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Mangel-Reklamationen: Tipps für bauausführende Unternehmen

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Wie sich Werkunternehmer bei Reklamationen zur Mängelbehebung oder bei Forderungen nach Preisnachlässen verhalten sollten.

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Wenn ein Werk nicht die Eigenschaften besitzt, die vereinbart wurden, fordern Auftraggeber meist eine Mängelbehebung. Doch wie sollten sich Professionisten verhalten, wenn sie glauben, alles richtig gemacht zu haben, oder Uneinigkeit über den Umfang des Mangels besteht? Simon Herzog, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG, gibt Tipps, um vor Gericht gewappnet zu sein.

Eingebaute Fenster erweisen sich als undicht, Wasserleitungen als schlecht isoliert oder ein Keller als feucht. Sowohl bei Aufträgen zwischen Unternehmen und Konsumenten als auch zwischen zwei Unternehmen kommt es immer wieder zu Mängeln, deren Behebung in der Folge eingefordert wird. Mitunter zielt der Auftraggeber aber gar nicht auf eine Mängelbehebung, sondern auf einen Preisnachlass ab. Nicht selten landen solche Fälle vor Gericht, und dort zählt, ob sich Unternehmen, die mit einer Forderung zur Mängelbehebung konfrontiert sind, rechtlich korrekt verhalten haben.

Was rechtlich als Mangel gilt
Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache oder das Werk nicht die vereinbarten Eigenschaften besitzt. Mängel können entweder schon während der Erbringung offensichtlich zutage treten oder erst später festgestellt werden, etwa von einem Sachverständigen.

Was der Professionist schuldet
Liegt ein Mangel vor, muss der Unternehmer, der die Leistung erbracht oder geliefert hat, diesen beheben. Zunächst wird der Lieferant eines Werks deshalb im Rahmen der Gewährleistungspflicht aufgefordert, den Mangel zu beheben. Das kann durch eine Nachbesserung oder einen Austausch erfolgen.
Wird beispielsweise die Mangelhaftigkeit von Schweißstellen festgestellt, liegt es auf der Hand, dass Nacharbeiten erforderlich sind.

Wenn die Leistungen laut Lieferant mängelfrei erbracht wurden
Wenn der Werkunternehmer oder Lieferant jedoch glaubt, er habe seine Leistungen mängelfrei erbracht, geht es vor einem Gerichtsverfahren oder während eines solchen dennoch darum, ob er als Beklagter konkrete Verbesserungen angeboten hat. „Nachbesserungsarbeiten anzubieten ist somit wesentlich“, erläutert D.A.S. Partneranwalt Herzog und empfiehlt zur Beweissicherung, beispielsweise WhatsApp-Nachrichten oder E-Mails, in denen die Bereitschaft zur Verbesserung signalisiert wurde, aufzubewahren.

Zwei Stufen der Gewährleistung
Der Erwerber einer Leistung kann bei einem Mangel im Rahmen der Gewährleistung eine Verbesserung (erste Stufe eines Gewährleistungsanspruchs) verlangen. Wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder diese nicht in angemessener Frist vornimmt, kann der Übernehmer eine Preisminderung (Gewährleistungsbehelf der zweiten Stufe) verlangen.

Das bedeutet auch, dass ein Erwerber oder Auftraggeber einer Leistung nicht in die zweite Gewährleistungsstufe gelangt, wenn er Verbesserungen grundlos nicht zulässt. Er hat dann auch kein Recht auf Preisminderung.

Das gilt auch im Zuge von Gerichtsverfahren: Werden dem Kläger im Gerichtsverfahren Ausbesserungen angeboten, die dieser – ohne Grund – ablehnt, kann er auch keine Preisminderung einwenden. Das ist auch dann der Fall, wenn Mängel von einem Sachverständigen festgestellt wurden. „Dokumentieren Sie, wenn Ausbesserungen angeboten wurden“, rät Herzog. Das kann bei einem Gerichtsverfahren nützlich sein, wenn der Kläger meint, er könne wegen vorliegender Mängel eine Preisminderung verlangen.

Was tun bei Uneinigkeit über den Umfang des Mangels?
Die Verbesserung eines Mangels kann einem Beklagten aber auch aus Gründen, die in der Person des Klägers liegen, unzumutbar sein. Der Beweis dafür ist jedoch nicht schon dadurch erbracht, dass zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit über den Umfang des Mangels besteht.

Preisminderung vorbeugen
Auch in diesem Fall empfiehlt es sich für den Erbringer der Leistung, die Bereitschaft zum Beheben von Mängeln zu signalisieren und diese Bereitschaft durch Textnachrichten zu dokumentieren. Das ist rechtlich und finanziell relevant: Der Beklagte kann so vermeiden, dass ihm vom geforderten Werklohn etwas abgezogen wird.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:
MMag. Simon Herzog
Rechtsanwalt
Strubergasse 9
5700 Zell am See
Tel.: 0699 / 1710 7638
Mail: office@rechtsanwalt-herzog.at
Web: www.rechtsanwalt-herzog.at

Weitere Informationen unter:
D.A.S. Rechtsschutz AG
www.das.at
Info-Hotline: 0800 386 300
Mail: kundenservice@das.at
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.

Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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