Fasching ist für die einen ein Heidenspaß, für die andere ein Gräuel. Sich eine Pappnase aufzusetzen und lustige Hütchen zu tragen, ist nicht jedermanns Sache. Vor allem wenn man es nicht freiwillig tut und der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur Verkleidung verdonnert. Doch darf dieser das rechtlich überhaupt?
Arbeitgeber darf Kostümierung verlangen - mit Ausnahmen
Schlechte Nachrichten für Faschingsverweigerer: Der Arbeitgeber darf eine Kostümierung verlangen. Allerdings mit Einschränkungen: Die Verkleidung darf nicht als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden. So sind beispielsweise Frauen im Hasenkostüm oder Kellner, die mit nacktem Oberkörper arbeiten müssen, unzulässig.
Wann Faschingsverkleidung im Unternehmen verboten werden darf
Gute Nachrichten für all jene, die den Fasching auch in der Arbeit ausleben möchten: Es ist nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen, „etwa, wenn durch das Faschingskostüm Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. Und es gibt eine weitere Einschränkung: „Wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall wäre, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden“, so der D.A.S. Jurist.
Teilnahme am Faschingsumzug in der Arbeitszeit: Nur mit Urlaub oder Zeitausgleich
Wer an einem Faschingsumzug teilnehmen möchte und die Firma nicht von sich aus freigibt, muss, wenn dieser während der Arbeitszeit stattfindet, nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Entlassung. Denn die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen sogenannten wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar.
Missachtung von Alkoholverbot kann zur Entlassung führen
Ein Gläschen bei der Arbeit zu Fasching? Auch das sollte man sich zweimal überlegen. Der Arbeitgeber darf festlegen, zu welchen Anlässen und in welchem Umfang gefeiert und Alkohol konsumiert werden darf. Wenn etwa Sicherheitsvorschriften verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden. „Diesbezügliche firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung, sollten unbedingt beachtet werden. Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots, kann eine Entlassung drohen“, warnt Loinger.
Wie man sich auch privat nicht verkleiden darf
Im Privatleben sind bestimmte Verkleidungen ebenfalls verboten. So dürfen in der Öffentlichkeit keine echten Polizeiuniformen getragen werden und auch das Verwenden von echt wirkenden Spielzeugwaffen kann zu Problemen führen.
Wovon man besser Abstand nimmt
„Man sollte auch auf Verkleidung verzichten, die einen rechtsradikalen Hintergrund haben oder als rassistisch ausgelegt werden können. Das Gleiche gilt für anstößige oder obszöne Verkleidungen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes darstellen“, erklärt Loinger.
Was für das Autofahren gilt
Beim Autofahren dürfen nur Kostüme getragen werden, die weder die Sicht, noch das Gehör oder die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.