Trend Logo

Benotung in Österreich: Welchen Regeln in Schulen gelten

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
7 min
Klassenzimmer mit Tafel

Benotung in Österreich: Welchen Regeln in Schulen gelten

©Elke Mayr
  1. home
  2. Finanzen
  3. Recht

Wie ist eine Note zustande gekommen? Welche Leistungen fließen in die Zeugnisnote ein? Welche speziellen Benotungen es in Volksschulen und Mittelschulen gibt. Was sind die Dokumentationspflichten von Lehrern? Was Lehrer bei der Benotung nicht berücksichtigen dürfen, die Informationspflichten.

von

Zu Beginn jeden Schuljahres mischt sich zur Vorfreude der Kinder wie auch der Eltern mit mulmigem Gefühl: Wie wird der neue Lehrer sein? Wird er/sie mich mögen, wird er mich gerecht behandelt? Oder: Es sind die selben Lehrer wie im vergangenen Schuljahr und die Angst unfair behandelt zu werden, ist wieder da? Solche und andere Bedenken mögen Schülern und auch Eltern durch den Kopf gehen.

Dabei wird oft vergessen, dass Lehrer strengen gesetzlichen Auflagen unterliegen, wie sie Schüler zu beurteilen haben. D.A.S. Partneranwalt der Ergo Versicherung Christian Függer gibt Auskunft.

Kriterien für die Benotung laut Schulunterrichtsgesetz

Wie Lehrer ihre Schüler benoten müssen, ist gesetzlich genau geregelt. Wichtige Grundlagen dafür bilden die Leistungsbeurteilungsverordnung und das Schulunterrichtsgesetz (SchUG).

  • Lehrer sind demnach verpflichtet,

  • die Selbständigkeit der Arbeit,

  • die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes,

  • die Durchführung der Aufgaben und

  • die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

Welche Kriterien Lehrer für die Benotung heranziehen dürfen

Grundlage für die Benotung sind Leistungsfeststellungen. Der Lehrplan und der jeweilige Stand des Unterrichtes sind der Maßstab für die Beurteilung der Leistung.

Zur Benotung darf der Lehrer folgende Punkte heranziehen:

  • Die Mitarbeit des Schülers im Unterricht,

  • mündliche Prüfungen,

  • mündliche Übungen wie Referate oder Redeübungen,

  • Schularbeiten,

  • andere schriftliche Überprüfungen wie Tests und Diktate,

  • praktische oder graphische Leistungen wie Arbeiten am Computer oder

  • projektbezogene Arbeiten.

Neue Benotung in der Mittelschule

Seit dem Schuljahr 2020/21 gilt in den Mittelschulen ein neues Benotungssystem eingeführt, bei dem in zwei Leistungsniveaus unterschieden wird. Die Schülerinnen und Schüler werden dabei in „Standard“- oder „Standard AHS“-Leistungsniveaus eingeteilt. Die Regelung erfolgt ab der sechsten Schulstufe, also ab der zweiten Klasse Mittelschule, in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. „Standard AHS“ entspricht dem Leistungsniveau einer AHS und soll einen möglichen Schulwechsel erleichtern.

Da sich die Gesamtnote aus mehreren Faktoren zusammensetzt, kann es vorkommen, dass ein Schüler, zwar durch die Bank die Noten „Sehr gut“ auf Schularbeiten erhält, im Jahreszeugnis aber die Note „Gut“ oder „Befriedigend“ steht, da beispielsweise die Mitarbeit ungenügend war.

So erfolgt die Leistungsbeurteilung in Volksschulen

Die Schulnachricht in der 1. Schulstufe enthalten eine Beurteilung der einzelnen Pflichtgegenstände. In der 1. und 2. Klasse kann das Klassenforum aber auch entscheiden, dass bis einschließlich Ende des 1. Semesters der zweiten Schulstufe die Ziffernbenotung durch eine alternative Leistungsbeurteilung ersetzt wird. Welche Beurteilungsform gewählt wird, ist in der ersten neun Schulwochen festzulegen.

Was Lehrer bei ihrer Benotung nicht berücksichtigen dürfen

Der Lehrer darf bei Prüfungen den zulässigen Umfang oder die zulässige Arbeitszeit nicht überschreiten. Auch die äußere Form von Tests oder Schularbeiten, also das Erscheinungsbild der Arbeit, darf nur in bestimmten kreativen Fächern, wie etwa Werkerziehung, bildnerische Erziehung oder darstellende Geometrie in die Note einbezogen werden. Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf bei der Leistungsbeurteilung ebenso wenig mit einfließen.

Wann die Leistung eines Schülers nicht beurteilt werden darf

Kann ein Schüler aufgrund einer körperlichen Behinderung eine Leistung nicht erbringen oder würde seine Gesundheit dadurch gefährdet, hat die Leistungsfeststellung zu unterbleiben.

Diese Informationspflichten haben Lehrer

Lehrer ist verpflichtet, den Schüler auf dessen Wunsch jederzeit über den Stand seiner Leistungen zu informieren. Aus diesem Grund hat der Lehrer Aufzeichnungen zu führen und darüber Auskunft zu geben, welche Beurteilungskriterien der Note zugrunde liegen.

Der Lehrer ist auch verpflichtet, Mitarbeit und Leistungen des Schülers so oft wie möglich zu überprüfen. Diese Pflicht trifft den Lehrer letztendlich auch deshalb, damit die Benotung des Schülers für einen Außenstehenden nachvollziehbar ist. "Der Lehrer ist verpflichtet, dem Schüler zu erklären, warum er die jeweilige Note erhalten hat, ohne ihn dabei jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen", erläutert Christian Függer, Verteidiger in Strafsachen.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:

Rechtsanwalt
Dr. Christian Függer

Verteidiger in Strafsachen
3100 St. Pölten, Josefstr. 1
Tel.: 02742/73 2 46
E-Mail: law-office-fuegger@aon.at

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

Info-Hotline: 0800 224422
Mail: service@ergo-versicherung.at
Facebook | YouTube | Xing | LinkedIn I Podcast

ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die ERGO Versicherung AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Rechtsschutz

Über die Autoren

Logo
Jetzt trend. ab € 14,60 im Monat abonnieren!