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Wer darf nach Tod des Eigentümers mit dessen Auto fahren?

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der Ergo Versicherung
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Aktualisiert
Lesezeit
7 min

Wer noch vor der Verlassenschaftserklärung mit dem Fahrzeug des Verstorbenen fährt, kann sich Probleme einhandeln.

©Elke Mayr
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Stirbt der Eigentümer eines Fahrzeuges, gilt es zahlreiche Fragen zu klären, wie: „Darf mit dem Auto des Verstorbenen weiterhin gefahren werden?“ und „Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?“ Die Experten der D.A.S. Rechtsberatung klären auf.

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Im Schnitt macht nur jeder achte Österreicher ein Testament. Ob ein überlebender Ehegatte trotzdem ein Gebrauchsrecht am Auto des Verstorbenen hat, hängt von mehreren Faktoren ab.

Versicherungsschutz bei Miteigentum und Verfügungsgewalt

Grundsätzlich ist nur der berechtigte Lenker vom Versicherungsschutz umfasst. Eine erweiterte Berechtigung besteht nur bei einer Miteigentümerschaft oder eine (Mit)Haltereigenschaft. Eine (Mit)Haltereigenschaft setzt eine Beteiligung an den Kosten und die Verfügungsgewalt über das Auto voraus. Im Idealfall kann die Verfügungsberechtigung schriftlich nachgewiesen werden.
Von Miteigentum spricht man beispielsweise, wenn die beiden Ehegatten im Kaufvertrag für ein Auto angeführt sind und das Auto tatsächlich gemeinsam finanziert wurde.

Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung kann ein Indiz sowohl für die Eigenschaft als Halter als auch als Miteigentümer sein.

Der Eintrag in die Zulassungspapiere alleine bedeutet allerdings nicht zwingend, dass auch tatsächlich eine Miteigentum oder eine Haltereigenschaft gegeben ist. Problematisch wird es beispielsweise, wenn ein Kind geltend macht, dass das Geld für den Kauf eines Autos zum überwiegenden Teil vom Verstorbenen stammte und somit kein Miteigentum bestand. Dies muss im Streitfall der Versicherung gegenüber nachgewiesen werden.

Schadensfall: Bei unklaren Eigentumsverhältnissen steigt die Versicherung aus

„Bestehen Zweifel am Nutzungsrecht des überlebenden Gatten, ist Vorsicht geboten und von einer weiteren Benutzung abzuraten“, so die D.A.S. Juristen. Die KFZ-Haftpflichtversicherung beruft sich nämlich im Schadensfall darauf, ob die Verwendung des Autos „titellos“, also ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Wenn die Eigentumsverhältnisse nicht klar sind, könnte sich eine Versicherung zum Beispiel weigern, einen bei einem Unfall entstandenen Schaden zu übernehmen.

Schutz Haftpflicht: Vorläufige Deckungszusage der Versicherung einholen

Voraussetzung für den Schutz aus der KFZ-Haftpflichtversicherung ist zudem, dass die Versicherungsprämie zum Zeitpunkt der Verwendung des Autos bezahlt ist. Da das Konto des Verstorbenen regelmäßig mit dem Todesfall gesperrt wird, kann es passieren, dass die Prämie für die KFZ-Versicherung nicht mehr abgebucht werden kann. Was in der Folge dazu führen kann, dass der Versicherer bei einem Schaden nicht zahlen muss. „Es ist daher ratsam, sich den vorhandenen Versicherungsschutz (eine vorläufige Deckungszusage) von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen“, so die D.A.S. Juristen.

Erbantrittserklärung & Einantwortungsbeschluss abwarten

Nach einem Todesfall kommt es zu einem Termin mit dem zuständigen Notar. Der Notar ist als Gerichtskommissär dazu da, die vermögensrechtliche Nachfolge des Verstorbenen abzuwickeln. Durch die Abgabe einer sogenannten Erbantrittserklärung, (die Erklärung gegenüber dem Notar, das Erbe anzunehmen) – erhalten die Erben die Befugnis, den Nachlass zu verwenden und zu verwalten. Gibt es also einen oder mehrere eindeutige Erben (Ehepartner, einziges Kind, Testamentserbe), darf dieser oder diese nach der Unterzeichnung der Erbantrittserklärung das Fahrzeug des Verstorbenen nutzen, ummelden oder abmelden. Nach Erhalt des Einantwortungsbeschlusses (das ist der Beschluss des Gerichtes, der das Verlassenschaftsverfahren beendet), darf das Fahrzeug schließlich auch verkauft werden.

Mögliche Folgen bei Erbstreitigkeiten

„Bestehen widersprechende Erbantrittserklärungen oder kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, wer das Auto bekommen soll, ist Vorsicht geboten“, so die D.A.S. Juristen. Da nur der berechtigte Lenker Schutz genießt, kann es bei einer titellosen Benutzung zu Problemen mit der Versicherung kommen. Wird das Fahrzeug durch die unbefugte Benutzung beschädigt, muss der nicht berechtigte Benutzer den Wert des Autos in die Verlassenschaft zurückzahlen.

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

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Mail: service@ergo-versicherung.at
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Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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