Auf Baustellen arbeiten unterschiedliche Professionisten zu unterschiedlichen Zeiten. Sie sind für unterschiedliche Arbeiten beauftragt und zuständig. Man könnte deshalb meinen, dass jeder Professionist nur für sein eigenes Gewerk zuständig ist und es reicht, die eigene Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Doch die bauausführenden Unternehmen, die meist gemeinsam auf der Baustelle tätig sind, haben gegenüber dem Auftraggeber, etwa dem Häuslbauer, besondere Warn- und Hinweispflichten.
Bauunternehmer muss Vorarbeiten kontrollieren
Das Gewerk muss nicht nur die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, sondern der Bauunternehmer hat auch für eine Kontrolle der Vorarbeiten zu sorgen und ist gegebenenfalls zur Warnung des Bauherrn verpflichtet, wenn die Qualität der Vorleistungen Dritter zu einem Misslingen des Bauwerks führen würde. Sind Vorleistungen anderer auf derselben Baustelle tätiger Unternehmen oder Subfirmen, an deren Leistungen das Gewerk anknüpft, mangelhaft, droht dem Bauunternehmer der Verlust des eigenen Anspruchs auf Werklohn. Zudem kann er schadenersatzpflichtig gegenüber dem Bauherrn werden. Diese Problematik ist in der Baupraxis oft zu wenig bewusst und führt nicht selten zu langen Gerichtsprozessen.
Werkersteller sind verpflichtet, den Auftraggeber zu warnen, sobald bei Vorarbeiten die Untauglichkeit eines zu verarbeitenden Materials oder die Fehlerhaftigkeit der Verarbeitung eines Dritten offenbar beziehungsweise erkennbar ist. Typische Beispiele: Der Untergrund für die Befestigung von Fliesen ist ungeeignet, etwa weil der Estrichleger nicht das erforderliche Niveau erreicht hat, das Gefälle ist zu steil, die Holzschalung erkennbar zu feucht, um darauf Heraklithplatten sachgemäß zu montieren (siehe OGH 30.11.1988, 1 Ob 705/88).
Haftung und Schadenersatz drohen
Grundsätzlich gelten diese Warn- und Hinweispflichten vor Vertragsabschluss (ungeeignetes Material), jedoch auch während der Erfüllung des Vertrages muss gegebenenfalls gewarnt werden. Einfach weiterzuarbeiten, ohne zu warnen, kann in der Baupraxis fatal sein. Die D.A.S. Juristen: "Wer ohne zu warnen weiterarbeitet und damit zum Misslingen des Werks beiträgt, hat mit Konsequenzen zu rechnen." Im Ernstfall kann der eigene Werklohnanspruch entfallen und zur Haftung wegen Schadenersatz wegen notwenidiger Sanierungen führen.
Wechselseitige Aufklärungs- und Kontrollpflichten am Bau
Zwar trifft Professionisten am Bau die Pflicht, den Vertrag zu erfüllen und Schaden zu verhüten (OGH 13.10.2016, 7 Ob 152/16b), allerdings resultiert daraus nicht ohne weiteres die Pflicht, die selbstständigen Leistungen der verschiedenen Vertragspartner zu koordinieren. Eine solche nimmt der OGH aber bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit der mit den verschiedenen Werkerstellern abgeschlossenen Verträge an. Da es im Bauwesen typischerweise zu einem Zusammenwirken von Bauherr, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten kommt, so der OGH, gebe es sehr wohl wechselseitige Aufklärungs- und Kontrollpflichten.
Untauglichkeit einer Vorleistung wird von Sachverständigen analysiert
Ob die Untauglichkeit einer Vorleistung eines anderen Unternehmers oder von Vorarbeiten des Bestellers, auf denen der Werkunternehmer aufbauen muss, offenkundig ist, ist in Gerichtsverfahren regelmäßig von einem Sachverständiger aus dem jeweiligen Fachgebiet zu analysieren.
Fazit: Bauunternehmen, die nicht vor Fehlern von Vorarbeiten warnen, können finanziell leer ausgehen und für Schäden des Bauherrn haften.
Nicht zuletzt stellen die wirtschaftlichen Gegebenheiten im Bau und der Zeitdruck durch Bauzeitpläne und Konventionalstrafen die Werkersteller vor große Herausforderungen. Hinzu kommt aus rechtlicher Sicht die Prüf- und Warnpflicht. Gerade wenn Gewerke technisch zusammenhängen bzw. aufeinander aufbauen, kann es infolge eines „technischen Schulterschlusses“ auch zu einer Kooperationspflicht der Leistungsersteller kommen. In diesen Fällen reicht es laut den Juristen der D.A.S. nicht aus, nur die eigenen Leistungen mängelfrei zu erbringen. Neben dem Risiko des Verlusts des Entgeltanspruchs, drohen infolge schuldhafter Sorgfaltspflichtverletzung auch etwaige Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Sanierungskosten. Dem Professionisten muss klar sein, dass nicht nur der Anspruch auf Lohn für das erbrachte Werk zur Gänze – trotz Mängelfreiheit der eigenen Arbeit – gegebenenfalls entfallen kann, wenn nicht rechtzeitig vor dem möglichen Misslingen gewarnt wurde.
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