Die Novelle des Gerichtsgebührengesetzes bringt Erleichterungen für Immobilienkäufer
©Elke MayrMit der Novelle des Gerichtsgebührengesetzes entfallen für Käufer befristet die Gebühren für die Grundbucheintragung und die Pfandrechtseintragung. Immobilienrecht-Expertin Stephanie Langer, Partnerin bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg, erklärt die Bedingungen dafür.
Der Immobilienmarkt ist in den vergangenen Monaten schwer ins Stottern gekommen. Zur Belebung des Marktes und um potenziellen Käufern die Eigenheimfinanzierung zu erleichtern hat die Bundesregierung eine Novelle Gerichtsgebührengesetzes angekündigt, die Käufern eine Ersparnis bis zu 11.500 bringt.
Ab Juli 2024 sollen befristete Befreiungen von der Grundbuch-Eintragungsgebühr (1,1 % des Kaufpreises) und der Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2 % des einzutragenden Pfandrechts) den Erwerb von Eigenheimen erleichtern. Gesetzlich verankert werden diese Neuerungen in den §§ 25a, 25b und 25c des Gerichtsgebührengesetzes (GGG).
Um die Gebührenbefreiung in Anspruch zu nehmen, müssen Käufer allerdings einige Voraussetzungen erfüllen. So können etwa nur natürliche Personen mit dringendem Wohnbedürfnis, die ein Eigenheim erwerben, davon profitieren. Die Befreiung gilt auch nur bis zu einem Kaufpreis von 500.000 Euro, wobei eine Obergrenze von 2 Millionen Euro festgelegt wurde. Schenkungen und Erbschaften fallen nicht unter die Befreiung.
Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung
In den Genuss der Gebührenbefreiung kommen zudem nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der neuen Wohnung bzw. Haus nachweislich begründen und den bisherigen Hauptwohnsitz nachweislich aufgeben.
Es ist dabei gleich, ob der neue Wohnsitz bereits existiert oder erst im Bau befindlich ist. Sofern ein Pfandrecht im Rahmen der Befreiung eingetragen werden soll, muss ein Verwendungsnachweis erbracht werden, aus dem hervorgeht, dass der Kredit (zumindest zu 90 %) für den Erwerb, den Bau oder die Renovierung des Eigenheimes verwendet wird.
Der Umgang mit einem zur Wohnung gemeinsam erworbenen Stellplatz ist noch unklar. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur Wohnstätten; der Erwerb eines Stellplatzes würde daher konsequenterweise nicht der Befreiung unterliegen. Denkbar ist aber eine Beurteilung ähnlich der Hauptwohnsitzbefreiung im Rahmen der Immobilienertragsteuer, bei der bis zu zwei KFZ-Abstellplätze steuerfrei mitveräußert werden können.
Fristen und nachträgliche Vergebührung
Die neuen Regelungen gelten für Rechtsgeschäfte, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen werden, wobei die Einverleibung des Eigentumsrechtes nicht vor dem 01. Juli 2024 erfolgen darf. Die geplanten Gebührenbefreiungen sind bis zum 30.Juni 2026 befristet.
Die Befreiung kann im Nachhinein auch wieder wegfallen, wenn der Käufer sein Eigentumsrecht an der mit Hilfe der Befreiung erworbenen Wohnung binnen 5 Jahren aufgibt - diese also in diesem Zeitraum wieder verkauft oder sein dringendes Wohnbedürfnis daran wegfällt. Ebenso werden die Gebühren im Nachhinein vorgeschrieben, wenn die entsprechenden Nachweise nicht zeitgerecht erbracht werden.
Über die Autoren
Stephanie Langer
Stephanie Langer ist Partnerin bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg. Sie ist spezialisiert auf Immobilienrecht und berät schwerpunktmäßig in Angelegenheiten des Immobilienwesens, des Bauträgervertragsrechtes, bei Immobilientransaktionen sowie in allen Fragen des Mietrechtes. Langer ist eine der Leiterinnen der Legal Tech Abteilung von Hule Bachmayr-Heyda Nordberg und hat die Bauträger-Plattform myflat® der Kanzlei federführend mitentwickelt.