Hat sich erst einmal ein Mietnomade in der Wohnung breitgemacht, ist es schwer, diesen loszuwerden. Wie es geht und wie man Mietnomaden von vornherein vermeidet, erfahren Sie hier.
Sie sind der Albtraum eines jeden Vermieters: Mietnomaden. Bei der Wohnungsbesichtigung hinterlassen sie meist einen guten Eindruck, haben ein gepflegtes Äußeres und sind redegewandt. Häufig zahlen sie auch noch die ersten Mieten. Doch irgendwann bleibt der Mietzins aus. Was können Vermieter dagegen tun und wie können sie sich von vornherein gegen Mietnomaden schützen?
Was sind Mietnomaden?
Als Mietnomaden bezeichnet man Menschen, die ein Mietverhältnis eingehen, obwohl sie gar nicht die Absicht haben, ihren Mietzins dauerhaft zu entrichten. Sie leben also unentgeltlich in der Wohnung und bauen darauf, dass der Vermieter sie nicht so schnell loswerden kann. Wenn ihnen der Boden unter den Füßen brennt, setzen sie sich kurzfristig ab. In den meisten Fällen ist die Wohnung danach heruntergekommen und vermüllt.
Was tun gegen Mietnomaden?
Hat sich erst einmal ein Mietnomade in der Wohnung breitgemacht, ist es schwer, diesen loszuwerden. Vermieter dürfen den unliebsamen Mieter nicht einfach auf die Straße setzen, sondern müssen rechtliche Schritte einleiten.
1. Schritt: Abmahnung, sobald Miete einen Monat schuldig
Hat der Mieter länger als einen Monat keine Miete mehr gezahlt, sollte ihn der Vermieter abmahnen. Denn zu einer Wohnungskündigung ist der Vermieter laut Bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB) erst berechtigt, wenn der Mieter nach einer Abmahnung noch immer keine Miete zahlt.
2. Schritt: Kündigung des Mietverhältnisses
Nach der Abmahnung gilt es, eine angemessene Zahlungsfrist abzuwarten. Wie lange diese maximal sein darf, regelt das Gesetz nicht. Zwei Wochen dürften hier jedoch ausreichen. Zahlt der Mieter nicht, darf der Vermieter das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Häufig beachten Mietnomaden die Kündigung jedoch nicht und verbleiben in der Wohnung.
3. Schritt: Räumungsklage gegen den Mieter
Begleicht der Mieter auch nach der Abmahnung und Wohnungskündigung nicht seine Schulden, bleibt dem Vermieter nur noch eines: Es muss beim zuständigen Bezirksamt schriftlich eine Räumungsklage einreichen. Das Bezirksamt kümmert sich dann um einen gerichtlichen Verhandlungstermin und teilt ihn dem Mieter per Post mit. Bis zu diesem Termin hat der Mieter nun Zeit, seinen Zahlungsrückstand zu begleichen. Selbst wenn bis zum Gerichtstermin viel Zeit vergeht, darf der Vermieter nicht eigenständig handeln. Er darf nicht die Sachen des Mieters wegwerfen und ihn vor die Tür setzen, denn damit würde er sich strafbar machen.
4. Schritt: Wenn alles nichts hilft – Delogierung
Hat das Gericht die Wohnungskündigung für wirksam erklärt, legt es einen Räumungstermin fest. Wenn der Mieter bis dahin nicht freiwillig auszieht, erscheint der Gerichtsvollzieher. Manchmal muss ein Schlüsseldienst oder gar die Polizei hinzugezogen werden – das ist der Fall, wenn der Mieter den Gerichtsvollzieher nicht einlässt oder sich körperlich gegen die Delogierung wehrt.
Möbel einlagen, falls die Wohnung nicht freiwillig geräumt wird
Hat der Mieter die Wohnung nicht selbst schon geräumt, lagert ein Umzugsdienstleister die Möbel ein, damit der Mieter die Chance hat, seine Sachen zurückzubekommen. Verlangt der ehemalige Mieter seine Sachen nicht zurück, darf der Vermieter sie nach einer angemessenen Frist verkaufen und aus dem Erlös die Delogierungskosten decken. Diese trägt nämlich zunächst der Vermieter. Er kann sie zwar vom Mietnomaden zurückverlangen – doch der ist meist zahlungsunfähig. Aus diesem Grund ist die Kaution so wichtig: In einem solchen Fall darf der Vermieter sie vollständig einbehalten.
So vermeiden Vermieter Mietnomaden
Geschafft – der Mietnomade ist aus dem Haus. Nun kann der Vermieter endlich eine Immobilienanzeige schalten, um einen neuen, seriösen Mieter zu finden. Leider sind Mietnomaden nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen. Aus diesem Grund sollten Vermieter bestimmte Nachweise einfordern, bevor sie sich auf einen Kandidaten festlegen. So minimieren sie das Risiko, erneut an einen Zechpreller zu geraten.
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Mithilfe eines Referenzschreibens des vorherigen Vermieters lassen sich Wohnungsinteressenten gut einschätzen. Idealerweise sollte dieses Schreiben die Telefonnummer des Vor-Vermieters enthalten, sodass der Vermieter im Zweifel Rückfragen stellen kann. Wer auf Nummer Sicher gehen will, fragt nach einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Dieses Schreiben bestätigt, dass der Mieter keine Schulden bei seinem bisherigen Vermieter hat. Allerdings sind Vermieter weder zu einem Referenzschreiben noch zu der Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verpflichtet, doch die meisten sind gerne dazu bereit.
Kaution und erste Miete
Die Mietkaution bietet einen vorrübergehenden Schutz gegen Mietausfälle. Idealerweise fordern Vermieter die Kautions- und die erste Mietzahlung direkt bis zum ersten Tag des Mietverhältnisses ein. Für die Höhe der Kaution gibt es keine gesetzliche Regelung. Üblich sind Beträge zwischen dem Drei- und Sechsfachen der Monatsmiete.
Eine Garantie gegen Mietnomaden gibt es nicht. Doch mit der Einhaltung dieser Tipps können Vermieter das Risiko erheblich verringern. Menschenkenntnis und ein bisschen Glück gehören bei der Wahl des richtigen Mieters eben auch dazu.