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Wann Eltern haften und wann Kinder zur Rechenschaft gezogen werden

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Wann Eltern haften und wann Kinder zur Rechenschaft gezogen werden
k.A©Thinkstock, Kollektion: iStock
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Wenn Kindern am Spielplatz, im eigenen Garten, beim Überqueren einer Straße oder auf der Piste etwas passiert und dabei das Kind oder andere zu Schaden kommen, gilt es die Schuldfrage zu klären. Hans-Peter Pflügl, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, klärt auf.

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Wenn Eltern beispielsweise ihrem neunjährigen Kind erlauben, mit einem Fahrrad unbeaufsichtigt auf der Straße oder auf sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen zu fahren oder ihren Kindern gefährliches Spielzeug, wie etwa Schleudern, Luftdruckgewehre und ähnliches ohne Belehrung und Überwachung überlassen, kann es haarig werden.

Wenn nämlich etwas passiert, haften die Aufsichtspflichtigen, also Eltern, Lehrer oder sonstige Erzieher, sofern die erforderliche Aufsicht vernachlässigt wurde.

Denn laut Gesetz haften Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht für die Schäden, die sie verursachen.

Die Begründung des Gesetzgebers: Ihnen fehlt die nötige Einsicht für ihr entsprechendes Fehlverhalten, weshalb ihnen kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Spielen im Freien: Wann die Aufsichtspflicht verletzt wird

So stellt es eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht dar, wenn man

  • ein dreieinhalbjähriges Kind in einer sich unmittelbar neben einer Straße befindlichen Werkhalle bei geöffnetem Tor nicht ständig kontrolliert herumlaufen lässt;

  • einen Neunjährigen mit Pfeil und Bogen, die keine Schutzhülle aufweisen, zum Kinderspielplatz gehen lässt;

  • einen Elfjährigen unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr spielen lässt;

  • eine sechsjährige auf einem Kinderfahrrad nur von ihrer geringfügig älteren Schwester beaufsichtigt ist;

  • ein viereinhalbjähriges Kind mit einem schlafenden Schäferhund ohne Beißkorb spielen oder als Mutter ein Kind mit seinem wegen Alkoholisierung fahruntüchtigen Vater mitfahren lässt.

Wenn Eltern Kinder unbeaufsichtigt im Freien spielen lassen, kann das insbesondere im Vorschulalter eine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht bedeuten und macht die Eltern haftbar.

Generell wird bei der Beurteilung der Aufsichtspflicht jedoch auf das Alter, die Eigenschaften sowie die Entwicklung des Kindes bzw. des Jugendlichen Rücksicht genommen. „Eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist nicht notwendig, wenn Alter und Entwicklung des Kindes es nicht mehr erforderlich machen. Vor allem am Land wird darauf geachtet, dass die Überwachungspflicht nicht überspannt wird“, erläutert D.A.S. Partneranwalt Hans-Peter Pflügl.

So ist es beispielsweise keine Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter, wenn diese ihr zweijähriges Kind im eingezäunten, aber unversperrten Garten unbeaufsichtigt spielen lässt. Allerdings nur, wenn die Mutter das Kind mehrmals und eindringlich belehrt hat, nicht auf die Straße zu laufen.

Beobachtung durchs Fenster reicht

In der Regel genügt es selbst kleine Kinder durch das Fenster zu beobachten, selbst wenn der Spielplatz nicht vollständig übersehbar ist.

Wenn Kinder wiederholt auf Warnungen nicht hören oder auf wiederholte Belehrungen nicht entsprechend reagieren, müssen Eltern besonders aufpassen, um nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflichten zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der Hinweis „Eltern haften für ihre Kinder“ etwa auf Spielplätzen, unbewohnten Grundstücken oder Gebäuden trifft nur unter besonderen Voraussetzungen, wie bei Herstellung sämtlicher in Betracht kommender Schutz- sowie Sicherheitsvorrichtungen und/oder hinreichende Absperrung der gefährlichen Bereiche, zu.

Wann Kinder – allenfalls solidarisch mit dem ‚Aufsichtspflichtigen - haften:

  • Grundvoraussetzung: Wenn Kinder die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens erkennen müssten

    In seltenen Fällen kann auch ein Unmündiger haften und damit ganz oder teilweise schadenersatzpflichtig werden. Das kann der Fall sein, wenn dem Kind die Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nach seinem individuellen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand zuzumuten ist.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass Unmündige zur Verantwortung gezogen werden, steigt je stärker sich das Alter des Jugendlichen an die Mündigkeitsgrenze von 14 Jahren annähert. Überdies kann ein Kind, das über das richtige Verhalten belehrt worden ist, eher zur Haftung herangezogen werden als eines, dessen Erziehung in dieser Hinsicht vernachlässigt worden ist.

  • Wenn sie bei Rot über die Ampel laufen

    Es wird davon ausgegangen, dass es einem normal entwickelten schulpflichtigen Kind möglich ist, als Fußgänger und nach Vollendung des 12. Lebensjahres auch als Radfahrer selbstständig am Straßenverkehr teilzunehmen.

    Geht der Jugendliche dennoch bei Rot über die Ampel oder über die Straße obwohl sich ein Auto nähert, kann ihm ein derartiges Verschulden bei einem Unfall angelastet werden.

  • Sie wissen was sie tun: Wurfgeschosse verursachen Verletzungen

    Einem beispielsweise achtjährigen Kind ist auch die Einsicht zuzumuten, dass der Wurf eines harten Gegenstandes in das Gesicht eines anderen aus kurzer Entfernung zu schweren Verletzungen führen kann.

  • Wenn sie Pistenregeln nicht einhalten

    Einem Kind kann die Kenntnis und Einhaltung der grundlegenden Pistenregeln zugemutet werden, insbesondere die Pflicht, die Skipiste und das dortige Geschehen zu beobachten und sein Fahrverhalten darauf einzustellen, sodass bei einem Zuwiderhandeln, trotz seiner Unmündigkeit, zur Haftung herangezogen werden kann.

  • Wenn sie Autos entwenden und Waffen benutzen

    Jugendliche müssen auch wissen, dass sie nicht einfach ein Auto in Betrieb nehmen oder ein Jagdgewehr verwenden dürfen. Ansonsten droht ihnen, selbst die Haftung dafür zu übernehmen.

  • Haftpflicht wird herangezogen

    Selbst wenn derartige Vorwürfe nicht zutreffen, können Unmündige haften. Sofern derjenige über ausreichend Vermögen verfügt, wozu vor allem auch eine Haftpflichtversicherung zählt. „Generell wird vom Richter abgewogen, wer von den Beteiligten den eingetretenen Schaden leichter tragen kann. Meist kommt es aber zu einer Aufteilung zwischen denselben bzw. deren Versicherungen“, so der Herzogenburger Anwalt Pflügl.

    So wurde ein Siebenjähriger, der im Rahmen der elterlichen Haftpflichtversicherung mitversichert war, haftbar gemacht. Das Kind hat unsachgemäß einen Schalter einer Ladebordwand eines Lkw betätigt und so einen Schaden verursacht. Obwohl der Geschädigte den Vorfall schuldhaft ermöglicht hat, musste die Versicherung des Buben ein Drittel des Schadens übernehmen.

Aufsichtspflicht bis 18

Generell besteht auch gegenüber mündigen Minderjährigen, also Jugendlichen, die älter als 14 sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Aufsichtspflicht, wenn auch in erheblich eingeschränktem Umfang.

Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der ERGO/D.A.S. Rechtsschutz AG

Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter:

Mag. Hans-Peter Pflügl
Rechtsanwalt
Oberndorfer Ortstraße 56a
3130 Herzogenburg
E-Mail: kanzlei@ra-pfluegl.at
https://www.ra-pfluegl.at/

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

Info-Hotline: 0800 224422
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Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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