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Kinder auf der Straße: Diese Gesetze gelten für Kinder und Autofahrer

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Kinder auf der Straße: Diese Gesetze gelten für Kinder und Autofahrer
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Im Straßenverkehr sind Kinder besonders gefährdet. Warum Kinder vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen sind, was laut StVO der unsichtbare Schutzweg ist, wozu Erwachsene angehalten sind, wenn Kinder sich auf oder in der Nähe einer Straße befinden. Die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG erklären auch, woran sich Kinder im Straßenverkehr halten müssen und was sie ab welchem Alter und welcher Uhrzeit dürfen.

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Ein Kind läuft auf die Straße und ein Autofahrer kann nicht mehr rechtzeitig bremsen. Eine Horrorvorstellung für Eltern und Fahrzeuglenker. Doch welche Gesetze gelten wenn Kinder auf der Straße unterwegs sind? Die Experten der D.A.S. Rechtsschutz AG geben Auskunft.

Zum einen sind die Eltern in der Pflicht, ihre Kinder auf den Straßenverkehr vorzubereiten. Das gilt vor allem für den Schulanfang. Denn viele Kinder müssen erst die Verkehrsregeln lernen und wissen noch nicht, wie man sich richtig und sicher am Weg von und zur Schule verhält. Doch für die Sicherheit der Kinder im Straßenverkehr sind nicht nur die Eltern verantwortlich.

Lenker müssen Fahrverhalten anpassen
Auch die anderen Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrweise an das mögliche Verhalten von Kindern anpassen. Denn Kinder sind laut Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen. Die Ausnahme vom Vertrauensgrundsatz gilt immer dann, wenn angenommen werden kann, dass der Betreffende unfähig ist, die Gefahren des Straßenverkehrs einzuschätzen. Kinder haben aber keinen Freibrief für falsches Verhalten im Straßenverkehr. Genau wie Erwachsene, sind auch sie verpflichtet, sich an die Regeln im Straßenverkehr zu halten und sich sorgsam zu verhalten.

Was der unsichtbare Schutzweg bedeutet
Aufgrund ihrer geringen Körpergröße sind Kinder für andere Verkehrsteilnehmer teilweise schwer wahrnehmbar. Auch ihr Verhalten ist mitunter schwer zu interpretieren. Darum gilt laut Straßenverkehrsordnung für Kinder ein „unsichtbarer Schutzweg“. Das bedeutet, dass jeder Fahrzeuglenker Kindern das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen muss, wenn für ihn erkennbar ist, dass sie alleine oder in Gruppen beabsichtigen, die Straße zu überqueren. Besondere Vorsicht gilt für Autolenker in der Nähe von Horten, Schulen oder Kindergärten.

Radfahren unter 12 Jahren nur mit Aufsichtsperson oder Radfahrausweis erlaubt
Seit 1. April 2019 gelten für nicht motorbetriebene Roller und Scooter neue Regelungen. Diese Geräte ohne Antrieb dürfen bereits am dem Alter von acht Jahren ohne Begleitperson genutzt werden.
Skateboards Drei- und Einräder und ähnliche, als Spielzeug qualifizierte Geräte dürfen nicht auf der Fahrbahn, auf dem Radweg oder auf Radfahrstreifen benutzt werden.

Kinder unter zwölf Jahren dürfen mit Fahrrädern nur in Begleitung fahren. Die Aufsichtsperson, beispielsweise ein Geschwisterteil, muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es bereits ab dem 10. Geburtstag bzw. in der vierten Klasse ab 9 Jahren alleine mit diesen Fortbewegungsmitteln unterwegs sein.

Ab welchem Alter Volksschulkinder alleine mit den Öffis fahren dürfen
Nach den meisten Beförderungsbedingungen dürfen Kinder ab sechs Jahren alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Die Eltern sollten ihre Kinder jedoch auch auf Fahrten mit den Öffis vorbereiten, damit sich die Kinder dabei zurechtfinden.

Was für die Heimfahrt von Veranstaltungen gilt
Je nach Bundesland dürfen Jugendliche bis zum vollendeten 12. bzw. 14. Lebensjahr in der Zeit von 5 bis 21, maximal 23 Uhr öffentliche Veranstaltungen allein besuchen und sich alleine an allgemein zugänglichen Orten aufhalten. In Begleitung einer Aufsichtsperson wie der Eltern können sich Kinder und Jugendliche auch außerhalb dieser Zeiten in der Öffentlichkeit aufhalten.

Weitere Informationen:
D.A.S. Rechtsschutz AG
www.das.at
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.

Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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