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Bäume am Nachbargrundstück zu hoch: Was man dagegen tun kann

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Aktualisiert
Lesezeit
8 min

Bäume des Nachbarn, die den schönsten Tag verfinstern, können einem schon zur Weißglut bringen.

©Elke Mayr
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Der Baum des Nachbarn treibt Sie in den Wahnsinn? Sie müssen selbst beim schönsten Tag Licht im Haus aufdrehen, es wächst kein Gemüse mehr, nur noch Moos? Dann haben Sie vor Gericht gute Karten, dass der Nachbar zur Axt greifen muss. Die Experten der D.A.S. Rechtsberatung informieren.

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Der Nachbar hat einen riesigen Baum in seinem Garten, der Ihnen Ihr Heim verfinstert und vielleicht sogar die Frischluftzufuhr beeinträchtigt? Doch das muss man nicht in allen Fällen stumm erdulden. Stefan Hutecek, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsberatung, gibt Tipps, wie man sich gegen Pflanzen vom Nachbarn wirkungsvoll wehren kann, die großen Schatten werfen. Denn als Nachbar hat man mehr Rechte als man glauben möchte.

Pflanzen, die Nachbarn Licht und Luft entziehen, sind unzumutbar

So hat der Gesetzgeber Grundstückseigentümern die Möglichkeit eingeräumt, Nachbarn „die von dessen Bäumen und anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht und Luft insofern zu untersagen, als diese das für die örtlichen Verhältnisse gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des eigenen Grundstückes führen.“

Unter strengen Voraussetzungen ist damit sogar möglich, das Fällen des Baumes des Nachbarn gerichtlich zu erwirken. Denn laut Paragraph § 364 Abs. 3 ABGB ist nur aufgrund einer unerträglichen Beeinträchtigung des Nachbarn der Eingriff in das Recht des Baum- oder Pflanzeneigentümers zulässig.

Strenge Bedingungen, um Eingriff in Rechte des Eigentümers zu ermöglichen

Im Vergleich zu "unmittelbaren Zuleitungen" wie durch Regenwasser, das der Nachbar auf fremden Grund abrinnen lässt oder wenn vom Nachbarn feste Körper größeren Umfangs eindringen wie Dachlawinen oder Steinschlag und "positiven Immissionen" wie Lärm, Gestank, Rauch oder Gase ist bei diesen sogenannten "negativen Immissionen" wie Schatten und verringerte Luftzirkulation nur unter sehr strengen Bedingungen ein Eingriff in das Recht des Baum- oder Pflanzeneigentümers zulässig. Dabei kommt es auf die Art der Beeinträchtigung, die Widmung, die Benützung und die Größe und Lage des betroffenen Grundstücks an.

Wann ist eine Beeinträchtigung durch fremden Pflanzen gegeben

Eine Beeinträchtigung durch des Pflanzen des Nachbarn liegt vor, wenn
• selbst an einem Sonnentag in einem angrenzenden Haus oder Wohnung auch zu Mittag eine künstliche Beleuchtung braucht,
• die Pflanzen des Nachbarn beinahe auf das gesamte Grundstück einen Schatten werfen. Auch wenn die eigene Wiese durch den Schatten droht zu versumpfen, zu vermoosen oder sonst zu leiden droht.
• die Sicherheit von Personen und Sachen am Nachbargrundstück gefährdet werden
• eine schon bestehende Solaranlage in ihrer Funktion erheblich gestört wird.

Immobilie kaufen: Wenn hohe Bäume schn da, vor Gericht keine Chance

Wer allerdings ein Grundstück kauft, bei dem von vornherein ersichtlich war, wie groß die Bäume des Nachbarn sind oder wie stark die Beeinträchtigung durch Schatten ist, hat vor Gericht keine Chance. Auch wenn die Pflanzen des Nachbarn nur einen kleinen Teil des eigenen Grundstücks mit Schatten bedecken, wird eine Unterlassungsklage keinen Erfolg haben.

Außergerichtliche Streitbeilegung um Prozess zu vermeiden

Um Prozesse zu vermeiden, sind Betroffene verpflichtet, vor der Einbringung einer Unterlassungsklage eine außergerichtliche Streitbeilegung zu versuchen. Um die Sache einvernehmlich zu regeln, kann man sich entweder an eine Schlichtungsstelle (wie etwa jene der Rechtsanwaltskammer) wenden oder eine Mediation in Anspruch zu nehmen. Wer wenig Hoffnung auf eine außergerichtliche Einigung hat, kann beim zuständigen Bezirksgericht einen sogenannten prätorischen Vergleich beantragen. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, kann man die Bestätigung darüber der Klage beifügen.

Außergerichtlichen Streitbeilegung: Wer die Kosten trägt

Bei einer außergerichtlichen Streitbeilegung werden die Kosten, mangels anderer einvernehmlicher Regelung, zunächst von dem potentiellen Kläger getragen, der diese bei einem nachfolgenden Gerichtsverfahren im Falle des Prozesserfolges vom Gegner ersetzt bekommt.

Die Kosten für die Beseitigung des Baumes oder anderer Pflanzen, die Schatten auf des Nachbars Grund werfen, muss der Grundstückseigentümer tragen, der beeinträchtigt wird. Verursachen jedoch eindringende Äste und Wurzeln Schaden etwa an der Wasserleitung oder der Kanalisation oder drohen Schäden am Hausdach, der Fassade oder am Auto, ist die Beseitigung von beiden Seiten je zur Hälfte zu tragen.

Keinen Anspruch auf Unterlassung bei öffentlichem Interesse

Keinen Anspruch auf Unterlassung haben jedoch beeinträchtigte Grundstückseigentümer, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Steht etwa ein Baum unter Naturschutz, kann der Baum noch so viel Schatten werfen, er darf nicht gefällt werden. Es sei denn, es ist Gefahr im Verzug und die Sicherheit von Personen und Sachen steht auf dem Spiel.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter:

Mag. Stefan Hutecek
Mag. Katja Pfeiffer
Rechtsanwälte
Schillerring 17
3130 Herzogenburg
Tel: 02782/82828 Fax: DW 28
E-Mail: kanzlei@hp-ra.at
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Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

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