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Rechtstipp: Mit dem E-Scooter am Arbeitsweg

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Achtung bei E-Scootern

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Da Scooter als Sportgeräte gelten, nicht als Verkehrsmittel, gibt es selbst für Unfälle am Arbeitsweg keinen AUVA-Schutz.

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Dass ein Unfall am Weg zur Arbeit sozialversicherungsrechtlich einem Dienst- oder Arbeitsunfall gleichgestellt ist, gilt vielen als gesichert. Sofern es sich beim Fortbewegungsmittel allerdings um einen der im Stadtbild omnipräsenten, weil auch auf dem Weg ins Büro immer beliebteren Elektroscooter handelt, bewegt man sich mit dieser Meinung auf rutschigem Terrain. Das musste ein auf solchem – Terrain wie Fahrzeug – verunfallter Arbeitnehmer gleich zweifach zur Kenntnis nehmen: zuerst auf dem morgend-lichen Weg in die Arbeit, als ein Bremsmanöver auf nasser Straße die wegen geringer Lenkerbreite und kleiner Räder ohnehin prekäre Stabilität des Gefährts zum Kippen und ihn zu Sturz brachte. Und ein zweites Mal, als er aufgrund dabei erlittener Verletzungen von der AUVA mit erwähnter Begründung eine Versehrtenrente begehrte.

Im Streit darum urteilte der OGH jüngst im Sinne der AUVA-Argumentation: Es handle sich bei Scootern nicht um übliche Verkehrsmittel wie Fahrräder, sondern um „Trendsportgeräte“ wie Skateboards oder Einräder, die „besondere Geschicklichkeit erforderten und sicheres Fahren nicht gewährleisten“. Bei Unfällen komme die Krankenversicherung für medizinische Versorgung auf, Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen auf solchen Geräten aber nicht.

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