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Ist es möglich, nur die Hälfte der Ablöse zu zahlen?

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Ein Vermieter hat eine überhöhte Investitionsablöse mit dem Mieter vereinbart, damit dieser gegebenenfalls früher auszieht als vereinbart. Jetzt ist dieser Fall eingetreten. Der Vermieter hofft nun, doch nicht die ganze Ablöse zahlen zu müssen. Die D.A.S.-Experten erklären wie die Chancen stehen.

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Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Meine Firma muss eine Eigentumswohung verkaufen. Um den Mieter aus der Wohnung zu bekommen, haben wir uns vertraglich zu einer sehr überhöhten Investitionsablöse verpflichtet. Wie stehen die Chancen, die Verpflichtung zu halbieren - wegen Verkürzung über die Hälfte?

Antwort der D.A.S.-Rechtsexperten:
Eine Verkürzung über die Hälfte des vereinbarten Betrags, auch laesio enormis genannt, liegt vor, wenn bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft ein Vertragspartner nicht einmal die Hälfte dessen bekommt, was er seinem Vertragspartner als Gegenleistung gegeben hat. Dieser Rechtsbehelf kann etwa zur Anwendung kommen, wenn bei einem Kauf eines Gebrauchtwagens ein weit überhöhter Preis bezahlt wurde.

Derjenige, der um sein Geld geprellt wurde, hat das Recht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Zustandes zu verlangen. Voraussetzung für die Vertragsauflösung ist, dass der Wert der Leistung zur Gegenleistung außergewöhnlich voneinander abweicht. Dafür ist ein Werteverhältnis von 49 zu 100 notwendig (50 zu 100 genügt nicht). Bei laesio enormis ist nur eine Vertragsaufhebung, nicht aber eine Preisminderung vorgesehen.

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Im konkreten Fall sind die Chancen relativ gering den Rechtsbehelf anwenden zu können. Der Mieter könnte nämlich einwenden, dass die vereinbarte Investitionsablöse nicht vom tatsächlichen Wert seiner Investitionen abhängig gemacht wurde, sondern dass damit seine Zustimmung, gegebenenfalls frühzeitig den Mietvertrag aufzulösen, abgegolten wird und das wertmäßig nicht überprüfbar ist.
Die Anfechtung des Vertrages ist auch dann nicht möglich, wenn der wahre Wert der Ablöse beim Vertragsabschluss bekannt war. Wurde bewusst eine zu hohe Ablöse bezahlt, kann der Rechtsbehelf nicht angewendet werden.

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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:

Die D.A.S. Rechtsschutz AG ist seit 1956 in Österreich tätig und hat sich auf die Beratung von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich Rechtsschutz spezialisiert. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hauseigene D.A.S. Juristen sowie ein breites Dienstleistungsangebot inklusive eines 24h-Rechtsberatungsservice an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in neun regionalen D.A.S. Niederlassungen in Wien, St. Pölten, Wiener Neustadt, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Dornbirn stehen ihren Kunden mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre Marktposition stark ausgebaut. 2012 erwirtschaftete sie ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 62,3 Mio. Euro.

Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen Format/trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
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