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Tagsatzung im Konkursverfahren gegen Benko am Mittwoch

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Am Landesgericht Innsbruck wird erneut zur Causa Benko verhandelt
©APA/APA/THEMENBILD/EXPA/JOHANN GRODER
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Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen von Signa-Gründer René Benko im März findet diesen Mittwoch am Landesgericht Innsbruck die erste Prüfungstagsatzung statt. Die Verhandlung ist weder öffentlich noch medienöffentlich. Wie die APA aus gesicherter Quelle erfuhr, wurde ein dreistelliger Millionenbetrag an Forderungen geltend gemacht. Wie viel davon anerkannt und wie viel bestritten wird, wird der Masseverwalter bei der Tagsatzung bekanntgeben.

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Ob Benko bei der Verhandlung in seiner Heimatstadt persönlich zugegen sein wird, war vorerst unklar. Der Unternehmer muss jedenfalls nicht persönlich erscheinen, erklärte die Sprecherin des Landesgerichts Innsbruck, Birgit Fink, gegenüber der APA am Montag. Zuvor war allerdings bekannt geworden, dass sich Benko unter anderem wegen des Gerichtstermins in Innsbruck beim laufenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss in Wien diese Woche entschuldigt haben soll. In Justizkreisen wird aber ungeachtet dessen eher nicht damit gerechnet, dass der 46-Jährige tatsächlich zur Verhandlung in Innsbruck kommen wird. Viel beitragen würde er offenbar nicht können: In einer solchen Konkurstagsatzung werden keine Einvernahmen und Befragungen wie bei einer Gerichtsverhandlung durchgeführt, es handelt sich um ein Darlegen von Zahlen, Daten und Fakten. Benkos Anwalt Norbert Wess war für die APA vorerst nicht erreichbar.

Bei der Tagsatzung werde eine "erste Bestandsaufnahme" durchgeführt, betonte Gerichtssprecherin Fink. Das heißt: Wie viel an Aktiva und Passiva bzw. an Verbindlichkeiten ist vorhanden. Wie viel besteht an Forderungen und wie viel davon wird anerkannt. APA-Informationen zufolge haben 25 bis 30 Gläubiger Forderungen gegen den gefallenen Signa-Gründer und bisherigen Multimilliardär angemeldet. Die Beträge sollen von verhältnismäßig geringen bis hin zu solchen in beträchtlicher Millionenhöhe reichen. Das Gericht will jedenfalls noch am Mittwoch per Aussendung unter anderem die Größenordnung der anerkannter Forderungen kommunizieren, wurde angekündigt.

Der Eröffnung des Konkursverfahrens war Anfang März ein Insolvenz-Eigenantrag von Benko als Unternehmer vorausgegangen. Damit habe der Tiroler Immobilieninvestor seine Zahlungsunfähigkeit eingeräumt, hatte es geheißen. Einem Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung war indes kein Sanierungsplanantrag beigelegt worden. Somit wurde ein Sanierungsverfahren vorerst abgelehnt. Ein solcher Sanierungsplanantrag mit dem Anbot einer entsprechenden Quote kann aber von Benko im Laufe des Konkursverfahrens noch eingebracht werden.

Das Konkursverfahren bezieht sich laut dem Kreditschutzverband KSV1870 auf das Beratungsunternehmen Benkos und sein sämtliches Privatvermögen, auch jenes im Ausland. Insolvenz- bzw. Masseverwalter Andreas Grabenweger muss jedenfalls feststellen, ob das Beratungsunternehmen "ohne weitere Nachteile für die Gläubiger fortgeführt werden kann". Im Rahmen des Konkursverfahrens dürfte zudem auch die Rolle des Tirolers in Privatstiftungen zu klären sein. Nachdem Stiftungen eigene Rechtspersönlichkeiten seien, werden diese "nicht dem Vermögen Benkos zugeordnet" und fallen damit nicht in das Massevermögen, hatte das Landesgericht im März gegenüber der APA mitgeteilt. Sollte er jedoch etwa Begünstigter der Ausschüttungen einer Stiftung sein, würde es sich anders verhalten. Wenn sich seine dahingehende Rolle oder etwa jene von Familienmitgliedern in der Vergangenheit geändert hätte, bestehe die Möglichkeit, dies anzufechten.

Bereits Mitte Februar hatte es in Innsbruck eine Verhandlung in Sachen Benko gegeben: Damals fand eine sogenannte Insolvenzeröffnungstagsatzung nach einem eingebrachten Insolvenzantrag der Finanzprokuratur als Anwältin der Republik Österreich gegen den Signa-Gründer statt. Benko erschien damals nicht persönlich. Einer Entscheidung des Gerichts kam der Unternehmer dann rund einen Monat später schließlich mit dem Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens quasi zuvor.

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