Schön, aber unverbindlich. Aus rechtlicher Sicht ist Liebe in dieser Form nicht immer eine gute Idee.
©midjourney/Elke MayrOb eine Ehe geschlossen wird oder es bei einer Lebensgemeinschaft bleibt, wird oft nicht genau überlegt. Hat aber entscheidende rechtliche Auswirkungen. Was bei Trennungen, Unterhaltsanspruch, Erbberechtigung und Eintritt in den Mietvertrag im Todesfall des Partners bei Lebensgemeinschaften gilt.
Heiraten gilt gerade unter jüngeren Paaren als altmodisch, sich das Ja-Wort zu geben als überbewertet. Es wird jedoch oft nicht beachtet, dass der rechtsverbindlich geschlossene Bund der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft auch eine Reihe von Sicherheiten und Rechten bietet. Vielen, die in „wilder Ehe“ zusammenleben, wird das meist erst bei einer Trennung vor Augen geführt, wenn ihnen deshalb beispielsweise das Recht auf die Miet-Nachfolge einer Wohnung oder ein Ausgleich des gemeinsam investierten Vermögens versagt bleibt.
„Lebensgefährten haben im Vergleich zu Ehepartnern oder eingetragenen Partnern wenige Rechte. Dessen sollten sich Paare bewusst sein, vor allem wenn gemeinsam investiert wird oder Kinder aus dieser Verbindung hervorgehen“, weiß Josef Lachmann, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft?
Man spricht von einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn eine Partnerin/ein Partner länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und geschlechtlichen Gemeinschaft zusammenleben und nicht verheiratet sind. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist allerdings nicht vom gemeinsamen Wohnen abhängig. Im Gegensatz zur Ehe besteht bei einer Lebensgemeinschaft keine Treuepflicht.
Besteht nach einer Trennung ein Unterhaltsanspruch?
Lebensgefährten haben nach einer Trennung keinerlei gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, das unabhängig vom Verdienst oder vom Vermögen der Partner oder des Verschuldens an der Trennung. Die Lebensgefährtin, die beispielsweise für ihren Mann im Betrieb, in seiner Ordination oder seiner Kanzlei arbeitet, geht nach der Trennung unterhaltsrechtlich leer aus. Die Trennung hat unabhängig von der Dauer der Beziehung, wie jeder andere Dienstnehmer auch, ausschließlich arbeitsrechtliche Ansprüche.
Lebensgefährte im Todesfall praktisch ohne Rechte
Stirbt der Partner, sind Lebensgefährten deutlich schlechter gestellt als in einer Ehe und sind im Grunde praktisch rechtlos. So haben Lebensgefährten keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension (Witwen- bzw. Witwerpension) und auch das Erbrecht spricht eindeutig gegen diese Form der Partnerschaft.
Erbantritt: Nur wenn es überhaupt keine Verwandten gibt
„Lebensgefährten werden nur von Gesetzes wegen zu Erben, wenn es überhaupt keine Verwandten des Verstorbenen gibt. Sie erben nur gerade noch vor dem Staat“, weiß Lachmann. Auch die Erbrechtsnovelle von 2017 hat daran nichts geändert. „Soll ein Lebensgefährte als Erbe eingesetzt werden, muss daher unbedingt ein Testament zu seinen Gunsten erstellt werden“, rät der Rechtsanwalt. Ansonsten hat der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin gerade einmal das Recht, die bislang gemeinsame Wohnung noch ein Jahr lang – und nicht mehr – nützen zu dürfen.
Gemeinsames Wohnungseigentum: Ausgleichszahlungen an Erben wird fällig
Gravierende Folgen kann ein Todesfall in einer Lebensgemeinschaft auch auf die Wohnsituation haben. Wenn die Partner beispielsweise eine Immobilie gemeinsam im Wohnungseigentum erworben haben und jeder Hälfte-Eigentümer einer Wohnung ist, werden wohnrechtliche Sonderregelungen wirksam. Der Anteil des verstorbenen Miteigentümers fällt zwar dann automatisch an den Überlebenden, dieser muss jedoch eine Ausgleichszahlung an die sonstigen Erben, insbesondere an Familienangehörige, leisten.
Letztwillige Verfügung kann vor Ausgleichszahlung schützen
„Das kann den Kauf einer Eigentumswohnung deutlich entwerten“, mahnt Lachmann, der für diesen Fall jedoch eine Lösung parat hat: „Unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Vereinbarung oder letztwillige Verfügung aufgesetzt wurde, kann dem Überlebenden die Ausgleichszahlung erlassen werden.“ Ein solcher Erlass der Ausgleichszahlung muss unbedingt in die Testamente der Lebensgefährten.
Mietwohnung: Wann beim Tod des Partners der andere darin wohnen bleiben darf
Eine prekäre Situation kann aus einem Todesfall auch resultieren, wenn zwei Lebensgefährten eine gemeinsame Mietwohnung bewohnt hatten, aber nur einer davon im Mietvertrag steht. Das Recht den überlebenden Lebensgefährten, das Mietverhältnis alleine fortzusetzen, gibt es nämlich nur, wenn das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz (MRG) zumindest überwiegend unterliegt, also strenger Mieterschutz besteht. Darunter fallen grundsätzlich alle Altwohnungen, außerdem auch Wohnungen in Gebäuden, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden, Dachbodenausbauten nach dem 31. Dezember 2001 sowie die Anmietung von Eigentumswohnungen, die nach 1945 errichtet wurden.
Kein Eintrittsrecht besteht etwa für Freizeithäuser oder Wohnungen in Häusern mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen.
Mietvertrag übernehmen: Lebensgemeinschaft muss drei Jahre bestanden haben
Voraussetzung, um in den Mietvertrag eintreten zu können, ist außerdem, dass die Lebensgemeinschaft zumindest drei Jahre bestanden hat oder die Partner die Wohnung gemeinsam bezogen haben.
Miete: Kein Eintrittsrecht bei Zweitwohnsitzen
Kein Eintrittsrecht in einen Mietvertrag gibt es bei Tod des Lebensgefährten bei Zweitwohnungen, die der Erholung oder Freizeitgestaltung dienen, ebenso wenig bei Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern. „Betroffene Paare sollten daher darauf achten, zu zweit im Mietervertrag zu stehen“, empfiehlt Lachmann. Ist der Überlebende nicht im Mietvertrag als Mieter angeführt, hat dieser bloß das Recht, die gemeinsame Wohnung nach dem Tod des Partners noch ein Jahr lang zu nutzen.
Überhaupt kann der Hauptmieter einer Wohnung seine Mietrechte an seine Ehefrau abtreten, aber unter keinen Umständen an seine Lebensgefährtin oder seinen Lebensgefährten.
Nur Mutter wird nach der Geburt automatisch mit Obsorge betraut
In den letzten Jahrzehnten wurden die rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern Stück für Stück beseitigt. Trotzdem wird nach der Geburt eines unverheirateten Paares zunächst automatisch die Mutter mit der alleinigen Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesamt sofort nach der Geburt das gemeinsame Obsorgerecht vereinbaren oder der Vater dieses gemeinsame Recht beantragen. Eine alleinige Obsorge würde das Gericht nur dann beschließen, wenn das Verhältnis zwischen den Elternteilen derart strittig ist, dass gemeinsame Entscheidungen nicht zu erwarten sind. Das gilt bei gemeinsamen Wohnverhältnissen nicht anders als nach Trennung.
Recht auf regelmäßigen Kontakt zum Kind und Pflicht Unterhalt zu zahlen
Der Elternteil, bei dem ein Kind nicht auf Dauer wohnt, hat das Recht auf regelmäßigen Kontakt mit dem Kind – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Ebenso hat jeder Elternteil dieselben Rechte, sich in wichtigen Angelegenheiten zu äußern bzw. vom anderen Elternteil über wichtige Umstände im Leben des Kindes informiert zu werden.
Ebenso muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht regelmäßig lebt, Alimente zahlen, unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder ein uneheliches Kind handelt.
Kontaktrecht für dritte Person möglich
Unter bestimmten Umständen kann auch einer dritten Person ein Kontaktrecht zu Kindern einer Partnerschaft zugesprochen werden. Etwa wenn zwischen dieser und dem Kind ein besonderes persönliches Verhältnis besteht und die Fortsetzung des Kontakts dem Kindeswohl dient. Das könnte etwa ein lesbisches Paar betreffen, bei dem eine Frau ein Kind in die Lebensgemeinschaft mitbringt, die Frau und das Kind über Jahre gemeinsam leben und die andere Frau, ähnlich einer Stiefmutter, eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat.
Aufteilung von Vermögen und Schulden in einer Lebensgemeinschaft
Sehr unterschiedlich sind auch die Bestimmungen zur Aufteilung von Vermögen und Schulden im Falle einer Trennung einer Lebensgemeinschaft, gegenüber der Scheidung einer Ehe. Sofern kein Ehevertrag aufgesetzt wurde, werden im Falle einer Scheidung das vorhandene Vermögen und die Schulden im Normalfall im Verhältnis 50:50 unter den Eheleuten aufgeteilt. Trennen sich hingegen Lebensgefährten, bleibt jeder weiterhin Eigentümer seines Vermögens und jeder haftet nur für seine eigenen Schulden.
Kein Recht auf Abgeltung von finanziellen Leistungen oder Arbeitsleistung
Diese Regelung kann jedoch zu gröberen Ungerechtigkeiten führen, etwa wenn ein Partner Alleineigentümer eines Hauses ist, dieses jedoch mit Mitteln beider errichtet oder gekauft wurde. „Für den Partner, dem die Immobilie nicht gehört, ist es äußerst schwierig, für seine finanziellen Leistungen oder Arbeitsleistungen eine Entschädigung zugesprochen zu bekommen“, weiß Lachmann. Der Anwalt empfiehlt daher vertragliche Regelungen zu treffen, bevor gemeinsam größere Investitionen getätigt werden. Zumindest sollte schriftlich festgehalten werden, wer von beiden schon anfangs Kapital zur Verfügung stellen kann und wie die künftigen finanziellen Beiträge geregelt werden sollen.
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.
Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
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