Trotz Narrenfreiheit im Fasching gibt es einige Regeln, die man bei Verkleidungen beachten sollte. So dürfen zum Beispiel echte Polizeiuniformen in der Öffentlichkeit ausschließlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getragen werden. Der Verstoß stellt laut Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung dar. Als Folge droht eine Geldstrafe bis zu 500 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Spielzeugwaffe soll als solche erkennbar sein
„Man sollte darauf achten, dass Kostümuniformen klar als solche erkennbar sind und es keine Verwechslungsgefahr mit den Originalen gibt“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Gleiches gilt bei Spielzeugwaffen. Je eher eine Spielzeugwaffe einer echten ähnelt, desto eher provoziert man womöglich gefährliche Situationen und setzt sich einem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz aus“, so Kaufmann weiter. Ebenso verboten sind Kostüme mit rechtsradikalem Hintergrund oder Zeichen sowie Verkleidungen mit einer fremdenfeindlichen oder rassistischen „Aussage“. Derartige Kostüme verstoßen gegen das Verbotsgesetz bzw. das Strafgesetz.
Verletzung des „öffentlichen Anstands“
Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön können sie eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“ darstellen. Auch wenn im Fasching die Messlatte natürlich etwas tiefer gelegt wird, kann hier eine Grenze überschritten werden. „Wenn die Verkleidung den „öffentlichen Anstand“ verletzt, wird dies als Verwaltungsübertretung gesehen und mit bis zu 2.000 Euro bestraft“, klärt Jurist Kaufmann auf.
Ganzkörperkostüme und Vermummungsverbot
Wenn sich Star Wars Fans in diesem Fasching als Darth Vader oder Storm-Trooper verkleiden oder jemand einen Morphsuit, also ein enganliegender Ganzkörperanzug, tragen will, muss man das Vermummungsverbot nicht fürchten. „Dieses gilt nur bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes“, so Kaufmann. Das Verkleiden oder das Tragen von Masken bei öffentlichen Belustigungen, volksgebräuchlichen Festen und Umzügen wie etwa bei einem Perchtenlauf sind explizit vom Versammlungsgesetz ausgenommen. „Im Falle einer polizeilichen Kontrolle ist man jedoch verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen. Ansonsten kann die Polizei nicht überprüfen, ob der vorgezeigte Ausweis auch zur Person gehört“, informiert Kaufmann abschließend.