vermieden werden. Derartige Aufzeichnungen sind auch aus Haftungsgründen entscheidend.
Leistungen der Gesellschafter festlegen
Empfehlenswert ist es außerdem, einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, der das Verhältnis der Gesellschafter untereinander regelt. Dieser Vertrag ist die Basis für die zukünftige Zusammenarbeit der Gesellschafter. Im Vertrag sollte daher genau festgelegt werden welche Leistungen jeder einzelne Mitgesellschafter einzubringen hat. Das können Vermögen, Wirtschaftsgüter oder auch einschlägige Erfahrung oder die Arbeitskraft sein. Es empfiehlt sich auch, das Ausmaß des Arbeitseinsatzes der einzelnen Gesellschafter zu regeln – also etwa Mindestwochenarbeitszeit und Urlaub.
Wer führt die Geschäfte, wie erfolgt Gewinn- und Verlustbeteiligung
Weitere wichtige Punkte sind auch die Bestimmung des oder der geschäftsführenden Gesellschafter und der Vertretungen. Sowie die Gewinn- und Verlustbeteiligung, das Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen, Vereinbarungen für das Ausscheiden oder den Tod eines Gesellschafters oder einer allfälligen Liquidation der Gesellschaft.
Entscheidungskompetenzen bestimmen
Ebenfalls vertraglich festgehalten werden sollten die Entscheidungskompetenzen der Gesellschafter und Geschäftsführer. Für flexible und rasche Entscheidungen kann es nützlich sein, dass Gesellschafter auch selbstständig Entscheidungen fällen können, ohne sich mit den weiteren Teilhabern oder Geschäftsführern abstimmen zu müssen. Es sollte jedoch klar sein, für welche Bereiche und bis zu welcher Höhe Entscheidungen alleine getroffen werden können und wann dafür ein weiterer Entscheider oder das komplette Führungsgremium hinzugezogen werden muss.
Festlegen, wie Stimmrechte ausgeübt werden
Auch bei der Frage nach den Stimmrechten, also welche Mehrheit erforderlich ist, um einen Gesellschafter-Beschluss herbeizuführen, kann variiert werden. Das Stimmrecht kann zum Beispiel nach Köpfen oder nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt werden. Für wichtige Beschlussfassungen kann eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen werden, die durch Erreichen von Einstimmigkeit, Zweidrittelmehrheit oder Dreiviertelmehrheit festgelegt werden kann.
„Um keine wichtigen Punkte zu vergessen und alle rechtlich zwingenden Vorgaben zu erfüllen, lohnt es sich, den Rat eines Experten einzuholen. Der Gesellschaftsvertrag soll immerhin eine solide Basis für zukünftige Zusammenarbeit geben“, so die Empfehlung der D.A.S. Juristen.
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