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Lohnt sich die Ehe? Rechtliche Vor- und Nachteile einer Eheschließung

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"Vielen ist nicht bewusst, dass die Ehe der Abschluss eines Vertrages mit umfassenden wechselseitigen Rechten und Pflichten ist", so Gerald Ganzger, Anwalt bei Lansky Ganzger & Partner. Die rechtlichen und steuerlichen Unterschiede zwischen einer Lebensgemeinschaft, einer Ehe und einer eingetragenen Partnerschaft.

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Eheschließungen in Österreich

So schreibt der Evangelist Matthäus in der Bibel zur Ehe:

"Darum wird ein Mann Vater und Mutter verlassen und an seiner Frau hängen und die zwei werden ein Fleisch sein. So sind sie nun nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll er Mensch nicht scheiden."

Bibelworte, die sehr wenig mit Romantik zu tun haben. Und nicht nur vor Gott, sondern - und das ist im Grunde der wichtigere Part - auch vor dem Staat und dessen Rechtsordnung werden Hochzeiten sehr unromantisch gesehen. Eine Eheschließung ist für den Staat nämlich nicht kein Familien-Event mit Braut und Bräutigan, einem weißen Kleid und einem feinen Anzug, Altar, Standesamt, Festessen, Musik und Tanz, Torten, Geschenken und ausgelassenen Gästen. Im Grunde ist sie nichts Anderes als ein Vertrag, aus dem rechtliche und finanzielle Verpflichtungen entstehen.

Zudem entstehen auch weitere, teilweise recht persönliche Verpflichtungen. Die "eheliche Pflicht" zum Geschlechtsverkehr wurde zwar schon vor Jahren aus dem Gesetz gestrichen, aber für eine ständige und grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs hat auch der Gesetzgeber kein Verständnis. Eine solche Veweigerung ist noch immer ein Scheidungsgrund.

Gerald Ganzger, Mitbegründer der Rechtsanwaltskanzlei Lansky Ganzger Goeth Frankl & Partner: "Vielen ist nicht bewusst, dass die Ehe der Abschluss eines Vertrages mit umfassenden wechselseitigen Rechten und Pflichten ist. Zum Beispiel verpflichtet die Ehe zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand in materieller, wie auch immaterieller Sicht."

Dennoch ist die Zahl der jährlichen Eheschließungen in Österreich relativ konstant und hat über das vergangene Jahrzehnt sogar zugenommen - mit einem Dämpfer durch die Corona-Pandemie, als auch Hochzeitsfeiern über etliche Monate untersagt waren.

Jahr

Zahl der Hochzeiten

2011

36.426

2012

38.592

2013

36.140

2014

37.458

2015

44.502

2016

44.890

2017

44.981

2018

46.468

2019

46.034

2020

39.662

2021

40.195

EHESCHLIESSUNGEN IN ÖSTERREICH 2011-2021

Eingetragene Partnerschaften

Seit dem Jahr 2019 besteht in Österreich die Möglichkeit einer eingetragenen Partnerschaft - und das für Paare jeden Geschlechts. Aus rechtlicher Sicht ist dabei der große Unterschied zum Eheversprechen, dass damit auch das Treue-Gelübde entfällt.

Die Pflicht dem anderen treu ergeben zu sein, entfällt im Rahmen einer solchen Partnerschaft. Zumindest ist sie vor dem Gesetz kein rechtlich durchsetzbarer Trennungsgrund.

Es besteht jedoch die Verpflichtung zu einer "Vertrauensbeziehung". Das bedeutet, dass sich die Partner gegenseitig Beistand leisten und Rücksicht aufeinander nehmen müssen. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist die Basis dafür, wobei bei einer eingetragenen Partnerschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend auch getrennte Wohnungen erlaubt sind.

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 © istock

Lebensgemeinschaften und Vorteile einer Ehe

Die Verpflichtungen, die man beim Schluss des Ehebündnisses auf sich nimmt, können jedoch auch als Vorteile gesehen werden, und zwar besonders auch, wenn man an die finanzielle Absicherung denkt, die Eheleite gegenseitig zu leisten haben.

Vor allem zwischen Lebensgemeinschaften und Ehen liegen in dieser Hinsicht nach wie vor Welten. So haben Lebensgefährten aus einer Lebensgemeinschaft haben praktisch keine rechtlichen Ansprüche im Falle einer Trennung oder eines Todes. Familienrechtsexpertin Ursula Xell-Skreiner weiß: "Der unverheiratete Partner hat bei einer Trennung keinerlei Anspruch auf Unterhalt. Auch im Erbrecht ist der Lebensgefährte nicht vergleichbar mit dem Ehepartner."

Wenn die Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht vertraglich festlegen, wie das Vermögen bei einer Trennung aufgeteilt wird, bleibt dabei immer ein Teil auf der Strecke. Zudem muss es bei einer Lebensgemeinschaft ein Testament geben, das die Vermögensverteilung nach dem Ableben eines Partners regelt, sonsten zieht der überlebende Partner gegenüber der Verwandtschaft des Verstorbenen den Kürzeren. Hier kann der gesetzliche Erbgang oft ungewollte Wege nehmen. "Der Lebensgefährte hat keinen Pflichtteilsanspruch, der Ehepartner schon. Dieser beträgt 50 Prozent vom gesetzlichen Erbteil, dessen Höhe sich nach Art und Umfang der Nachkommenschaft des Erblassers bestimmt", so Rechtsanwältin Xell-Skreiner.

Rechte im Mietrecht für Lebensgefährten

Gewisse Rechte haben Lebensgefährten jedoch im Mietrecht, das diesem unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit erlaubt, in den Mietvertrag eines verstorbenen Partners einzutreten. Im Grunde ist die Genehmigung der Übernahme des Vertragsverhältnisses aber vom Vermieter abhängig.

Bei einer Ehescheidung kann ein bestehender Mietvertrag dagegen gerichtlich auf jeden der Ex-Partner übertragen werden, auch wenn dieser vorher nicht im Vertrag aufschien. Bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist das ebenfalls nicht der Fall.

Pension, Kranken- und Hinterbliebenenversorgung

Einen besonders großen Unterschied zwischen verheiratet und unverheiratet sein gibt es im Sozialversicherungsrecht. Wolfgang Höfle, Sozialversicherungsexperte bei TPA erklärt dazu: "In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Ehegatte automatisch mitversichert. Der Lebensgefährte nur dann, wenn der jeweilige Partner bereits zehn Monaten im selben Haushalt lebt und diesen zudem unentgeltlich führt."

Besonders groß ist in der Sozialversicherung der Unterschied bei der Witwen- und Witwer-Versorgung. Rechtsanwältin Xell-Skreiner: "Eine Witwenpension bekommt nur der Ehepartner - und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin erhält niemals eine Witwen-Pension."

Eine späte Eheschließung kann daher aus Versorgungsgründen durchaus Sinn machen, wenn einer der Partner aufgrund seiner fehlenden oder zu geringen Pensionsansprüche unterversorgt wäre.

"Es macht besonders für den wirtschaftlich schwächeren Partner - in der Regel immer noch die kinderbetreuende Hausfrau - Sinn, den Bund der Ehe einzugehen. Nur so ist dieser auch im Falle einer Trennung oder des Todes des Partners, optimal abgesichert", meint Rechtsanwältin Brigitte Birnbaum.

Bei einer eingetragenen Partnerschaft gelten jedoch geringere Unterhaltspflichten als bei einer Ehe. "Bei eingetragenen Partnerschaften ist im Kranken- und Pensionsrecht nun mit der Ehe gleichgestellt", so Steuerprofi Höfle.

Heiraten wegen der Kinder?

Viele Ehen werden immer noch geschlossen, wenn oder weil es ein gemeinsames Kind gibt. Dabei handelt es sich aber eher um eine in unserer Gesellschaft tief verankerte moralische Verpflichtung. Vor dem Recht sind alle Kinder nämlich gleich, egal ob sie aus einer ehelichen Beziehung stammen oder nicht.

Rechtsexperte Birnbaum weiß: "Schon seit langem gibt es eine Gleichstellung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern." Es sollen zwar noch einzelne, traditionelle katholische Privatschulen Wert darauf legen, dass die Eltern des Sprösslings verheiratet sind, doch das Kind selbst hat von einer Heirat seiner Eltern keinen juristischen Vorteil.

Ein Unterschied ist jedoch, dass für eheliche Kinder automatisch das gemeinsame Obsorgerecht gilt. Dieses Recht bleibt grundsätzlich auch nach einer Scheidung aufrecht und kann einem Ex-Partner oder einer Ex-Partnerin nur bei groben Verfehlungen oder Unmündigkeit auf juristischem Weg entzogen werden.

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Wegen der Kinder heiraten: Ein häufiger Grund, aus rechtlicher Sicht allerdings nicht relevant.

 © Elke Mayr

Ewald Maurer, Buchautor und Familienrichter, erklärt: "Mittlerweile haben auch ledige Väter das Recht, die gemeinsame Obsorge zu beanspruchen. Bis Anfang 2013 galt nur die ledige Mutter als mit der Obsorge betraut. Zudem ist heute ein Obsorgeantrag des Vaters oder der Mutter auch gegen den Willen des anderen Elternteils zulässig."

Doch es bleiben Unterschiede zur ehelichen Lebensgemeinschaft. "Unverheiratete Frauen erhalten mit der Geburt des Kindes grundsätzlich die alleinige Obsorge, sofern nichts anderes von den Partnern vereinbart wurde. Und das Kind bekommt automatisch den Familiennamen der Mutter", so der ehemalige Familienrichter Maurer.

Trennt sich ein Paar mit Kindern, macht es jedoch einen gravierenden Unterschied, ob bis dahin eine Lebensgemeinschaft oder eine Eingetragene Partnerschaft oder eine Ehe geführt wurde.

Bei einer Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft ist der Unterhalt des Ex-Partners nicht geregelt, bei der Lebensgemeinschaft sowieso nicht. Nur in der Ehe sind daran konkrete Zahlungsverpflichtungen geknüpft: Derjenige Elternteil, dem der überwiegende Teil der Kindererziehung zukommt, hat zumindest bis zum fünften Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhaltszahlungen. In manchen Fällen kann sich der Anspruch bis zum achten Lebensjahr des Kindes verlängern.

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Gibt es steuerliche Gründe für eine Ehe?

Steuerlich bringt eine Ehe in Österreich - anders als etwa in Deutschland - nur wenige Vorteile. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Österreich keine Haushaltsbesteuerung und dadurch kann man hier auch mit einer Heirat keine Steuern sparen, wenn die Eheleute deutliche Einkommensunterschiede aufweisen.

Die Lebensgemeinschaft ist im steuerlichen Bereich der Ehe gleichgestellt, wenn zumindest ein Kind in dieser Lebensgemeinschaft lebt. Ohne Kind kann es bei bestimmten Absetzbeträgen Nachteile geben. Allerdings bestehen nur in steuerlichen Randbereichen noch Vorteile für Eheleute. TPA-Experte Höfle: "Zum Beispiel beträgt die Grunderwerbssteuer bei einem Grundstücksverkauf unter Ehegatten nur zwei und nicht die üblichen 3,5 Prozent."

Der Familienbonus steht in Österreich ebenfalls allen Eltern zu, unabhängig davon ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Ehevertrag: Geregelte Gütertrennung

Wer die Rechte der Ehe genießen will, kann nur bedingt auf einen Teil der Pflichten verzichten. Eine beliebte Möglichkeit dazu ist der Ehevertrag. Rechtsanwältin Xell-Skreiner: "Dieser macht für gut betuchte Ehepartner dann Sinn, wenn schon entsprechendes Vermögen in die Ehe eingebracht wurde. Zum Beispiel lässt sich im Ehevertrag sehr gut regeln, was im Falle einer Trennung mit dem ehelichen Wohnsitz oder weiteren Immobilien passiert.

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Mit einem Ehevertrag können vor der Ehe erworbene Vermögen rechtlich getrennt werden.

 © Elke Mayr

Die Aufteilung des gemeisamen Wohnsitzes im Falle einer Scheidung kann wasserdicht vereinbart werden." Ebenso kann festgelegt werden, dass ein Partner keinen Anspruch auf weitere, in die Ehe eingebrachte Immobilien oder andere Vermögenswerte hat.

Schwieriger wird es allerdings, das während der Ehe erworbene Vermögen mittels Ehevertrag vor einer Aufteilung im Scheidungsfall zu bewahren. Xell-Skreiner: "In diesem Fall kann der Richter sehr wohl vom Ehevertrag abgehen und zum Beispiel eine vertraglich explizit ausgeschlossene Aufteilung trotzdem anordnen."

Etwas erstaunlich ist jedoch, dass in der Zeit der Corona-Pandemie auch die Zahl der Scheidungen zurückgegangen ist. Die Gesamtscheidungsrate fiel in den Pandemie-Jahren 2020 und 2021 zum ersten Mal seit langer Zeit wieder auf unter 40 Prozent, und das mit 36,9% bzw. 36,7% sogar recht deutlich. Im Jahr 2021 wurden in Österreich 14.200 Ehen geschieden. Und von wegen "bis der Tod euch scheidet": im Schnitt haben geschiedene Ehen gerade einmal 10,6 Jahre gehalten. Das mittlere Scheidungsalter von 45,8 Jahren bei Männern und 42,5 Jahren bei Frauen spricht auch dafür, dass sich Paare im mittleren Alter auseinanderleben und sich die Partner neu orientieren.

Scheidungen in Österreich

Jahr

Scheidungsrate

2011

43%

2012

42,5%

2013

40,1%

2014

42,1%

2015

41,6%

2016

40,5%

2017

41%

2018

41%

2019

40,7%

2020

36,9%

2021

36,7%

GESAMTSCHEIDUNGSRATEN IN ÖSTERREICH 2011-2021

Die Gesamtscheidungsrate gibt an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine mit der im entsprechenden Jahr geschlossene Ehen bei unverändertem Scheidungsverhalten durch eine Scheidung (und damit nicht durch den Tod eines der beiden Ehepartner) enden.

Wird eine Ehe geschieden, so hat das auf jeden Fall gravierende finanzielle Folgen für beide Partner.

Kostenfaktor Unterhaltszahlungen

Ein Knackpunkt in vielen Scheidungsfällen sind die Unterhaltszahlungen. Derjenige Ehegatte, der über ein höheres Einkommen verfügt, ist im Grunde verpflichtet, dem anderen Unterhalt zu zahlen. Ziel dieser Regelung ist es, dass der finanziell schwächer gestellte Teil den bisherigen Lebensstandard weiter aufrechterhalten kann.

Die Höhe des Unterhalts ist vom Nettoeinkommen abhängig und wird vom Gericht festgesetzt. Näherungsweise kann die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen auch mit einfachen Online-Unterhaltsrechnern bestimmt werden.

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Eine Scheidung ist aus finanzieller Sicht im Normalfall nicht zu empfehlen.

 © Elke Mayr

Gibt es sehr große Einkommensunterschiede, dann sollte der besserverdienende Teil genau überlegen, ob der Partner oder die Partnerin auch tatsächlich die Person ist, mit der freien Herzens der Bund fürs Leben geschlossen werden soll. Im Falle einer späteren Scheidung würde das nämlich bedeuten, dass die Partnerin oder der Partner auch weiterhin finanziell versorgt werden muss. Nur im Fall einer sehr schwerwiegenden Eheverfehlung, die wieder das Gericht feststellen muss, kann dieser Anspruch verfallen.

Wenn etwa ein Ehepartner 3.500 Euro monatlich verdient und der andere kein Einkommen hat, dann hat der unterhaltsberechtige Scheidungspartner Anspruch auf 1.155 Euro monatlich.

Wenn der oder die Unterhaltsberechtigte allerdings eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, wird der Unterhaltsanspruch ruhend gestellt. Im Falle einer neuen Eheschließung ohnehin, jedoch auch sobald der/die Berechtigte in außerehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt.

Den Beweis für eine neue Lebensgemeinschaft zu liefern, kann allerdings schwierig sein und wird im Einzelfall auch vor Gericht entscheiden. Für eine neue Lebensgemeinschaft gelten drei Indizien: Eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Es müssen aber nicht alle drei Faktoren vorhanden sein. "Es kommt also nicht darauf an, wo jemand gemeldet ist, sondern welche tatsächlichen gemeinsamen Aktivitäten und Handlungen vorgenommen werden", so der Korneuburger Anwalt Robert Zauchinger.

Der Unterhaltsberechtigte ist jedoch verpflicht, den Unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten über eine Lebensgemeinschaft zu informieren. "Wird das unterlassen, kommen neben der Rückzahlung auch schadenersatzrechtliche Ansprüche – zum Beispiel verursachte Detektivkosten – in Betracht", so Zauchinger.

Unterhaltszahlungen bei eingetragenen Partnerschaften

Auch bei eingetragenen Partnerschaften gibt es das Thema der Unterhaltszahlungen. Der eingetragene Partner muss allerdings nur so viel Unterhalt leisten, wie mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile "der Billigkeit entspricht".

Was der "Billigkeit" entspricht, also genaue Angaben zum Prozentsatz oder der Höhe der Zahlungen, ist jedoch nicht definiert. Sind beide Partner am Ende der Partnerschaft schuldig, kann die Beitragspflicht bei einer Eingetragenen Partnerschaft auch zeitlich begrenzt werden.

Hatte einer der Partner während der Dauer dieser Partnerschaft etwa bedingt durch Haushaltsführung oder die Betreuung eines Angehörigen nicht die Möglichkeit einen Erwerb nachzugehen, kann die Unterhaltspflicht vom Gericht festgelegt werden, längstens jedoch für drei Jahre. Ob diese Zeit gewährt wird, hängt davon ab, ob der bedürftige Parnter in der Lage sein wird, seinen Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern.

Ob wilde Ehe, Partnerschaft ohne Treugelübte oder die unverbindliche Lebensgemeinschaft - wenn die Partner die Pflichten der Anderen im Auge haben und mit dem Rechner die Für und Wider abwägen, ist das vielleicht ohnehin nicht die beste Basis, um auf Ewig "ein Fleisch" zu werden. Romantiker und Evangelist Matthäus hätte dafür bestimmt wenig Verständnis. Schließlich plädiert er dafür "dass der Mann an seiner Frau hängt" und wohl auch umgekehrt.

Rechtsschutz

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