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Aufenthalt in Privatklinik von der Steuer absetzbar

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Die Kosten für eine OP oder ein Therapie kann künftig die Steuerlast senken.©istock
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Der Aufenthalt in einer Privatklinik kann, laut einem jüngsten Urteil, steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen.

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Ein neues Urteil des Bundesfinanzgerichts dürfte für viele Patienten von Privatkrankenhäusern völlig neue Perspektiven eröffnen, zumindest in steuerlicher Hinsicht. Denn gerade die Kosten für einen Aufenthalt können ins Geld gehen. In einer jüngsten Entscheidung stellt das Gericht klar, dass der Aufenthalt in einer Privatklinik, die Operation als auch eine nachfolgend stationär durchgeführte Therapie steuerlich absetzbar sind.

Gewichtige medizinische Gründe sind Voraussetzung
In dem jüngst Sachverhalt über den das Gericht urteilte, ging es darum, die Kosten für eine schwere Wirbelsäulenerkrankung in einer Privatklinik steuerlich geltend machen zu können. Die Begründung des Bundesfinanzgerichts: „Liegen gewichtige medizinische Gründe vor, die eine sofortige Behandlung in einer Privatklinik nötig erscheinen lassen, können die dafür erbrachten Aufwendungen, abzüglich einer Haushaltsersparnis, steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Ob eine Behandlung in einem privaten Spital die Steuern senkt oder nicht, hängt demnach vor allem davon ab, wie dringend eine solche OP oder andere Behandlung nötig ist. Ob etwa kosmetische Eingriffe künftig steuerlich argumentierbar sind, bleibt allerdings fraglich.

Welche Ausgaben schon bisher als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar sind:
Um in den Augen der Finanz Ausgaben als außergewöhnliche Belastung akzeptiert werden, hängt davon ab, ob diese zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich bDazu zählen Ausgaben für einen Arzt, typischerweise Kosten für Implantate oder Brücken.
Die Erwartungen viel Geld von der Finanz zurückzubekommen, sollte man allerdings gleich vorweg zurückschrauben, denn der Nachlass vom Fiskus ist oft minimal. „Es müssen meistens schon einige Rechnungen oder ein paar wenige große Rechnungen zusammenkommen, damit sich dieser Absetzposten auszahlt“, weiß TPA Experte Gottfried Sulz.

Von Implantate bis Kosten für Kinder
Abzugsfähig sind unter anderem Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen, typischerweise Implantate und Brücken, oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen und Gehhilfen.
Einzelne außergewöhnliche Belastungen wie Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten für Kinder, die eine auswärtige Berufsausbildung erhalten.

Selbstbehalt beträgt bis zu zwölf Prozent des Einkommens
Berücksichtigt wird nur der Gesamtbetrag aller Absetzposten in der Kategorie "außergewöhnliche Belastungen", der den jährlichen Selbstbehalt überschreitet. Die Höhe des Selbstbehalt hängt vom Einkommen und vom Familienstand ab und beträgt bis zu zwölf Prozent des Einkommens. Letzteres gilt für all jene, die im betreffenden Jahr mehr als 36.400 Euro verdienen. Wer mehr als 14.600 Euro verdient, für den gilt ein Selbstbehalt von zehn Prozent.
TPA-Steuerberater Sulz: „Wer über kein steuerpflichtiges oder über ein geringeres Einkommen verfügt, sollte den besser verdienende (Ehe-)Partner die Arztrechnungen und den Kirchenbeitrag zahlen lassen." Auf diese Wiese lässt sich bei der Steuererklärung des Partners unter Umständen ein höherer Steuerspareffekt erzielen.

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