Wann der Einsatz dieser und anderer Überwachungskameras erlaubt ist, in welchen Einzelfällen Videos mit Dashcams vor Gericht als Beweis bisher anerkannt wurden, wann bis zu 25.000 Euro Strafe drohen und warum die rechtliche Lage dennoch widersprüchlich ist. D.A.S. Partneranwalt Ralph Trischler mit den Details.
- Wozu dient eine Dashcam?
- Dashcam: Eine Videoüberwachung laut Datenschutz
- Wann eine Videoaufzeichnung in Österreich erlaubt ist
- Wann Dashcams im Auto zum eigenen Schutz erlaubt
- Unter welchen Bedingungen eine Bildaufnahme zulässig ist
- Veröffentlichung von Bildern und Video: Streng verboten
- Videos dürfen vor Gericht verwendet werden, um Täter zu überführen
- Welche Bereiche dürfen von Privaten mit Videos überwacht werden?
- Muss die Verwendung einer Dashcam am Auto erkennbar sein?
- Dashcam ungerechtfertigt verwendet: Bis zu 25.000 Euro Strafe
- Sind Kameras im Taxi erlaubt?
Wozu dient eine Dashcam?
Das Angebot von Videoaufzeichnungen mit sogenannten Dash-Cams steigt kontinuierlich. Doch ist das überhaupt? Es handelt sich dabei um kleine Vidoekameras, die am Armaturenbrett von Autos installiert werden und Bilder von der Straße vor dem Auto aufzeichnen. Für viele sind diese Kameras, die Aufnahmen aus der Fahrerperspektive machen und während der Fahrt mitläuft, ein beliebtes Mittel, um im Fall eines Verkehrsunfalls vor Gericht beweisen zu können, wer die Schuld trägt. Üblicherweise nimmt die Kamera ein 5-minütiges Video auf, sobald sich etwas vor der Kamera bewegte oder der Sensor vom Fahrzeuginsassen auslöst wird, und speichert die Daten auf dem temporären Speicher am Smartphone. Danach wird das alte Material mit dem neuen ersetzt. So wird nicht viel Speicherplatz verbraucht.
Dashcam: Eine Videoüberwachung laut Datenschutz
Die Verwendung von Dashcams gilt laut Datenschutzbehörde als eine „systematische, fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen“, und ist daher als eine Videoüberwachung nach dem Datenschutzgesetz zu qualifizieren.
Weitere Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung finden Sie auf hier.
Wann eine Videoaufzeichnung in Österreich erlaubt ist
Eine Videoaufzeichnung ist laut Datenschutzgesetz zulässig, wenn diese
für persönliche oder familiäre Zwecke wie Hochzeits- oder Urlaubsaufnahmen verwendet werden.
Wenn damit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird und
Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind.
Wann Dashcams im Auto zum eigenen Schutz erlaubt
Videoaufzeichnungen, die aus dem Fahrzeug gemacht werden und dem späteren Schutz des eigenen Fahrzeuges und der eigenen Person dienen, erfüllen die erste Bedingung des Datenschutzgesetzes: Es verfolgt einen rechtmäßigen Zweck. Begründung: Der rechtmäßige Zweck ist hier der Schutz eines überwachten Objekts oder einer überwachten Person, wozu auch das Kraftfahrzeug und der Lenker zählen.
Zudem zählt das Auto der überwachten Person (des anderen Fahrzeuglenkers) nicht zu dessen höchstpersönlichen Lebensbereich, wo Videoüberwachungen weiterhin strikt verboten sind. „Der Zweck des Einsatzes im Auto wäre daher rechtmäßig“, erklärt der Wiener D.A.S. Partneranwalt Ralph Trischler.
Unter welchen Bedingungen eine Bildaufnahme zulässig ist
sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.
Veröffentlichung von Bildern und Video: Streng verboten
Die Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial, auf dem Personen oder Kennzeichnen erkennbar sind, ist demnach streng verboten.
Videos dürfen vor Gericht verwendet werden, um Täter zu überführen
Mit Dashcams gemachte Aufnahmen waren in vielen Ländern Osteuropas, Frankreich, England und Dänemark erlaubt. Bis Oktober 2020 galt ein solcher Einsatz von Videoaufzeichnungen von Verkehrsgeschehen als "absolut unzulässig". Diese strickte Haltung wurde jedoch mit einem Urteil (5.10.2020, GZ: 2020-0.535.661) aufgeweicht.
Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen nun jedoch im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen laut Datenschutzgesetz §9 gegeben sind. Das ist der Fall, wenn die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.
Dashcam-Video: Hohes Gewicht, um Fehlverhalten vor Gericht zu beweisen
Der Fall: Ein Verkehrsteilnehmer, der des Fehlverhaltens zur Last gelegt wurde, ging vor Gericht, um sich gegen eine solche Aufzeichnung zur Wehr zu setzen. Im vorliegenden Fall entschied die Datenschutzbehörde, dass dem Interesse des Beschwerdegegners an der Aufzeichnung der 1-menütigen Filmsequenz zum Nachweis eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein höheres Gewicht beizumessen ist, als dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht gefilmt zu werden. In Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsansicht, wonach Dashcams per se unzulässig seien, vertritt die Datenschutzbehörde nunmehr die Ansicht, dass die Zulässigkeit einer Dashcam bezogen auf den einzelnen Fall zu beurteilen ist.
Welche Bereiche dürfen von Privaten mit Videos überwacht werden?
Ob eine Videoüberwachungsanlage verwendet werden darf, hängt vom Raum ab, der überwacht wird. Als rechtliche Basis gilt die Verfügungsbefugnis, die dem Eigentumsrecht entstammt, die aber auch aus einem Mietverhältnis abgeleitet werden kann. Es ist daher beispielsweise erlaubt das eigene Haus, den eigenen Garten oder das eigene Betriebsgelände per Videokamera zu überwachen. Auch das gemietete Haus, der gemietete Garten oder das gemietete Betriebsgelände dürfen überwacht werden.
Dashcam: Verfügungsbefugnis fehlt allerdings, wenn Straße überwacht
Doch die Gesetzeslage bei Dash-Cams ist knifflig und ist mitunter widersprüchlich. Bei Dashcams fehlt die Voraussetzung der Verfügungsbefugnis über den konkret zu überwachenden Raum, die Straße. Es fehlt dem Nutzer also die „rechtliche Befugnis“ im Sinne des Datenschutzgesetzes, weshalb die Überwachung mittels Dash-Cam demnach nicht zulässig ist, wenn nicht lediglich privater Raum überwacht wird. Diese Rechtsansicht hat auch das Bundesverwaltungsgericht Ende Jänner 2015 bestätigt (W214 2011104-1/9E).
Muss die Verwendung einer Dashcam am Auto erkennbar sein?
Wird eine Dashcam verwendet, muss dieses außen am Fahrzeug sichtbar gekennzeichnet sein.
Dashcam ungerechtfertigt verwendet: Bis zu 25.000 Euro Strafe
Videoüberwachungen im öffentlichen Bereich sind meldepflichtig und kein Kavaliersdelikt. Verstöße gegen bestimmte Regelungen des Datenschutzgesetzes können – sofern es sich nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Gemäß Datenschutzgesetz wird eine Geldbuße fällig, wenn eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Hauptstücks (§§ 12 und 13 DSG) betreibt.
Wenn es auch nicht gleich ganz so teuer werden muss, wie zwei Beispiele aus der Praxis zeigen. So wurde ein Nutzer einer Dashcam zu einer Geldstrafe von 220 Euro im Jahr verdonnert und 80 Euro wegen der fehlenden Kennzeichnung. Weiters hatte der Verantwortliche Verfahrenskosten in Höhe von 30 Euro zu tragen.
Sind Kameras im Taxi erlaubt?
Dashcams können auch der Überwachung des Fahrzeuginnenraumes dienen, was insbesondere in Taxis sinnvoll ist, um sich so einen gewissen Schutz vor Raubüberfällen und Vandalismus bieten. Das ist zulässig, muss jedoch beim Datenverarbeitungsregister gemeldet werden.
Dashcam: Rechtliche Beratung empfehlenswert
Wer plant eine Dash-Cam zu montieren, aber auch wenn andere Video- oder sonstige Aufnahmegeräte eingesetzt werden sollen, oder man umgekehrt Opfer einer rechtswidrigen Aufnahme geworden ist, empfiehlt es sich rechtliche Beratung einzuholen. Am besten bei einem Anwalt, der auf dieses Gebiet spezialisiert ist.
Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:
Dr. Ralph Trischler
Leitner+Trischler Rechtsanwälte
Lindengasse 38/3
1070 Wien
T. +43 1 603 75 25- 0
www.ltra.at
E-Mail: kanzlei@ltra.at
Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz
Info-Hotline: 0800 224422
Mail: service@ergo-versicherung.at
Facebook | Instagram | LinkedIn I Blog I Podcast
ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.
Infos unter ergo-versicherung.at
Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die ERGO Versicherung AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.