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Vertragsrecht: Die besten Tipps für Handwerker

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Vertragsrecht: Die besten Tipps für Handwerker
Was Professionisten empfehlen und Kunden wünschen, ist nicht immer deckungsgleich. Ein guter Vertrag ist daher umso wichtiger.©istock
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Mit Haftungsausschlüssen für erbrachte Leistungen oder schriftlichen Warnhinweisen für den Benutzer können sich Unternehmen gegen Schadensersatzforderungen von Kunden schützen. Besonders relevant kann das für Handwerker sein, erklärt D.A.S. Partneranwalt Simon Herzog.

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Die Wirtschaft läuft wieder langsam an und viele Unternehmer werben nun mit besonders günstigen Preisen um Kunden. Für handwerkliche Arbeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Werkvertrags durchgeführt werden, gelten jedoch wie immer besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten.Handwerksunternehmen sind verpflichtet, für Schäden als Folge ihrer Arbeit Ersatz zu leisten. „Für die Unternehmer ist daher Vorsicht geboten“, warnt D.A.S. Partneranwalt Simon Herzog, „aus Unvorsichtigkeit oder aufgrund fehlender bzw. einer unzulänglichen vertraglichen Vereinbarung mit dem Geschäftspartner könnten später hohe Schadenersatzansprüche gegen sie entstehen.“

Wenn etwa handwerkliche Leistungen auf Kundenwunsch zu besonders günstigen Preisen angeboten werden, kann die Qualität des Gewerks oder der erbrachten Leistung darunter leiden. Der Einsatz besonders günstiger Materialien oder eine erheblich schneller als üblich erbrachte Leistung erhöhen das Risiko eines Mangels und auch von Folgeschäden und kostspieligen Schadenersatzforderungen.

Gewährleistungsausschluss vereinbaren
Erweist sich etwa ein auf einer Terrasse errichtetes Geländer später als mangelhaft oder wird durch die Arbeiten oder die Materialien das Gebäude beschädigt, können sich Probleme für den mit der Errichtung beauftragten Unternehmer ergeben.
Das ist auch dann der Fall, wenn der Kunde im Gespräch nicht oder nicht ausreichend klar darauf hingewiesen wurde, dass gewünschte günstige Materialien für den Einsatzzweck möglicherweise ungeeignet sind.

Fehlender oder unwirksamer Gewährleistungsausschluss kann für den Unternehmer kostspielig werden

„Um Probleme zu vermeiden sollte daher soweit das gesetzlich zulässig ist im Vertrag ein Gewährleistungsausschluss festgehalten werden“, rät Rechtsanwalt Herzog. Alternativ wäre auch eine Haftungsbeschränkung denkbar. Laut Konsumentenschutzgesetz ist nämlich gegenüber Verbrauchern zu berücksichtigen, dass vor Kenntnis des Mangels Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden dürfen. Auch die Vereinbarung ein kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist prinzipiell nicht rechtswirksam. Der Partneranwalt der D.A.S. empfiehlt daher bereits bei Abschluss des Vertrages rechtlichen Rat heranzuziehen. „Ein fehlender oder unwirksamer Gewährleistungsausschluss kann für den Unternehmer kostspielig werden, etwa wenn in einem Gerichtsverfahren durch einen Sachverständigen festgestellt wird, dass die Kosten für die Verbesserungsarbeiten den Werklohn für die Errichtung des ursprünglichen Gewerks übersteigen.“

Schriftlicher Warnhinweis
Eine Empfehlung Herzogs in Richtung der Handwerker ist, bei einem von Kundenseite gewünschten Einsatz günstiger aber möglicherweise qualitativ minderwertiger Materialien einen schriftlichen Warnhinweis abzugeben, dass ein Gewerk deswegen misslingen könnte. Dadurch können sich die Handwerker gegen allfällige Schadenersatzansprüche wappnen.
„Es gilt das Schriftlichkeitsgebot, alles andere ist vor Gericht schwer zu beweisen, vor allem wenn Sachverhalte Jahre zurückliegen und es zu den erfolgten Warnungen, dass ein Gewerk misslingen könnte, keine E-Mails oder andere schriftlichen Hinweise, vorliegen“, betont Herzog. „Solche Hinweise sind besonders wichtig, wenn aus bestimmten Gründen von Ö-Normen abgewichen wird und es aus Sicht des Unternehmens darauf ankommt, den Kunden auf allfällige Konsequenzen hinzuweisen.“

Warnhinweise für Benutzer
Ebenfalls problematisch werden kann es für einen Unternehmer, wenn er seinen Kunden nicht schriftlich auf die Besonderheiten der Benutzung und Pflege eines von ihm errichteten Gewerks hinweist. So kann sich etwa ein unsachgemäß befeuerter Holzherd überhitzen oder verziehen und in der Folge schwere Schäden an einem Haus verursachen und es zu einem Rauchgas-Austritt im Gebäude kommen und eine kostspielige Sanierung nach sich ziehen. „Ein Ofensetzer sollte daher seinen Kunden schriftlich – und jedenfalls rechtzeitig - über die möglichen Folgen einer unsachgemäßen Benutzung hinweisen, um nicht für allfällige Folgeschäden haftbar gemacht werden zu können“, empfiehlt Herzog. „Solche präventiven Maßnahmen stellen zwar einen bürokratischen Aufwand dar, machen sich aber bei Schadensersatzstreitigkeiten bezahlt.“ Die Beiziehung anwaltlicher Hilfe im richtigen Zeitpunkt kann Schadenersatzforderungen von Kunden verhindern.

Zu weiteren Fragen zu diesem Thema informiert Sie gerne:
MMag. Simon Herzog
Rechtsanwalt*
Strubergasse 9
5700 Zell am See

Weitere Informationen unter:
D.A.S. Rechtsschutz AG
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