Erwerber von Immobilien können sich aufgrund rechtlicher Änderungen auf eine deutlich höhere steuerliche Belastung einstellen. Lesen Sie, wer davon betroffen ist und wer sogar erstmals zur Gruppe der steuerbegünstigen Personen zählt. Rechtsanwalt Alexander Illedits von der Kanzlei Winkler Reich-Rohrwig, Illedits, Wieger Rechtsanwälte - Partnerschaft über die wichtigsten Änderungen der Grundbuchgebührennovelle, die seit 1. Jänner 2013 gültig ist.
Ist das Schenken von Eigentumswohnungen oder Liegenschaften teurer geworden?
Illedits: Grundsätzlich ja, denn mit der Grundbuchgebührennovelle ab 1. Jänner 2013 wird die Basis von der die Eintragungsgebühr (1,1 Prozent) bei der Schenkung von Immobilien berechnet wird geändert. Die Basis für die Berechnung der Gebühren ist nicht mehr wie bisher der dreifache Einheitswert, sondern der wesentlich höhere Verkehrswert. Der Verkehrswert entspricht üblicherweise rund einem Zehntel des Verkehrswertes, das dem tatsächlichen Marktwert entspricht. Begünstigte Personen sind von dieser Änderung jedoch ausgenommen. Beim Erwerb durch "begünstigte Personen" gilt als Bemessungsgrundlage nach wie vor der dreifache Einheitswert, maximal aber 30 Prozent des Verkehrswertes.
Gibt es Begünstigte, die von der Gebührennovelle erstmals profitieren?
Illedits: Bisher musste etwa der Neffe, der eine Eigentumswohnung von seinem Onkel zu einem angemessenen Kaufpreis erworben hat noch 1,1 Prozent Eintragungsgebühr vom Kaufpreis bezahlen. Seit 2013 muss die Eintragungsgebühr von 1,1 Prozent jedoch nur noch vom dreifachen Einheitswert (maximal von 30 Prozent des Verkehrswerts) berechnet werden und ist damit deutlich billiger. Auch Geschwister sind erstmals begünstigt.
Wer zählt generell zur begünstigten Personengruppe?
Illedits: Die Übertragung an den Ehegatten oder eingetragenen Partner (während aufrechter Ehe bzw. Partnerschaft oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft), an den Lebensgefährten (sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten), an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers löst nun die Begünstigung bei der Berechnung der Eintragungsgebühr aus.
Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ermittelt?
Illedits: Der Einheitswert wird dem Liegenschaftseigentümer durch das zuständige Finanzamt auf Anfrage bekannt gegeben bzw. sollte der zuletzt gültige Bescheid beim Eigentümer aufliegen. Bei einer Eigentumswohnung sollte die Hausverwaltung über einen aktuellen Einheitswertbescheid über alle Objekte verfügen. Liegt jedoch kein Erwerb durch eine begünstigte Person vor (zB eine Schenkung an eine Person, die mit dem Geschenkgeber nicht verwandt ist), so ist der Verkehrswert, der als Bemessungsgrundlage dient, dem Gericht gegenüber zu bescheinigen. Dazu ist kein Sachverständigengutachten erforderlich, sondern es reicht, wenn etwa Fotos, Inserate und Immobilienpreisspiegel vorgelegt werden. Verletzt eine Partei die Mitwirkungspflicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ist der Partei eine Ordnungsstrafe in der Höhe bis zu 50 Prozent der mittels Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr auferlegt werden. Die Ordnungsstrafe darf aber 400 Euro nicht übersteigen.
Gibt es Änderungen bei der praktischen Abwicklung?
Illedits: Da die Eintragungsgebühr aktuell vom zuständigen Beamten bei Bearbeitung des Grundbuchsgesuches errechnet und vorgeschrieben wird, ist es nicht mehr möglich, wie bisher die Eintragungsgebühr in Form der Selbstberechnung über den Notar oder Rechtsanwalt als Vertragsverfasser zu entrichten.
Zur Person
Dr. Alexander Illedits ist Rechtsanwalt und Partner der Winkler, Reich-Rohrwig, Illedits, Wieger Rechtsanwälte - Partnerschaft in 1010 Wien,http://www.law-wire.at/ Gonzagagasse 14, Tel: 01/ 533 77 04, FAX: 01/ 533 77 05; e-mail: office@law-wire.at mit den Schwerpunkten Miet- und Wohnrecht sowie Liegenschaftsrecht
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