"Die Liebe ist ein seltsames Spiel" sang die Amerikanerin Connie Francis im Spätsommer 1960 und landete damit einen Hit. Wenn die Liebe erkaltet und eine Beziehung auseinanderdriftet spielen sich manchmal Dramen ab, die mitunter auch die Gerichte beschäftigen. Selbst der OGH muss sich in regelmässigen Abständen mit den Folgen so mancher Liebesbeziehung auseinandersetzen. Im folgenden eine Übersicht aktueller Urteile des OGH, die vor allem in rechtlicher Hinsicht bemerkenswert sind.
8 Ob 120/11x : Von Kuckuckskindern kann Mann sich nicht unbefristet lossagen
Vorgeschichte: 1984 - Die Welt der Eheleute Z. ist in Ordnung: Eine Tochter wird geboren. Drei Monate später gesteht die Mutter, dass sie zur kritischen Zeit ein Techtel-Mechtel mit einem Jugendfreund des Mannes gehabt hat und die Vaterschaft somit zweifelhaft ist. Abgesehen von einem Ehekrach bleibt die Ehe aber aufrecht, erst 1999 wird sie geschieden. Im April 2000 wird auch die Tochter informiert, dass der Vater möglicherweise gar nicht der leibliche ist und deswegen auch keinen Unterhalt für sie bezahlt. Über Umwege erfährt auch der Vater von diesem Gespräch.
11 Jahre später will sich der Vater auch offiziell von der Tochter lossagen und stellt bei Gericht einen Antrag auf Feststellung, dass die Tochter nicht aus der Ehe mit Frau Z. stammt.
So hat der OGH entschieden:
Obwohl durch ein biologisches Gutachten festgestellt werden kann, dass Herr Z. als Vater auszuschließen ist, wird sein Antrag wegen Fristversäumung zurück gewiesen:
Auch wenn anfangs nur ein wenn auch gravierender Verdacht bestanden hat, spätestens im Jahr 2000 - als auch die Tochter entsprechend informiert wird - hat die Antragsfrist zu laufen begonnen.
Nach § 158 ABGB kann der Antrag auf Feststellung, dass ein Kind nicht vom Ehemann stammt, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der dafür sprechenden Umstände gestellt werden.
Und: Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes kann nur mehr das Kind selbst die Feststellung der Nichtabstammung begehren.
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2 Ob 74/10 m und 2 Ob 3/12 y: Ein Freikauf vom leiblichen Kind ist nicht möglich:
Vorgeschichte: 1994 kommt Dominik zur Welt, er ist von Geburt an schwer krank und hat dadurch vermehrte Bedürfnisse, vor allem an medizinischer Versorgung. 2002 unterzieht sich sein Vater Friedrich einem Vaterschaftstest, der ergibt, dass er nicht Dominiks leiblicher Vater ist.
Die Mutter gibt daraufhin Franz als leiblichen Vater bekannt, der nun aufgefordert wird, sich entweder einem Vaterschaftstest zu unterziehen oder die Vaterschaft anzuerkennen und Unterhalt zu zahlen.
Am 25.02.2003 kommt es zu einer Besprechung bei Frau Rechtsanwältin Dr. P, bei der sowohl eine Adoption Dominiks als auch eine Abschlagszahlung für bereits angefallene und zukünftige Aufwendungen diskutiert werden.
Franz sichert sich noch bei dem befreundeten Notar Dr. M ab und stimmt dann einer Zahlung von 150.000.- zu mit der Bedingung, dass Friedrich den kleinen Dominik adoptiert.
Im Jahr 2006 verschlechtert sich Dominiks Zustand, 2007 ist eine Lebertransplantation unumgänglich. Friedrich kann die damit verbundenen Kosten nicht mehr alleine tragen.
Vertreten durch eine Kuratorin stellt Dominik schließlich den Antrag auf Feststellung von Franz` Vaterschaft. Diesem Antrag wird stattgegeben und Franz als leiblicher Vater festgestellt.
2008 klagt Friedrich den durchschnittlichen monatlichen Unterhalt in der Höhe von EUR 300.-/Monat für die letzten 163 Monate ein, insgesamt also den Betrag von EUR 48.900. Franz möchte im Gegenzug sein Geld zurück.
So hat der OGH entschieden:
Nachdem Familienverhältnisse grundsätzlich nicht disponibel sind, ist die Vereinbarung aus dem Jahr 2003 nichtig und wird rückwirkend beseitigt. Friedrichs Ansprüche bestehen grundsätzlich zu Recht.
Die Zahlung der EUR 150.000.- erfolgte zwar rechtsgrundlos, eine Rückabwicklung kann aber nur zwischen Leistungserbringer, also Franz und Leistungsempfänger, also Dominik erfolgen.
Fazit: Franz bekommt sein Geld nicht zurück und muss weiterhin für seinen kranken Sohn Unterhalt leisten.
1 Ob 134/12f : Kein Schmerzengeld für verlorene Liebe
Vorgeschichte: Nach zwanzig Ehejahren sucht Frau S. Abwechslung bei Herrn G.
Herr S. kommt seiner umtriebigen Frau auf die Schliche und verkraftet den Treuebruch nur schwer: Er leidet an Depression, kann seiner Arbeit nicht nachgehen und ist längere Zeit im Krankenstand.
Dafür möchte er EUR 25.000.- Schmerzengeld von seinem Nebenbuhler G.
So hat der OGH entschieden:
Nachdem nicht einmal der untreue Ehepartner für Gesundheitsbeeinträchtigungen haftet, die der Ehebruch beim betrogenen Partner bewirkt, haftet der der Dritte umso weniger, zumal ihn aus dem Ehevertrag auch keine Pflichten treffen. Außerdem hat es der betrogene Ehepartner in der Hand, die Ehe und den Leidungszustand, der durch die Untreue und die damit verbundenen Demütigungen, entsteht, zu beenden (siehe auch 6 Ob 124/02g).
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