Nicht nur Medien können Bilder von jemandem verwenden, die demjenigen ganz und gar nicht recht sind, auch auf sozialen Netzwerken sind unerwünschten Bildnisse von sich selbst möglich. Wie man sich dagegen zur Wehr setzt und unter welchen Voraussetzungen man ein Recht am eigenen Bild hat.
Es geht so einfach: Man ist auf einer Party, jemand macht Fotos mit dem Smartphone, teilt sie auf Facebook – und schon kann die Katastrophe ihren Lauf nehmen. So können beispielsweise peinliche Fotos in Umlauf geraten. Auch Medien können jemanden mit dem eigenen Abbild in eine unangenehme Lage bringen. Doch Betroffene müssen das nicht hinnehmen. Anton Cuber, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsberatung erklärt, wie man sein Recht am eigenen Bild durchsetzt.
„Jeder Mensch kann selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder oder Bildnisse von ihm erstellt und veröffentlicht werden", erklärt der D.A.S. Partneranwalt Cuber.
Wovon hängt es ab, ob man sich gegen eine Veröffentlichung des eigenen Bildnis wehren kann
Doch es gibt Einschränkungen. „Das rein subjektive Empfinden des Betroffenen ist in keinem Fall ausschlaggebend“, erläutert D.A.S. Partneranwalt Anton Cuber. Voraussetzung, dass man sich rechtlich wirksam gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildnisses wehren kann, ist, wenn laut Gesetz „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ verletzt werden oder berechtigte Interessen naher Angehöriger verletzt werden..
Persönlichkeitsrechte: berichtigte Interessen müssen gewahrt bleiben
Unter berechtigten Interessen vom Gesetzgeber geschützte Persönlichkeitsrechte, wie den Schutz der Ehre, des wirtschaftlichen Rufes, des Privatlebens oder der Unschuldsvermutung. Es müssen demnach sogenannte Persönlichkeitsrechte betroffen sein.
Paragraf 78 Urheberrechtsgesetz schützt das Recht am eigenen Bild und damit vor Eingriffen in die Privatsphäre, wenn das Überwiegen der Interessen der abgebildeten Person und der Beeinträchtigung ihrer "berechtigten Interessen" betroffen ist.
Berechtigte Interessen von Abgebildeten sind betroffen, wenn sie
bloßgestellt,
entwürdigt,
herabgesetzt werden oder
das Bild in die Privat- oder Intimsphäre eingreift, wenn beispielsweise ein peinliches Bild, wie etwa ein Nacktfoto, veröffentlicht wird.
Auch wenn das Bild einer Person in einem anderen Kontext gezeigt wird und so missgedeutet werden kann, ist das strafbar. Ein Beispiel dafür ist, wenn das eigene Bild ohne Einwilligung zu Werbezwecken verwendet wird.
Recht am eigenen Bild: Bei Promis zählt das berechtige Interesse der Allgemeinheit
Etwas anders sieht die Sache aus, wenn es sich um die Persönlichkeitsrechte von Menschen des öffentlichen Lebens handelt. So steht den berechtigten Interessen des Abgebildeten das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber. „Da Personen des öffentlichen Lebens gewöhnlich bewusst in den Blickpunkt der Medien treten, müssen sie sich auch der Kritik der Öffentlichkeit stellen. Doch auch sie haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt und ihre Privatsphäre respektiert“, erläutert der Grazer Anwalt Cuber.
Recht am eigenen Bild: Abwägen der Interessen im Einzelfall nötig
Beim Recht am eigenen Bild werden im Einzelfall auch die Interessen abgewogen. Dabei werden die berechtigten Interessen am Schutz der Privatsphäre und die Interessen der Person oder das Medium, die das Bild veröffentlicht oder verbreitet, gegenübergestellt. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung ergibt sich sowohl aus § 78 Urheberrechtsgesetz (regelt das Recht am eigenen Bild) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. und das Datenschutzgesetz (DSG), weil die Veröffentlichung eines Personenbildes auch personenbezogene Daten verarbeitet und dargestellt werden. Denn ein digitales Foto setzt sich aus einer großen Zahl von Daten zusammen, die in ihrer Summe eine Person erkennbar machen.
Art der Abbildung egal: Es genügt, erkannt zu werden
Die Art der Abbildung der eigenen Person ist gleichgültig. Die Bestimmungen im Urheberrechtsgesetz betreffen sowohl Fotos, Karikaturen, Zeichnungen, Gemälde, Grafiken und Filme. Ausschlaggebend ist, dass der Betroffene auf der Abbildung gut erkennbar ist. Das ist etwa auch dann der Fall, wenn ein Balken über der Augenpartie ist, Statur, Frisur, Brille und Gesichtszüge aber deutlich erkennbar sind. Als ausreichend gilt auch, wenn sich aus dem Text ergibt, um wen es sich handelt.
Recht am eigenen Bild über den Tod hinaus
Das Recht am eigenen Bild bleibt auch über den Tod hinaus geschützt. Im Urheberrechtsgesetz steht dazu: „Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“
Gegen welche Bild-Veröffentlichungen man nichts tun kann
Das Veröffentlichen eines Bildes generell kann man nicht verhindern, nur die Veröffentlichung des Bildnisses einer bestimmten Person.
Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegt auch dann nicht vor, wenn der Abgebildete die Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos erteilt hat. Die Bewilligung ein Bild zu veröffentlichen, kann jedoch widerrufen werden, wenn sich die Umstände geändert haben. „Doch dafür gibt es strenge Maßstäbe“, erläutert D.A.S. Partneranwalt Cuber.
Recht am eigenen Bild verletzt: möglichen Rechtsansprüche
Auf Basis des Urheberrechtsgesetzes lassen sich folgende Ansprüche geltend machen:
1. Unterlassungsanspruch
Ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn das Recht am eigenen Bild verletzt wurde und man erneut befürchtet, dass das Bild veröffentlicht wurde bzw. das zu erwarten ist (vorbeugende Unterlassungsklage).
2. Beseitigungsanspruch
Darüber hinaus kann der Betroffene verlangen, dass das Bild zurückgezogen wird, also der Zustand beseitigt wird. Dazu zählen etwa die Vernichtung der Bilder und/oder Negative oder Videoaufzeichnungen. Wie der Unterlassungsanspruch ist auch der Beseitigungsanspruch unabhängig vom Verschulden. „Entscheidend ist jedoch, dass der rechtswidrige Zustand anhält. Auf eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an“, ergänzt Cuber.
3. Urteilsveröffentlichung
Wurden Bildrechte verletzt und ein entsprechendes Urteil gefällt, hat der Verletzte ein Recht auf Veröffentlichung, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Urteils hat. Das ist jedoch davon abhängig, ob ein Unterlassungs-, Beseitigungs- sowie auch Feststellungsanspruch besteht. Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen unselbstständigen, materiellen Nebenanspruch. Die Urteilsveröffentlichung bezweckt die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, der durch die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild entstanden ist, sowie der Abwehr künftiger Nachteile für den Verletzten - sofern dieser daran ein berechtigtes Interesse hat.
4.Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz
Aufgrund einer Verletzung des Rechtes am eigenen Bild kann das eigene wirtschaftliche Fortkommen beeinträchtigt werden. In diesem Fall kann Schadenersatz sowohl für den materiellen als auch den immateriellen Schaden gefordert werden. Im Gegensatz zu den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechts ist bei der Verletzung des Urheberrechtsgesetzes bereits bei leichter Fahrlässigkeit der erlittene Schaden, als auch der entgangene Gewinn, zu ersetzen.
Voraussetzung für Schadenersatz: Erhebliche Kränkung
Nur wenn durch die Veröffentlichung des eigenen eine erhebliche Kränkung entsteht, hat der durch die Veröffentlichung seines Bildes Verletzte einen Anspruch auf den Ersatz des immateriellen Schadens, also die erlittene Kränkung, und kann dafür Schadenersatz verlangen. Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshof besteht ein ideeller Schadenersatzanspruch nur, wenn „eine über den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen Ärger hinausgehende Beeinträchtigung“ vorliegt. Es muss sich also um eine ganz erhebliche Kränkung handeln.
D.A.S. Partneranwalt Cuber: „Bei der Beurteilung der erheblichen Kränkung ist nicht allein das subjektive Empfinden des Verletzten entscheidend, sondern die objektive Beeinträchtigung des Betroffenen.“ Als erhebliche Kränkungen gilt etwa die persönliche Verunglimpfung. Cuber: "Diese muss niemand dulden." Die Tat muss entweder öffentlich oder in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften (dazu zählt beispielsweise auch Facebook) begangen werden.
Nähere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:
cuber Rechtsanwälte
Dr. Anton Cuber
Mag. Claudia Kopp-Helweh
Grieskai 46, 8020 Graz
eMail: office@cuber.at
www.cuber.at
Tel. +43 (0) 316/818781-0
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