Rechtliche Voraussetzungen für Geheimnisverrat
So mancher mag vielleicht schon einmal den Gedanken gehegt haben, das Wissen, das er sich in einer Firma angeeignet hat, anderswo zu nutzen. Entweder als Selbständiger im eigenen Unternehmen oder bei einem Wechsel zu einem Mitbewerber in einer entsprechend besser bezahlten Position.
Solange arbeitsrechtlich keine Nebenbeschäftigungsverbote verletzt werden und keine nachvertragliches Konkurrenzverbot (Konkurrenzklauseln) im Dienstvertrag festgehalten ist sowie auch sonst keinen anderen Rechtsverletzungen vorliegen, ist das kein Problem.
Wenn der scheidende Mitarbeiter allerdings Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verbotswidrig an sich bringt oder sonst zur Verfügung hat und verwendet, hat der ehemalige Dienstgeber mehrere rechtliche Möglichkeiten, sich juristisch dagegen zu wehren und Ansprüche geltend zu machen.
Die Basis dafür bieten vor allem fünf Gesetze/Rechtsbereiche: Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO), das österreichische Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), das Arbeitsrecht, das Wettbewerbsgesetz (UWG) und das Strafrecht (StG).
Wann beim Datenschutz die Grenze überschritten ist
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung umfasst zwar keine juristischen Personen wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine, „das ist aber kein Freibrief, sich mit Daten seines ehemaligen Dienstgebers in ein Konkurrenzunternehmen zu begeben, um dort damit einen Karrierestart zu versuchen“, warnt Monika Keki-Angermann, D.A.S. Partneranwältin. Personenbezogene Daten von Dritten, über die der Dienstgeber verfügt, unterliegen nämlich sehr wohl dem Datenschutz.
Datenschutzverletzung: Strafe bis zu 50.000 Euro droht
Seit der im Mai 2018 in Kraft getretenen Novellierung des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) müssen personenbezogene Daten eines Betriebs, die dem Dienstgeber oder dessen Mitarbeitern aufgrund ihrer beruflichen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich gemacht werden, geheim gehalten werden. Ausnahme: Es besteht aus rechtlicher Sicht ein Grund, die Daten offenzulegen.
Das Datenschutzgesetz ahndet die vorsätzliche Übermittlung von Daten bei Verletzung des Datengeheimnisses mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 50.000 Euro.
Unwissenheit schützt nicht
Auf Unwissenheit kann man sich dabei nicht berufen, denn Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Verschwiegenheitspflicht, was die Daten und die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses anbelangt, zu belehren. „Eine entsprechende Geheimhaltungsklausel im Dienstvertrag sollte daher auch eine solche Belehrung enthalten“, so die Wiener D.A.S. Partneranwältin Keki-Angermann.
Arbeitsrecht: Wenn die Treuepflicht des Dienstnehmers überschritten wird
Dienstgeber sollten sich daher vor Datendiebstahl durch Dienstnehmer auch mit arbeitsvertraglichen Klauseln absichern.
Ein Dienstvertrag beruht stets auf der wechselseitigen Treuepflicht des Dienstnehmers und der Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers leitet sich seine Verschwiegenheitspflicht zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ab. Diese betrifft Daten technischer oder wirtschaftlicher Art, die nur einer bestimmten und begrenzten Anzahl von Personen bekannt sind, anderen nur schwer zugänglich sind, nach dem Willen des Dienstgebers nicht hinausdringen sollen und bei denen dieser ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat.
Tipp: Dienstvertrag sollte Geheimhalte- und Konkurrenzklausel enthalten
Für Dienstgeber empfiehlt es sich, sowohl eine Geheimhalteklausel als auch eine Konkurrenzklausel im Dienstvertrag zu vereinbaren und den Dienstnehmer auch darüber zu belehren. Die Klauseln sollten bei einem Verstoß Konventionalstrafen nach sich ziehen und die Option enthalten, zusätzlich Schadenersatz geltend machen zu können.
Wettbewerbsrecht: Was verboten ist
Einen zusätzlichen Schutz bietet das Wettbewerbsrecht, sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht.
Verboten sind:
• der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses durch unbefugten Zugang, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren,
• jede andere Handlung, die nicht mit einer seriösen Geschäftspraktik vereinbar ist,
• einen Nutzen aus dem unerlaubten Erwerb oder der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu ziehen,
• der (wissentliche) Erwerb, die (wissentliche) Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch unbeteiligte Personen,
• das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen und die Einfuhr, Ausfuhr oder das Lagern von Produkten, die solcherart Rechte verletzen. Das sind Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf den Geschäftsgeheimnissen beruhen.
Zivilrecht: Unterlassung und Unterlassungsklage möglich
Zivilrechtlich kann ein Anspruch auf Unterlassung bestehen, auch die vorbeugende Unterlassungsklage ist möglich. Der Geschädigte kann auf die Beseitigung – und im Falle bei Verschulden – auch auf Schadenersatz klagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Einstweilige Verfügung erwirkt werden.
Gerichtsverfahren nicht mehr öffentlich
Da Gerichtsverfahren, insbesondere Zivilverfahren, in der Regel öffentlich sind, untergruben solchen Verfahren bis zur Novelle des Wettbewerbsrechts oft erst recht den Geheimnisschutz. Die UWG-Novelle 2018 beseitigte dieses Problem mit der Einführung sogenannter In-camera-Verfahren. Dabei können Informationen, die der Öffentlichkeit und den Beteiligten (Prozessgegnern) nicht zugänglich gemacht werden sollen, ausschließlich dem Gericht vorlegt werden.
Strafrecht: Geheimnis-Verrätern droht bis zu einem Jahr Haft
Sowohl das Auskundschaften als auch der Verrat und die Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eines Unternehmens zu Wettbewerbszwecken sind strafbar.
Werden einem Bediensteten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anvertraut oder sonst zugänglich gemacht und gibt sie dieser während eines aufrechten Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs weiter, macht er sich strafbar. Es drohen bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagsätze an Geldstrafe.
Noch härter wird bestraft, wer vorsätzlich sich oder Dritte durch Geheimnisverrat bereichert. Solchen Dienstnehmern droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Dasselbe gilt für Mitarbeiter, die einen anderen dadurch schädigen, indem sie personenbezogene Daten, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer beruflichen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich wurden – oder die sie sich widerrechtlich verschafft haben – selbst benutzen, einem anderen zugänglich machen oder veröffentlichen, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat.
Das Strafgesetzbuch (StGB) greift bei folgenden Delikten
- widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem,
- Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses,
- missbräuchliches Abfangen von Daten,
- Verletzung von Berufsgeheimnissen,
- Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
- Auskundschaften eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
- oder Beschädigung von Firmendaten.
Hat man sich als Mitarbeiter bereits zu weit aus dem Fenster gelehnt oder ist man selbst betroffener Unternehmer, empfiehlt es sich, einen auf solche Fälle spezialisierten Rechtsexperten zu konsultieren. Auch der Abschluss einer geeigneten Rechtsschutzversicherung ist ratsam.
Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:
Mag. Monika Keki-Angermann
Rechtsanwältin
Kanzlei am Votivpark
Ferstelgasse 1 / Top 2
1090 Wien
Telefon: +43 1 36 111 00
Mail: office@mka-recht.at
Webseite: www.mka-recht.at
Weitere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie zusammengefasst im Thema "Rechtstipps" sowie auf der Website der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.
Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.