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Gebrauchtwagen-Kauf: Das sollten Sie beachten

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Gebrauchtwagen-Kauf: Das sollten Sie beachten
Beim Kauf eines Gebrauchtwagen sollte man besonders vorsichtig sein und sich zu nichts drängen lassen.©istock
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Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollte man, bevor man den Vertrag unterschreibt, einiges beachten und die Regeln für Gewährleistung kennen. Die Experten der D.A.S Rechtsschutz AG erklären, worauf es ankommt.

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Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist noch immer ein kleines Abenteuer. Denn ob das angepriesene Fahrzeug sich nicht als Rostlaube mit etlichen Macken entpuppt, lässt sich mit freiem Auge und bei einer kurzen Testfahrt meist nicht so leicht feststellen. Um den Kauf nicht später bitter zu bereuen, sollten Sie daher einige Punkte beachten.

Gewährleistung kann kürzer als zwei Jahre sein

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Händler besteht grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Diese gilt ab Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Ist seit dem ersten Tag der Zulassung ein Jahr verstrichen, darf der Verkäufer die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Das muss jedoch vorher vereinbart worden sein. Ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung ist für Fahrzeughändler rechtlich nicht möglich.

Beweislast bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten auftreten

Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer für Mängel einzustehen hat, die bereits bei Übergabe vorhanden waren. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auf, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass dieser schon bei Übergabe vorhanden war. Innerhalb dieser Frist muss der Verkäufer beweisen, dass ein Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist. Danach liegt die Beweislast beim Käufer.

So sichern Sie sich am besten ab

Um sich abzusichern, sollte man vor dem Kauf eine Probefahrt machen und einen Ankaufstest durchführen lassen. Derartige Tests werden unter anderem von den Autofahrerclubs angeboten. „Setzen Sie aus Beweisgründen einen schriftlichen Kaufvertrag auf, in dem auch allfällige Nebenabreden und Zusagen schriftlich angeführt werden. Führen Sie auch vorhandene Fahrzeug-Prüfberichte im Vertrag an“, raten die D.A.S. Juristen.

In Verträgen zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden

Achten Sie auch darauf, ob ein Händler ein Auto im eigenen Namen veräußert oder im Namen eines Privatverkäufers, also auf Kommission. Das ist entscheidend für die Frage der Gewährleistung. In Verträgen zwischen Privatpersonen kann die Gewährleistung nämlich ausgeschlossen werden. Die Rechtsschutz-Experten der D.A.S. raten daher: „Fragen Sie zur Sicherheit nach und überprüfen Sie, wer als Verkäufer im Kaufvertrag aufscheint.“

Kauf von einer Privatperson
Auch wenn man ein Auto von einer Privatperson kauft, ist es ratsam, alle Vereinbarungen und Nebenabreden in einem schriftlichen Kaufvertrag festzuhalten. Formulierungen wie „besichtigt und Probe gefahren“ und „der Käufer hat den Zustand des Fahrzeugs begutachtet und zur Kenntnis genommen“ stellen einen Gewährleistungsausschluss dar.
Um Probleme nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens zu vermeiden, raten die D.A.S. Juristen vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags Folgendes zu tun:

  • Stellen Sie fest, wer der tatsächliche Verkäufer des Fahrzeugs ist. Dieser muss entweder der Eigentümer selbst sein oder darüber verfügungsberechtigt sein. Schließt er den Vertrag für einen anderen ab, lassen Sie sich entsprechende Nachweise oder Vollmachten zeigen.
  • Verlangen Sie Nachweise über den Zustand des Fahrzeugs. Dazu dienen etwa das Serviceheft und die Ergebnisse der letzten Pickerl-Überprüfung.
  • Um zu erfahren, ob am Fahrzeug Veränderungen vorgenommen wurden (Umtypisierungen), lassen Sie sich den Einzelgenehmigungsbescheid geben, sonst drohen bei einer polizeilichen Kontrolle unter Umständen Probleme.
  • Werfen Sie einen Blick in den Typenschein. Dort sehen Sie wie viele Vorbesitzer das Auto bereits hatte.
  • Lassen Sie einen Ankaufstest durchführen.
  • Machen Sie Probefahrten.
  • Sind Ihnen bestimmte Punkte des Fahrzeugzustandes besonders wichtig oder haben Sie Zweifel an den Versprechungen des Verkäufers, führen Sie diese Punkte unbedingt im Kaufvertrag an. Mündliche Nebenabreden sind im Nachhinein nur schwer zu beweisen. Man kann den Verkäufer so auch wegen Betrugs belangen, wenn er Ihnen zum Beispiel im Vertrag einen bestimmten Tachometerstand zugesichert hat und sich nachher herausstellt, dass dieser manipuliert worden ist.
  • Ein Gewährleistungsausschluss ist anfechtbar, wenn Mängel arglistig verschwiegen werden oder massive Mängel vorliegen, die das Auto fahruntauglich machen.

Was im Rahmen der Gewährleistung verlangt werden kann

  1. Pflicht, das Auto zu reparieren. Tritt ein Schaden auf, der bereits beim Kauf vorhanden war, ist der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet, das Auto zu reparieren. Es ist ausreichend, wenn Sie dem Verkäufer einmal dazu die Möglichkeit geben.
  2. Gleichwertiges Auto anbieten. Verweigert der Verkäufer die Reparatur von vornherein oder klappt der erste Reparaturversuch nicht, besteht die Möglichkeit, dass er Ihnen stattdessen ein anderes, gleichwertiges Auto anbietet. Dabei muss jedoch das wirtschaftliche Interesse des Händlers berücksichtigt werden. Es kann nicht verlangt werden, dass er durch einen Tausch der Fahrzeuge einen finanziellen Nachteil erleidet.
  3. Preisminderung. Kann der Verkäufer kein gleichwertiges Auto anbieten, kommt eine Preisminderung in Betracht. Diese wird vom Käufer aber meist abgelehnt, da dieser ein fahrtüchtiges Auto haben will. Oder die Preisminderung ist so hoch, dass dem Verkäufer zu wenig von dem Kaufpreis übrig bliebe.
  4. Wandlung des Kaufvertrags. Das bedeutet die Rückabwicklung des Vertrages. Der Verkäufer erhält das Fahrzeug zurück und muss den bereits bezahlten Kaufpreis retournieren. Allenfalls muss sich der Käufer ein Benutzungsentgelt anrechnen lassen und zwar für den Zeitraum, in dem das Auto einwandfrei beziehungsweise vereinbarungsgemäß funktioniert hat.

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Standorten mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt.

Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in knapp 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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