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Entzug der Gewerbeberechtigung: Die Auswege

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Entzug der Gewerbeberechtigung: Die Auswege
Wer in Österreich in Konkurs geht, muss sein Gewerbe meist zurücklegen. Aber meist nicht für immer.©istock
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Der Entzug oder die Verweigerung einer Gewerbeberechtigung kann den Traum vom Unternehmer-Dasein zerstören oder beenden. Welche Voraussetzungen nötigen sind, um durch ein Ansuchen um Nachsicht, die Gewerberecht wieder zu erlangen, erklärt Simon Herzog, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG.

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Befähigungsnachweis: Das ist nötig, um in Österreich ein Unternehmen führen zu dürfen

Wer in Österreich Unternehmer werden will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine wesentliche dabei ist der Befähigungsnachweis, dass bestimmte Gewerbe regelkonform ausgeübt werden können.
Nur für Reglementierte Gewerbe muss bei der Gewerbeanmeldung der jeweils vorgeschriebene Befähigungsnachweis erbracht werden.
Für freie Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis nötig. Die Liste der freien Gewerbe finden sich auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums.

Was ist für einen Befähigungsausweis notwendig?

Jemand, der Gewerbe für das eine Gewerbeberechtigung notwendig ist, ausüben möchte, muss unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • das 18. Lebensjahres vollendet haben und Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sein
  • es dürfen keine Ausschlussgründe nach der Gewerbeordnung bestehen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Vorstrafen, eine Bestrafung wegen bestimmter Finanzvergehen oder ein nicht eröffnetes bzw. aufgehobenes Insolvenzverfahren.

Als Beleg, für die Fähigkeit dieses Gewerbe auszuüben, gelten Zeugnisse über

  • über die Meisterprüfung oder sonstige Befähigungsprüfung,
  • Unternehmerprüfung,
  • Abschluss eines universitären Studiums,
  • Abschluss einer Fachhochschule, einer Schule oder eines Lehrgangs,
  • Lehrabschlussprüfung,
  • eine fachliche Tätigkeit

Handwerker, Einzelunternehmer oder Gesellschaft: Wer den Befähigungsnachweis erbringen muss

Bei der Anmeldung eines reglementierten Gewerbes, dazu zählen viele Handwerke, müssen die erforderlichen kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden, um die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes zu erlangen.
Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber oder ein von ihm bestellten gewerberechtlichen Gesellschafter diesen Befähigungsnachweis erbringen. Gesellschaften (OG, KG, GmbH, AG) müssen aufgrund der Gewerbeordnung einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit entsprechenden Kenntnissen bestimmen. Als Belege dafür gelten insbesondere Zeugnisse abgelegter Meisterprüfungen, Unternehmerprüfungen, Studien- oder Lehrgangsabschlüsse oder entsprechende berufliche Erfahrungen. Die jeweils erforderlichen Nachweise für die einzelnen reglementierten Gewerbe sind in den Verordnungen des Ministeriums festgelegt.

Wann die Gewerbeberechtigung verweigert werden kann

Wird einem Unternehmer die Gewerbeberechtigung – aus welchen Gründen auch immer – nicht zuerkannt, kommt das einem Worst-Case-Szenario gleich, da damit der Weg in die Selbständigkeit versperrt werden kann. Wenn etwa Gewerbeausschlussgründe vorliegen, kann die Person, die sich selbständig machen möchte, weder als Gewerbeinhaber fungieren, noch eine gewerberechtliche Geschäftsführung übernehmen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer tritt gegenüber der Gewerbebehörde als gewerberechtlicher Repräsentant und Vertreter des eigentlichen Unternehmers auf und ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Das bedeutet aber auch, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übernimmt.

können vorliegen,

  • wenn im Strafregister der Republik Österreich nicht getilgte Verurteilungen aufscheinen, beispielsweise wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen. In dem Fall wird der betreffende Unternehmer von der selbständigen Ausübung eines Gewerbes bescheidmäßig von der Gewerbebehörde ausgeschlossen.
  • bei nicht getilgte Verurteilung wie beispielsweise wegen organisierter Schwarzarbeit oder betrügerische Krida
  • Nicht getilgte Verurteilung wegen anderen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
  • Finanzvergehen wie Schmuggel
  • Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens/Masse
  • Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
  • Für Gastgewerbe ist zudem ein Ausschließungrund, wenn eine Verurteilung wegen bestimmter Suchtgiftdelikte nicht getilgt worden sind.

Wird der Gewerbeschein immer entzogen?

Sobald die Gewerbebehörde über den abgewiesenen Konkursantrag informiert ist, startet das Verfahren zum Entzug der Gewerbeberechtigung. Der oder die Betroffene wird davon schriftlich informiert und hat die Möglichkeit Stellung zu beziehen. Auch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft wird um eine Stellungnahme ersucht und wenn der Betrieb auf Beschäftigte hat auch die Arbeiterkammer.

Wie können Unternehmer den Entzug der Gewerbeberechtigung verhindern?

Betroffene können versuchen, den Entzug der Gewerbeberechtigung zu verhindern. Viele Illusionen sollte man sich jedoch nicht machen. In den meisten Fällen ist Gewerbeschein weg. Zwar kann laut Gewerbeordnung von einem Entzug abgesehen werden, sofern ausreichend Liquidität vorhanden ist, um die Gläubiger zu befriedigen. Wenn ein Konkursverfahren nicht eröffnet wurde, weil nicht ausreichend Vermögen zur Deckung der Anlaufkosten des Verfahrens vorhanden ist, ist dieser Nachweis de facto nicht zu erbringen. Weshalb die Frist zur Stellungnahme der betroffenen Unternehmer meist ungenutzt verstreicht.
Wird die Gewerbeberechtigung entzogen, erhält der Betroffene einen Bescheid. Glauben die Betroffenen, dass der Gewerbeschein zu Unrecht entzogen wurde, kann gegen diesen Bescheid berufen werden.

Gründe, um dieses vernichtende Urteil über einen Unternehmer aufzuheben

Am häufigsten ist ein Konkurs mangels Masse in dessen Folge der Gewerbeschein weg ist, zumindest vorläufig.
Es ist jedoch möglich, eine Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeberechtigung zu beantragen. Dazu ist ein Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss gemäß Gewerbeordnung zu stellen. "Allerdings kann dieser Weg in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden sein", weiß D.A.S.Partneranwalt Simon Herzog und ergänzt: „Es macht meistens keinen schlanken Fuß, wenn beispielsweise verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, welche für die behördliche Beurteilung einer Nachsicht negativ sein können“.

Prognose über die Persönlichkeit des Antragstellers wird erstellt

Bei einem solchen Antrag muss die Behörde eine Persönlichkeitsprognose des Antragstellers erstellen. Damit die Prognose positiv ausfällt, müssen konkrete Hinweise und Beweise einer Änderung des Persönlichkeitsbildes eingebracht werden. Sie sind erforderlich, um die Befürchtung auszuräumen, dass während der Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten wie die noch nicht getilgten begangen werden.Die Nachsicht gemäß Gewerbeordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. „Vor allem wenn einschlägige nicht getilgte Verurteilungen vorliegen“, so Herzog, „sind die Chancen für eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss in der verwaltungsgerichtlichen Praxis tendenziell schlecht“.

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Ansuchen um Nachsicht: Die Voraussetzungen

Ein Antrag auf Nachsicht sollte jedoch gut vorbereitet sein und es sollten genügend Beweismittel für den Beleg einer positiven Wandlung des Persönlichkeitsbildes vorgelegt werden, denn der Beweis dafür ist in der Praxis schwer zu führen.
Vor allem wenn im Strafregister mehrere noch nicht getilgte Verurteilungen aufscheinen, lässt sich ein geändertes Persönlichkeitsbild schwer begründen. Verurteilte Personen, die einen Antrag auf Ausübung eines Gewerbes stellen, sollten auch penibel darauf achten, welche Erklärungen sie unterschreiben und diese genau durchlesen. Besonders wenn unrichtigerweise bestätigt wird, es würden keine ungetilgten gerichtlichen Verurteilungen vorliegen – obwohl noch welche im Strafregister aufscheinen – kann das zu einem Bumerang werden. Anwalt Herzog: "Wer das Kleingedruckte im Zuge der Gewerbeanmeldung oder bei der Abgabe von Erklärungen nicht liest, kann daher bei einem Antrag auf Nachsicht Gewerbeordnung das Nachsehen haben."

Ein tauglicher Businessplan oder andere Urkunden können bei einem Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss aus einem Gewerbe nützlich sein.

Voraussetzungen für einen aus gewerberrechtlichen Gründen bestellten Geschäftsführer

Wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird, darf das jedoch nicht nur auf dem Papier erfolgen. Ein Befähigungsnachweis alleine genügt nicht, damit eine Person in einem Unternehmen auch als Geschäftsführer auftreten kann. Bei Einzelunternehmen muss der gewerberechtliche Geschäftsführer mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein. Er ist somit ein vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Auch dieses Beschäftigungsverhältnis muss in Realität erfüllt werden. Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss persönlich während eines erheblichen Teils der Betriebszeiten im Betrieb anwesend sein.

Wie lange ohne Gewerbeschein nach einer Insolvenz

Bei einer Insolvenz wird das drei Jahre in der Insolvenzdatei vermerkt und ist damit öffentlich zugänglich. Nach Ablauf dieser Frist kann wieder um eine Gewerbeberechtigung angesucht werden. Doch noch vor Ablauf der drei Jahre kann um Nachsicht angesucht werden. Aber auch in diesem Fall ist glaubhaft zu machen, dass in Zukunft das neue Business zahlungsfähig ist.

Letzte Möglichkeit: Anstellung statt Selbstständigkeit

Wenn das alles nichts nützt und der Bescheid der Behörde letztlich dennoch negativ ist, bleibt nur noch eine Möglichkeit statt der Selbstständigkeit ein Angestelltenverhältnis einzugehen und von jemandem, der die Erlaubnis hat ein Gewerbe zu führen und das Gewerbe für den Standort angemeldet hat, im Rahmen eines unselbständigen Angestelltenverhältnisses angestellt werden.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:
MMag. Simon Herzog
Rechtsanwalt
Strubergasse 9,
5700 Zell am See
Tel.: 0699 / 1710 7638
Mail: office@rechtsanwalt-herzog.at
Web: rechtsanwalt-herzog.at

Weitere Informationen unter:
D.A.S. Rechtsschutz AG
www.das.at
Info-Hotline: 0800 386 300
Mail: info@das.at
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.

Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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