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Tod eines Unternehmers: Was auf Erben zukommt

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsschutz der ERGO Versicherung AG
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12 min
Kleine und mittelständische Unternehmen kann der Tod des Unternehmers besonders aus der Bahn werfen, wenn die Nachfolge nicht geregelt ist.©iStock
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Was nach dem Tod des Erblassers passiert, wann das Verlassenschaftsvermögen verkauft werden darf, was das Fortbetriebsrecht bei einem Eigentümerwechsel bedeutet und welche Möglichkeiten es für Einzelunternehmer gibt, das Erbe für den Todesfall zu regeln, erklärt Georg-Friedrich Lugert, D.A.S. Partneranwalt der ERGO Versicherung.

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Wenn ein Unternehmer stirbt, kann das die gesamte Firma ins Wanken bringen. Besonders heikel ist die Situation bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, wo die Führung meistens in den Händen einer einzigen Person liegt. Stirbt diese ohne die Nachfolge geregelt zu haben, ist das Chaos perfekt – ein Umstand, der in der Praxis gar nicht so selten vorkommt.

Speziell wenn der Verstorbene sein Unternehmen bis zuletzt geführt hat, stehen die Hinterbliebenen vor einer Reihe familiärer, betrieblicher und rechtlicher Entscheidungen. Wenn das Unternehmen nicht aufgelöst, sondern fortgeführt werden soll, haben diese Entscheidungen oft weitreichende Auswirkungen. Denn es kommt nach dem Tod des Unternehmers zu einem Wechsel in der Unternehmensleitung und des Eigentümers.
Georg-Friedrich Lugert von der St. Pöltner Rechtsanwaltskanzlei „Das Beratungshaus“ und Partneranwalt der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung, erklärt, was auf die Erben zukommt und worüber sich Erblasser bewusst sein sollten.

Tod eines Einzelunternehmers: Wie das Verlassenschaftsverfahren abläuft

Nach dem Ableben eines Einzelunternehmers wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Für dieses Verfahren wird ein Notar zum Gerichtskommissär bestellt. Dieser stellt fest, ob es ein Testament oder andere letztwillige Verfügungen gibt. Der Notar erhebt den ungefähren Wert des Vermögens und den Stand der Verbindlichkeiten des Nachlasses und verständigt die Behörden, wie etwa das Finanzamt und die Gewerbebehörde.

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Erst wenn ein Gerichtsbeschluss vorliegt, dürfen die genannten potenziellen Erben gemeinsam das Recht das Verlassenschaftsvermögen zu verwalten.

 © istock

Verlassenschaftsvermögen: Gerichtsbeschluss erforderlich

Potenzielle Erben, die einen Erbanspruch nachweisen können und das Erbe auch antreten, haben gemeinsam das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, das Unternehmen zu verwalten oder die Verlassenschaft zu vertreten – soweit das Gericht nichts anderes anordnet. Die Veräußerung von Gegenständen erfordert jedoch eine gerichtliche Genehmigung, sofern das – wie zum Beispiel der Verkauf von Waren – nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählt.

Erben steigen in die Verträge des Verstorbenen ein

Zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird vom Gericht ein Einantwortungsbeschluss erlassen. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbin oder Erbe ist. Die Erben werden dadurch Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie steigen in sämtliche Verträge des Unternehmens wie etwa Liefer- und Mietverträge und Arbeitsverträge ein. Die Einantwortung führt dazu, dass die Erben den Verlassenschaftsgläubigern, Pflichtteilsberechtigten und etwaigen Vermächtnisnehmern persönlich haften.

Wann Erben trotz bedingter Erbantrittserklärung voll haften können

Wird das Erbe nur bedingt angetreten, also eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, beschränkt sich diese Haftung auf die Höhe des aktiven Nachlassvermögens. Wenn das Unternehmen jedoch von einem oder mehreren Erben nach Einantwortung über die drei Monate hinweg hinaus fortgeführt wird, haften diese auch im Falle einer bedingten Erbantrittserklärung unbeschränkt für die Schulden, die mit dem Unternehmen verbunden sind.

Wie Erben eine unbeschränkte Haftung ausschließen

Um eine unbeschränkte Haftung auszuschließen, müssen die Gläubiger entsprechend informiert werden.
Entweder in Form
einer Eintragung in das Firmenbuch,
einer verkehrsüblichen Bekanntmachung oder
einer anderen entsprechenden Mitteilung an die Gläubiger.

Was bedeutet das Fortbetriebsrecht nach dem Tod des Erblassers?

Verlassenschaftsvertreter wird zum Geschäftsführer

Noch am Todestag des Unternehmers entsteht für die Verlassenschaft ein sogenanntes Fortbetriebsrecht und somit für den Verlassenschaftsvertreter die Möglichkeit, das Gewerbe auszuüben. Er tritt somit in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein und muss das der Gewerbebehörde umgehend melden.

Fortbrieb: Wer nach der Einantwortung den Betrieb führen darf

  • Der Fortbetrieb kann auf bestimmte Angehörige, wie Ehegatten, eingetragene Partner oder (Wahl-)Kinder und deren Nachkommen übergehen.

Welche Voraussetzungen für den Fortbetrieb nötig sind

  • Voraussetzung ist, dass der Betrieb aufgrund des Erbrechtes, eines Vermächtnisses oder einer Schenkung von Todes wegen ganz oder teilweise auf die betreffenden Personen übergeht.

  • Erben Kinder, dürfen diese den Betrieb nur bis zum Ablauf des 24. Lebensjahres ohne Gewerbeberechtigung führen.
    Danach müssen sie eine eigene Gewerbeberechtigung erlangt werden oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.

  • Wenn mit der Ausübung des Gewerbes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden ist, muss ein geeigneter Geschäftsführer mit einem entsprechenden Befähigungsnachweis bestellt werden.

Was ein Eigentümerwechsel für die Pflichtversicherung bedeutet

Bisher angestellte Erben müssen Versicherung wechseln

Waren die Erben bisher im Unternehmen angestellt, endet spätestens mit der Einantwortung die Pflichtversicherung nach dem ASVG. Wenn sie den Betrieb fortführen, müssen sie sich daher umgehend bei der GSVG pflichtversichern. Ist das etwa wegen der damit verbundenen Kosten nicht gewünscht, muss binnen eines Monats ab Einantwortung(die gerichtliche Übergabe der Verlassenschaft in den Besitz der Erbin/des Erben) auf das Fortbetriebsrecht verzichtet werden.

Tod durch Unfall des Unternehmers: Bis wann die Versicherung informiert werden muss

War der Tod des Unternehmers auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, mussdie Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) binnen fünf Tagen verständigt werden. Falls der verstorbene Unternehmer Angehörige hat, ist auch ein Anspruch auf Witwen- und Waisenpension zu prüfen.

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Bei einem Eigentümerwechsel können für die neuen Unternehmer und Erben die Grunderwerbsteuer anfallen und sofort auch steuerliche Verpflichtungen fällig werden.

 © Elke Mayr

Diese Steuern können bei einem Eigentümerwechsel anfallen

Wird mit dem Unternehmen eine Liegenschaft vererbt, fällt für die Erben Grunderwerbsteuer an. Zudem ist zu beachten, dass bei Unternehmen die laufenden steuerlichen Verpflichtungen ab dem Todestag weiterhin zu erfüllen sind. Hierzu zählen etwa Umsatzsteuervoranmeldungen und Vorauszahlungen oder lohnabhängige Abgaben und Beiträge.
Im Hinblick auf die Einkommensteuer ist zunächst zu entscheiden, ob das Unternehmen weitergeführt werden soll. Falls der Betrieb aufgegeben oder veräußert werden soll, können aufgrund des Todes des Unternehmers Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden.

Erbregelung hängt auch von der Gesellschaftsform ab

Erbrecht bei Tod eines Gesellschafters oder Kommanditisten

Bei einer GmbH fällt lediglich der Geschäftsanteil des Verstorbenen (und damit die Position des Gesellschafters) in die Erbmasse. Gleiches gilt für einen Kommanditanteil an einer Kommanditgesellschaft (KG), sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Erbrecht bei Tod eines Komplementär oder OG-Gesellschafters

War der Verstorbene dagegen Komplementär einer KG oder Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG), wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Die Erben haben aber Anspruch auf eine Abfindung. Nur im Fall einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag, bleibt die Gesellschafterstellung eines oder mehrerer Erben erhalten („Nachfolgeklausel“), wobei mit Zustimmung der anderen Gesellschafter auch ein Kommanditanteil verlangt werden kann.

Fehlt eine Nachfolgeklausel, haben die verbleibenden Gesellschafter einer OG oder KG die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gesellschaft samt Erben zu beschließen. War der Verstorbene bei einer dieser Gesellschaftsformen der gewerbliche Geschäftsführer, ist im Allgemeinen binnen sechs Monaten ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.

Diese Möglichkeiten haben Unternehmer die Unternehmensnachfolge für den Todesfall zu regeln

Unternehmer sind gut beraten, sich frühzeitig Gedanken über eine Nachfolge zu machen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

  • So kann man die Nachfolgeregelung per Testament benennen.

  • Oder der Erblasser bestimmt die Unternehmensnachfolge durch eine vorweggenommene Erbfolge, wie etwa die Übergabe zu Lebzeiten oder auf den Todesfall.

  • Oder Erblasser gründet, um die Nachfolge zu regeln, eine Gesellschaft oder eventuell sogar eine Privatstiftung.

"Es sollte so, abgestimmt auf den jeweiligen Einzelfall, Vorsorge getroffen werden, damit im Ernstfall die Leitung der Firma in sicheren und guten Händen bleibt", sagt Lugert, D.A.S. Partneranwalt der ERGO Versicherung.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:

Das Beratungshaus
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Georg Lugert
Dr. Karl-Renner-Promenade 10
3100 St. Pölten
Telefon: +43 (0) 2742 - 707070
e-mail: office@beratungshaus.at
www.beratungshaus.at

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

Info-Hotline: 0800 224422
Mail: service@ergo-versicherung.at
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ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die ERGO Versicherung AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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