Konto- und Sparguthaben sind in Österreich im Rahmen der Einlagensicherung bis zu einer Höhe von 100.000 € abgesichert.
©Elke MayrIn Österreich sind Spareinlagen und Guthaben auf Konten durch die Einlagensicherung abgesichert. Bei einer Bank deponierte Wertpapiere sind durch die Anlegerentschädigung abgesichert. Wie Betroffene im Fall des Falles zu Geld kommen.
- Was sind die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung?
- Welche Einlagen sind gesichert?
- Zeitlich begrenzt gedeckelte Einlagen
- Wie und wann fließt Geld aus der Einlagensicherung?
- Wann greift die Anlegerentschädigung?
- Wie und wann fließt Geld aus der Anlegerentschädigung?
- Was geschieht mit höheren Guthaben?
Was sind die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung?
Die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung sind Mechanismen zum Schutz von Bankguthaben - Sparereinlagen und Kontoguthaben bzw. Wertpapierbestand für den Fall, dass das Institut nicht mehr zahlungsfähig ist. Grundsätzlich sind dadurch Guthaben jeder natürlichen Person und jeder nicht-natürlichen Person (also z.B. juristische Person, Personengesellschaft) bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze gesichert.
Sowohl die Einlagensicherung als auch die Anlegerentschädigung sind in Österreich gesetzlich geregelt, und zwar im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten, dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG. Bei den Bestimmungen handelt es sich um die Umsetzung von entsprechenden Richtlinien der EU in innerstaatliches Recht.
Abgewickelt wird die Besicherung der Einlagen, Guthaben und Wertpapiere von der Einlagensicherung AUSTRIA (ESA). Die ESA übernimmt dabei die Rolle der staatlichen Einlagensicherung. Jedes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das Kundeneinlagen entgegennimmt, muss Mitglied der ESA sein und in den Einlagensicherungsfonds einzahlen. Das gilt auch für sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen. Die Liste der über 80 Mitglieder der ESA finden Sie in diesem PDF-Dokument (Stand: 24.10.2022)
Ausgenommen von der verpflichtenden Mitgliedschaft sind nur Kreditinstitute, die einem der beiden österreichischen institutsbezogenen Sicherungssysteme, der S-Haftungs GmbH der Sparkassen oder der Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen (ÖRS) der Raiffeisenbanken angehören.
Welche Einlagen sind gesichert?
Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben bis zu einer Höhe von 100.000 Euro auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher, von der Einlagensicherung Austria erfasst. Innerhalb dieses Wertes sind auch Zinsen gesichert. Die Nationalität des Konto- oder Sparbuchinhabers ist dafür unerheblich.
Bei einem Gemeinschaftskonto, das auf mehrere Personen lautet, sind pro Person Guthaben bis zu 100.000 Euro gesichert. Das Guthaben wird dabei auf die dem gemeinsamen Konto lautenden Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Verfügt etwa ein Ehepaar über ein Gemeinschaftskonto oder über ein Gemeinschaftssparbuch, so sind dort Einlagen bis zu 200.000 Euro besichert.
Die Kontoinhaber können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto im Sicherungsfall übermitteln, und damit vom Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Das ist etwa bei ungleich verteilten Spareinlagen eines Sparvereins erforderlich.
Anderkonten sind Treuhandkonten, die nur von bestimmten Berufsgruppen eröffnet werden können. Dazu gehören Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und –verwalter, sowie Ziviltechniker. Für natürliche Personen, die z.B. einem Hausverwalter treuhändig Geld anvertraut haben, sind daher die ihnen zuzurechnenden Guthaben auf den Anderkonten des Hausverwalters bis zu 100.000 € pro Person gesichert.
Zeitlich begrenzt gedeckelte Einlagen
In bestimmten Fällen kann die Einlagensicherung bis zu einer Höhe von 500.000 Euro gelten. Für diesen Höchstbetrag gibt es jedoch einige Voraussetzungen. Das gilt für zeitlich begrenzt gedeckelte Einlagen im Sinne des § 12 ESAEG So muss die Einlage einem der drei folgenden Fälle zuzuordnen sein:
Einlagen aus Immobilientransaktionen mit privat genutzten Wohnimmobilien.
Die Einlage erfüllt gesetzliche soziale Zwecke und ist an bestimmte Lebensereignisse geknüpft. Dazu gehören zum Beispiel eine Hochzeit, eine Scheidung, ein Pensionsantritt, eine Kündigung, eine Entlassung, Invalidität oder ein Todesfall.
Die Einlage stammt aus einer Versicherungsleistung oder einer Entschädigung für eine erlittene Straftat oder für eine falsche strafrechtliche Verurteilung.
Um für diese Einlagen eine Entschädigung über den generellen Höchstbetrag von 100.000 € erhalten zu können muss jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls ein entsprechender Antrag gestellt werden. Zudem muss der Sicherungsfall ebenfalls binnen 12 Monaten nach der Gutschrift des Betrags auf das jeweilige Konto eintreten.
Wie und wann fließt Geld aus der Einlagensicherung?
Im Regelfall geht die Auszahlung der Mittel aus der Einlagensicherung sehr schnell. Die jeweilige Sicherungseinrichtung zahlt die Einlagenentschädigung in der gesetzlich gedeckelten Höhe binnen 7 Arbeitstagen aus. Auch diese Frist ist gesetzlich geregelt. Die jeweiligen Beträge werden den Konten der Bezugsberechtigten gutgeschrieben.
Die Frist von 7 Arbeitstagen kann überschritten werden, wenn der Anspruch strittig ist, die Einlage selbst Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder es sich um ein Treuhandkonto handelt.
Wann greift die Anlegerentschädigung?
Forderungen aus Wertpapier-Guthaben sind im Falle einer Zahlungsunfähigkeit einer Bank durch die Anlegerentschädigung erfasst. Allerdings gilt dies nur in bestimmten Fällen. Dazu gehören:
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft)
Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten (z.B. Termingeschäfte, Swaps, etc.)
Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter
Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen
Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis
Nicht von der Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung erfasst sind Wertpapiere, die auf einem Kundendepot liegen und von der Bank nur dort verwahrt werden. Auf einem Kundendepot verwahrte Wertpapiere, die im Sicherungsfall nicht auf ein anderes Depot übertragen werden, sind jedoch im Rahmen der Anlegerentschädigung bis zum Höchstbetrag von 20.000 € gesichert.
Forderungen auf Konto-Guthaben wie Dividendenerträge oder Verkaufserlöse sind im Rahmen der Einlagensicherung wieder bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € besichert. Es gilt der Wert zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles
Natürliche Personen erhalten Zahlungen aus der Anlegerentschädigungen in voller Höhe. Für Unternehmen und andere nicht-natürliche Anleger gilt ein Selbstbehalt von 10 %.
Wie und wann fließt Geld aus der Anlegerentschädigung?
Forderungen aus der Anlegerentschädigung werden einer eingehenderen Überprüfung unterzogen und brauchen daher länger Zeit. Sie müssen jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Höhe und Berechtigung durch die Sicherungseinrichtung ausgezahlt werden. In bestimmten Fällen, etwa bei einem Verdacht der Geldwäsche, kann die Auszahlung ausgesetzt werden.
Um einen Anspruch aus der Anlegerentschädigung geltend zu machen muss binnen eines Jahres nach Eintritt des Sicherungsfalles ein entsprechender Antrag an die Sicherungseinrichtung gestellt werden. Der Anleger muss sich zudem legitimieren. Ansprüche, die nicht im Rahmen der Anlegerentschädigung anerkannt werden, können im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Forderung angemeldet werden.
Was geschieht mit höheren Guthaben?
Wenn die Höhe der Einlagen 100.000 € übersteigt, dann wird der von der entsprechenden Sicherungseinrichtung ausbezahlte Betrag von dem Gesamtguthaben abgezogen. Das restliche Guthaben kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Forderung angemeldet werden. Gemäß § 131 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG) sind Forderungen aus Einlagen-Guthaben im Insolvenzverfahren gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt. Allerdings kann eine Entschädigung nur dann erfolgen, wenn es auch eine entsprechende Insolvenzmasse gibt, die noch verwertet werden kann. Gläubiger erhalten zudem nur den der Quote entsprechenden prozentualen Anteil des Guthabens.
Bei einem Guthaben von 500.000 € sind beispielsweise 100.000 € über die Einlagensicherung abgesichert. Wenn als Abschluss eines Insolvenzverfahrens eine Quote an die Gläubiger ausgeschüttet wird und diese bei 20 % liegt, dann erhält der Gläubiger von den verbleibenden 400.000 € einen Anteil von 20 %, also 80.000 € aus dem Insolvenzverfahren. Die restlichen 320.000 € sind verloren.