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European Green Bond Standard EU-GBS: Alternative Finanzierung für Unternehmen

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©midjourney/Elke Mayr
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Im Rahmen des Green Deals wird auch an einer gesetzlichen Regelung für den European Green Bond Standard EU-GBS gearbeitet. Die Juristen von Freshfields Bruckhaus Deringer analysieren den aktuellen Stand.

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Der europäische Gesetzgeber arbeitet konsequent an der Umsetzung diverser Gesetzesvorhaben im Rahmen des sogenannten Green Deals. 

Mit dem European Green Bond Standard (EU-GBS) wurde ein eigenes Regime für Anleihen, die öffentlich angeboten oder an einem regulierten Markt notieren, geschaffen. Der EU-GBS knüpft dabei an die Klassifizierung der EU-Taxonomie-Verordnung an und sieht besondere Qualitätsanforderungen hinsichtlich Transparenz und externer Prüfung vor. 

Bisher war der Markt für grüne Anleihen nicht reguliert und Emittenten setzten auf Marktstandards, wie zum Beispiel die ICMA-Prinzipien der International Capital Market Association, was vom europäischen Gesetzgeber aufgrund der Greenwashinggefahr kritisch beurteilt wurde.

Konkret sieht der EU-GBS vor, dass die Bezeichnung und Vermarktung einer Anleihe als „EuGB“ bzw. europäische grüne Anleihe nur zulässig ist, wenn die Verwendung der Emissionserlöse für unternehmerische Tätigkeiten erfolgt, die

  • den sogenannten Taxonomieanforderungen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten entsprechen – also Tätigkeiten umfassen, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresresourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) leisten;

  • den technischen Bewertungskriterien im Sinne der Taxonomie-Verordnung entsprechen; und

  • zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führen.

Bestimmungen gelten ab Ende Dezember 2024

Im Rahmen des sogenannten „flexibility pockets“ ist vorgesehen, dass 15% der Emissionserlöse einer Tätigkeit zugeordnet werden können, für die es noch keine technischen Bewertungskriterien gibt. Bei Änderung technischer Bewertungskriterien nach Emission einer Anleihe profitieren Emittenten von Bestandschutz. 

Zusätzlich zur Einhaltung der Taxonomieanforderungen ist vorgesehen, dass die Erlösverwendung bestimmten Kategorien zugeordnet werden muss: Anlagegüter, Investitionsausgaben, Betriebsausgaben, finanzielle Vermögenswerte und Vermögenswerte und Ausgaben von Haushalten.

Mit Blick auf Informations- und Berichtspflichten sieht der EU-GBS ungeachtet der prospektrechtlichen Anforderungen vor, dass vor Emission einer europäischen grünen Anleihe ein von einem Dritten geprüftes Informationsblatt mit standardisierten Informationsanforderungen zu veröffentlichen ist. Über die Mittelwendung ist im Rahmen eines Allokationsberichts während der Laufzeit der Anleihe bis zur vollständigen Mittelverwendung jährlich zu berichten; nach vollständiger Verwendung des Mittel ist ein sogenannter Wirkungsbericht über die Umweltauswirkungen zu veröffentlichen. Diese Berichte unterliegen einem Prüfungserfordernis durch einen externen Prüfer.

Mit dem „EuGB“ hat der europäische Gesetzgeber ein spezifisches Instrument geschaffen, das eng mit den Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung verknüpft ist. Die Regelungen des EU-GBS treten am 21. Dezember 2024 in Kraft und bieten für Unternehmen, die den Taxonomieanforderungen entsprechen, ein alternatives Finanzierungsinstrument. 

Law

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