Mit Donnerstag, dem 1. Oktober, hat die Regierung ein neues Instrument in der angespannten Quartier-Situation für Asylwerber in der Hand: Das sogenannte Durchgriffsrecht. Dieses ist in Kraft getreten. Demnach kann das Innenministerium die Nutzung und den Umbau von bestehenden Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, ohne vorheriges Verfahren mit Bescheid vorläufig anordnen, wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde nicht zulässig. Es sind Grundstücke in Gemeinden zu nutzen, die den Gemeinderichtwert (1,5 Prozent der Wohnbevölkerung) nicht erfüllen.
Was bedeutet der Passus: „Grundstücke, die dem Staat zur Verfügung stehen“ im neuen Durchgriffsrecht genau?
D.A.S.: Darunter sind Grundstücke zu verstehen, die dem Staat beispielsweise von Privatpersonen oder karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten gilt das Durchgriffsrecht nur für Grundstücke, die auch tatsächlich im Eigentum des Bundes stehen. Das Durchgriffsrecht gilt daher nicht für Grundstücke im Eigentum von Land und Gemeinden.
Sind mit 1. Oktober Enteignungen bzw. Beschlagnahmung von Grundstücken oder Wohnungen zu befürchten?
D.A.S.: „Nein, denn der Bund darf aufgrund dieses neuen Gesetzes nur auf eigene oder auf zur Verfügung gestellte Immobilien zurückgreifen. Dazu zählen etwa Kasernen. Eingriffe in Privatrechte bzw. Enteignungen von Privatpersonen sind laut Bundesregierung damit keinesfalls geplant."
Wann soll vom Durchgriffsrecht Gebrauch gemacht werden?
D.A.S.: „Wenn das betroffene Bundesland die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Vormonat nicht im Ausmaß des Verhältnisses durchschnittlich geleistet hat und im betroffenen politischen Bezirk weniger hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht sind, als auf Grund des Bezirksrichtwertes unterzubringen wären (1,5 % der Wohnbevölkerung einer Gemeinde). Es dürfen nicht mehr als 450 hilfs- und schutzbedürftige Fremde pro Grundstück untergebracht werden.
Was ist der Unterschied zwischen Durchgriffsrecht und Enteignung?
D.A.S.: "Da das Durchgriffsrecht des Bundes nur den Zugriff auf ihre eigenen und ihnen zur Verfügung gestellte Immobilien ermöglicht, ist es keine Enteignung. Unter Enteignung versteht man grundsätzlich den Entzug des Eigentums einer unbeweglichen Sache durch den Staat (§ 365 ABGB). Die Enteignung soll angemessen entschädigt werden. Der meist genannte Grund für eine Enteignung ist das Allgemeinwohl. Das heißt, das öffentliche Interesse muss weit über dem eigenen Interesse stehen. Es kommt jedoch nur in den seltensten Fällen zu einer Enteignung, da das Eigentum ein unverletzliches Recht einer Person darstellt und eine Enteignung einen groben Eingriff darstellt."
Muss ich mir trotzdem Sorgen machen, dass meine Wohnung gekündigt wird, um Asylquartiere zu schaffen ?
D.A.S.: "Nein. Sie haben dasselbe Kündigungsrisiko wie sonst auch. Der Wunsch, Asylquartiere zu schaffen, rechtfertigt noch keine außerordentliche Kündigung. Es macht auch keinen Unterschied, ob der Bund oder jemand anders der Vermieter ist. Auch hier muss der Vermieter die gesetzlichen Kündigungsgründe sowie Kündigungsfristen und –termine wie bei einer normalen ordentlichen Kündigung einhalten."
Wie hoch ist die Entschädigung, wenn der Bund Grundstücke bzw. Immobilien nutzt bzw. zur Verfügung gestellt wird?
Pro Flüchtling, der auf dem Grundstück untergebracht wird, gibt es 20,50 Euro Kostenersatz pro Tag.
Wie lange gilt das Durchgriffsrecht?
D.A.S.: Bis 31. Dezember 2018.
Details zum Durchgriffsrecht finden Sie hier.
Weitere Rechtstipps finden Sie in unserem Channel "Service/Recht" sowie im Thema "Rechtstipps"
Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive 24h-Notruf-Hotline an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in regionalen D.A.S. Niederlassungen verteilt in ganz Österreich mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition gefestigt. 2014 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 65,4 Mio. Euro.
Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe.
Haftungsauschluss:
Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen Format/trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.