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Crowdfunding: Die alternative Investmentform unter der Lupe

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14 min

Crowdfunding: Alternative Unternehmensfinanzierung mithilfe privater Klein- und Kleinstinvestoren

©Elke Mayr
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Crowdfunding, Crowdinvestment und Crowdlending: Was Anleger über die alternative Form der Unternehmensfinanzierung wissen sollten. Wie Einnahmen und Erträge aus Crowdfunding und Crowdinvesting von Kapitalgebern und Investoren versteuert werden müssen.

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Was ist Crowdfunding?

Crowdfunding ist eine alternative Finanzierungsform für Unternehmen. Die Grundidee ist, Projekte über kleinere Beiträge zahlreicher, meistens privater Investoren, die "Crowd" oder den "Schwarm" zu finanzieren. Crowdfunding wird daher auch als "Schwarmfinanzierung" bezeichnet. Andere Formen davon sind Crowdinvesting und Crowdlending.

Am ehesten vergleichbar ist das Modell mit dem einer Unternehmensanleihe. Wobei die Finanzierungen im Falle des Crowdfundings strikt zweckgebunden sind. Die rechtliche Basis dafür stellt das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) aus dem Jahr 2015 dar.

In der Regel werden die Projekte über spezielle Crowdfunding-Online-Plattformen abgewickelt. Dort werden die jeweiligen Projekte beschrieben, ein Zeitraum für die Finanzierung sowie Finanzierungsziel angegeben. Wird das Finanzierungsziel erreicht, kommt das Projekt zustande. Andernfalls erhalten die Investoren ihre Crowd-Investments zurück. In der Projektbeschreibung ist auch festgehalten, mit welcher Rendite bzw. sonstigen Vorzügen die Crowd-Investoren rechnen können. Neben der finanziellen Rendite können die Unternehmen z.B. auch den begünstigten oder bevorzugten Bezug von Produkten oder Dienstleistungen aus dem Projekt anbieten.

Crowdfunding kommt zumeist als Instrument der Frühphasenfinanzierung zum Einsatz. Es kann dort dem Aufbau von jungen Unternehmen oder der die Finanzierung von Projekten dienen. Das Finanzierungsmodell wurde jedoch auch schon von etablierten Unternehmen genutzt.

Formen des Crowdfunding

  • Spenden oder investieren für einen guten Zweck (Donation based Crowdfunding) Meist werde so Projekte aus der kreativen Szene, aus Kunst und Kultur in Form von Spenden gefördert. Es ist die einfachste Variante des Crowdfundings. Investoren erhalten für ihre Unterstützung zumeist nur immateriellen Dank, etwa je nach Höhe des Investments eine entsprechende Nennung auf der Projekt-Website oder etwa auch im Abspann eines Films oder Videos.

  • Sponsoring. Auch Sponsoren, etwa für Sportvereine oder Veranstaltungen, können über Crowdfunding-Plattformen gefunden werden. In der Regel werden Leistungen von Sponsoren je nach Wert als Gegenleistung in Form Werbung abgegolten. Klassische Werbeformen dabei sind etwa die Platzierung des Firmenlogos des Sponsors auf Kleidung, in Katalogen oder Aussendungen, durch Nennung in öffentlichen Reden oder auf Werbeflächen im Bereich von Veranstaltungen.

  • Geld für Anerkennung (Reward based Crowdfunding) Die Projektinitiatoren bietet den Investoren Gutscheine oder Produkte an. Investoren können etwa bei dieser Form des Crowdfundings Produkte frühzeitig nutzen oder erhalten diese zu speziellen Konditionen.

  • Geld für Zinsen (Lending based Crowdfunding) Die Anleger erhalten für das investierte Kapital eine Verzinsung. Diese Form der Finanzierung ist die häufigste Form und wird bei kleinvolumigen Projekten, häufig zur Finanzierung von Immobilienvorhaben, genutzt - fast zur Gänze in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen.

  • Start-up-Finanzierung in Form von Crowdfunding ist eine Möglichkeit, innovative Unternehmen und deren Projekte zu fördern. In der Regel wird dabei vorab eine Rendite festgesetzt.

  • Geld für Beteiligung (Equity based Crowdfunding) Wird zur Finanzierung von Frühphasen von Start-ups oder für Innovationsprojekte in Klein- und Mittelunternehmen eingesetzt. Die Investoren werden dabei der Höhe ihrer Investments entsprechend an dem Unternehmen beteiligt.

Laufzeit von Crowdinvesting-Projekten

Crowdinvesting-Projekte haben zumeist eine relativ kurze Dauer und werden in der Regel im Zeitraum zwischen 6 und 30 Monaten abgewickelt. Bei Immobilienprojekten etwa wird die Laufzeit auf die voraussichtliche Dauer der Umsetzung des Bauvorhabens abgestimmt. Die Laufzeit ist in der Projektbeschreibung festgehalten.

Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), die rechtliche Basis für Crowdfunding

Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) bildet den rechtlichen Rahmen für Crowdfunding, Crowdinvestig und Crowdlending als einfache und kostengünstige Form zur Unternehmensfinanzierung. Ein wesentlicher Grund für die Schaffung des AltFG war die Sicherung des Anlegerschutzes. So wurden Emittenten und Plattformen verpflichtet, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen.

2018 wurde das AltFG weiterentwickelt. Nachfolgend - vereinfacht dargestellt - die aktuell gültige Rechtslage:

  • Für Wertpapiere oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert unter 250.000 Euro binnen zwölf Monaten bestehen keinerlei Informations- oder Prospektpflichten, weder für Wertpapiere noch für Veranlagungen.

  • Zwischen 250.000 und weniger als zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten ist sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen das Informationsblatt nach der Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) zu erstellen. Das Informationsblatt soll potentiellen Anlegern helfen, sich umfassend über das Crowdfunding-Projekt zu informieren. Darüber hinaus sind weitere Informationen (u.a. Eröffnungsbilanz bzw. Jahresabschluss) bereitzustellen.

  • Ab zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten fallen sie unter das Kapitalmarktgesetz (KMG 2019). Es muss ein Prospekt erstellt werden.

In jedem der drei genannten Fälle müssen Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammengerechnet werden.

Neben der Verpflichtung, das Informationsblatt nach der Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) bereitzustellen, enthält das ALfFG zahlreiche weitere Bestimmungen zum Anlegerschutz.

  • Ein Emittent darf je Emission von einem einzelnen (Privat)Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5.000 Euro entgegennehmen (unter gewissen Umständen kann diese Grenze jedoch überschritten werden).

  • Die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch die die 5.000 Euro-Grenze überschritten wird.

  • Es dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, die einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.

  • Für professionelle Anleger und für juristische Personen gilt die 5.000-Euro-Obergrenze nicht. Sie fallen unter das Alternative-Investmentfonds-Manager-Gesetz (AIFMG), ebenso Personen, die im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) keine Verbraucher sind.

Das Crowdfunding Informationsblatt

Die Anforderungen an das Informationsblatt, in dem Anleger über das Investment informiert werden sind minimal und nicht standardisiert. Im Rechtsinformationssystem des Bundes heißt es dazu lediglich:

Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2018 nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen.

Im Informationsblatt muss demnach enthalten sein, um welches Unternehmen es sich handelt und welche Rechte und Pflichten es gegenüber dem Anleger hat, allgemeine Risiken, etwa bei qualifizierten Nachrangdarlehen, Insolvenzrisiko und allgemeines Geschäftsrisiko.

Mögliche Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt sein kann, sind darin nicht enthalten.

Im einfachen Informationsblatt sind auch die Kosten der Crowdfundingplattform enthalten. Deren Gebühr liegt häufig bei fünf Prozent. Was bei kurzfristigen Investments die Aussicht auf eine Rendite schwinden lässt.

Sollten Kapitalnehmer ihren Informationspflichten nicht nachkommen, kann das einen Vertragsbruch darstellen. Investoren können dann ohne Konsequenzen frühzeitig aus dem Vertrag ausscheiden. Unternehmen, die ihren Informationspflichten nicht nachkommen, verringern zudem ihre Chancen auf erfolgreiche Anschlussfinanzierungen.

Crowdfunding-Projekte werden nicht von der Finanzmarktaufsicht (FMA) geprüft.

Crowdfunding: Nachrangiges Darlehen, Genussrecht und Besteuerung

Equity-based Crowdfunding (Crowdinvesting) ist die häufigste Form einer Schwarmfinanzierung. Dabei wird der Investor direkt am Unternehmen beteiligt. Rechtlich wird Crowdinvesting in Österreich meist als Genussrecht, nachrangiges Darlehen oder sogenannte echte stille Beteiligung angeboten.

  • Nachrangiges Darlehen: Ansprüche der Investoren werden zuletzt bedient.
    Die meisten Crowdinvesting-Projekte in Österreich werden in Form von Nachrangdarlehen angeboten. Investoren gehen daher ein hohes Risiko ein, denn viele Projekte scheitern, die Insolvenzquote ist hoch. Schlittert ein Emittent in die Insolvenz, werden Forderungen der Crowdinvestoren erst nach allen anderer Gläubiger bedient. Dann ist werden, sofern dann noch Geld übrig ist. Eine Insolvenz bedeutet für Schwarm-Investoren daher zumeist den Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

  • Substanzgenussrecht: (Zeichner ist eine natürliche Person)
    Ist der Zeichner eine natürliche Person und hält er das Substanzgenussrecht im steuerlichen Privatvermögen, so handelt es sich bei Vergütungen aus Crowdfunding um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit 27,5 % KESt-endbesteuert sind.

  • Nominalgenussrecht: Kapitalgeber ist eine Körperschaft
    Ist der Kapitalgeber eine Körperschaft, unterliegen Vergütungen auf ein Nominalgenussrecht der 25%igen Körperschaftsteuer (KöSt). Nominalgenussrechte unterliegen nur dann der KESt, wenn sie verbrieft bzw. öffentlich angeboten werden, ansonsten ist auf sie der progressive Einkommensteuertarif mit bis zu 55 % Steuerbelastung anzuwenden.

  • Echte stille Beteiligung
    Typische (echte) stille Gesellschafterinnen/Gesellschafter nehmen nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens teil und erzielen steuerlich Kapitaleinkünfte.

Crowdinvesting korrekt versteuern

Die steuerlichen Auswirkungen für Projektbetreiber hängen von der Art des Crowdfunding-Modells ab. Die Wiener Anwaltskanzlei und Steuerberatung CMS Reich-Rohrwig Hainz gibt dazu die folgende Auskunft:

  • Projektbetreiber müssen Donation-based Crowdfunding als Betriebseinnahme versteuern, da das Geld für eine unternehmerische Tätigkeit gesammelt wird. "Wenn das Projekt außerhalb des Betriebszweckes liegt, handelt es sich bei der Zahlung um eine Schenkung, die steuerfrei ist, jedoch ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro dem Finanzamt anzuzeigen ist", so Sibylle Novak, Anwältin bei CMS Reich-Rohrwig Hainz

  • Reward based Crowdfunding - Betriebseinnahme, für Kapitalgeber gewinnmindernd. Die Gegenleistung an den Geldgeber besteht dabei darin, dass der Kapitalgeber je nach Höhe seines Investments zu einem späteren Zeitpunkt verschiedene von ihm erzeugte Produkte oder in Form von Werbung als Sponsor erhält. Rechtlich gesehen ist diese Variante als Vorfinanzierung bzw. Kauf mit Lieferfrist einzustufen.

    Steuerlich generiert der Projektbetreiber Betriebseinnahmen, die bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer und bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen. Umgekehrt ist die Zahlung für den unternehmerisch tätigen Kapitalgeber als gewinnmindernde und damit steuerreduzierende Betriebsausgabe zu werten, sofern die erhaltene Gegenleistung (Produkt oder Werbeleistung) einen angemessenen Wert besitzt.

  • Equity-based Crowdfunding. Steuerlich anders behandelt wird das Equity-based Crowdfunding. Bei diesem Typus erwerben die Kapitalgeber für ihr Investment Gesellschaftsanteile an Start-ups (etwa durch Kapitalerhöhung) oder partizipieren über (Substanz-)Genussrechtsbeteiligungen am Gewinn sowie an Unternehmenswertsteigerungen bzw. am Liquidationserlös.

    Die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung sowie das Begeben von Genussscheinkapital stellen für das Start-up einen steuerneutralen Vorgang dar, womit keine Einkommensteuer anfällt. Umgekehrt sind die laufenden Dividendenausschüttungen bzw. Gewinnbeteiligungen für das Start-up auch nicht abzugsfähig.

    Aus Sicht des Investors handelt es sich bei Dividenden um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 Prozent endbesteuert sind. Gleiches gilt für einen allfälligen Gewinn aus der Veräußerung des Anteils des Investments an einer Kapitalgesellschaft (Start-up). Umsatzsteuer fällt bei diesem Typus weder im Zuge der Beteiligung am Start-up noch beim Bezug von Dividendenzahlungen oder bei der Anteilsveräußerung an.

  • Debt-based Crowdfunding dabei gewährt ein Projektbetreiber einer großen Zahl von Geldgebern Mikrodarlehen. Immobilienprojekte oder die Finanzierung von Ideen von Start-ups werden beim Crowdfunding meist in Form eines Nachrangdarlehens abgewickelt. Die daraus resultierenden Zinserträge unterliegen in Österreich der progressiven Einkommensteuer. Diese bis zu 55 Prozent der Einkünfte betragen. Ausgeschüttete Zinsen zählen zur Kategorie „Einkünfte aus Kapitalvermögen“.

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