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Lohn für verletzten Mitarbeiter zurückfordern

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsschutz der ERGO Versicherung AG
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6 min

Wenn ein Mitarbeiter sich verletzt und lange im Krankenstand ist, kann sich der Arbeitgeber beim Unfallgegner regressieren.

©Elke Mayr
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Wenn sich ein Arbeitnehmer in Österreich verletzt, können Heilungsprozess und Krankenstand Wochen dauern. Dienstgeber können vom Schadensverursacher den in der Zeit bezahlten Lohn zurückfordern. Roland Zimmerhansl, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsberatung der Ergo Versicherung AG, erklärt die Hintergründe.

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Recht des Unternehmers sich beim Unfallgegner des Mitarbeiters zu regressieren

Wird ein Dienstnehmer etwa bei einem Verkehrs- oder Skiunfall in seiner Freizeit verletzt, kann das für denjenigen, der den Schaden verursacht hat, teuer werden. In einem solchen Fall hat der Dienstgeber nämlich das Recht, sich bei einem dadurch nötigen Krankenstand beim Unfallgegner des Mitarbeiters hinsichtlich der Entgeltfortzahlung in voller Höhe zu regressieren. Die Details dazu liefert Roland Zimmerhansl von der Kanzlei Sattlegger | Dorninger | Steiner & Partner.

Wer kann Schadenersatz fordern

In Österreich kann derjenige Schadensersatz verlangen, der durch rechtswidriges Verhalten unmittelbar geschädigt wird.

Drittschadensliquidation: Wann Schäden auf Dritte abgewälzt werden können

Der Dienstgeber, der während eines durch eine Verletzung hervorgerufenen Krankenstands eine Lohnfortzahlung leistet, hat einen Anspruch auf Lohnersatz. Der Schädiger hat in diesen Fällen den so auf den Dienstgeber überwälzten Schaden zu ersetzen und nicht etwa einen eigenen Schaden (vgl. 2 Ob 73/14w). Der Dienstgeber hat gegen den Schädiger sowohl Anspruch auf den in der Zeit des Krankenstands ausbezahlten Lohn als auch auf die angefallenen Arbeitgeberbeiträge.

Eine solche sogenannte Drittschadensliquidation erfasst nur jene Schäden, die typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintreten, in besonderen Fällen aber durch ein Rechtsverhältnis wie einen Vertrag auf einen Dritten überwälzt werden (vgl. 2 Ob 124/17z und 10 Ob 98/18m).

Ein typisches Beispiel für eine Drittschadensliquidation ist die Lohnfortzahlung. Verletzt sich ein Arbeitnehmer, wird der zu zahlende Verdienst, also der Schaden, auf den Arbeitgeber überwälzt.

Welche Abgaben nicht ersatzfähig sind

Nicht ersatzfähig sind laut Oberstem Gerichtshof (2 Ob 8/96) die Kommunalsteuer, die Dienstgeberbeiträge zum Familienbeihilfenausgleichsfonds und die Kammerumlage (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), da es sich nicht um Leistungen handelt, die zum Erwerb des Dienstnehmers gezählt werden.

Höhe der Ansprüche hängt von der Entgeltfortzahlung der Firma ab

Dienstgeber können für den verletzten Dienstnehmer im ersten Arbeitsjahr das Gehalt von bis zu sechs Wochen in voller Höhe zurückverlangen und bei weiteren vier Wochen die Hälfte des Lohns.

Ist der Dienstnehmer zwischen dem 2. und 15. Dienstjahr im Unternehmen beschäftigt, beträgt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für acht Wochen den vollen und für vier Wochen den halben Lohn.

Je länger im Unternehmen, umso höher die Regressforderungen

  • Bei Mitarbeitern, die wegen einer Verletzung ausfallen und 16 Jahre und höchstens 25 Dienstjahre im Unternehmen sind, können sich Dienstgeber bei einem Krankenstand noch länger regressieren: zehn Wochen den vollen plus vier Wochen den halben Lohn.

  • Ab dem 26. Dienstjahr können vom Dienstgeber für den so entstandenen Vermögensnachteil für zwölf Wochen der volle und vier Wochen der halbe Lohn zurückgefordert werden.

  • Dauert der Krankenstand aufgrund eines langwierigen Heilungsverlaufs über ein Arbeitsjahr, bestehen der Entgeltfortzahlungsanspruch des verletzten Arbeitnehmers und die damit verbundenen Regressmöglichkeit wieder erneut.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie von

Roland Zimmerhansl
Anwaltssocietät
Sattlegger I Dorninger I Steiner & Partner
Linz Wien
Atrium City Center, Harrachstraße 6,
4020 Linz
Telefon: 0732/657070
Telefax: 0732/657070-65
E-Mail: linz@anwaltssocietaet.at

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

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Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die ERGO Versicherung AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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