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Mobbing am Arbeitsplatz kann Entlassungsgrund sein

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Mobbing am Arbeitsplatz kann Entlassungsgrund sein
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Zahlreiche Menschen leiden stumm unter Mobbing am Arbeitsplatz. Viele auch, weil sie glauben, man kann rechtlich ohnehin nichts dagegen tun. Doch Vorgesetzte sind zum Handeln verpflichtet. D.A.S. Partneranwalt Christian Függer erklärt, was als Mobbing am Arbeitsplatz gilt, was dem Angreifer rechtlich droht und was passiert, wenn der Vorgesetzte selbst zum Täter wird.

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Böse Gerüchte, die Leistungen des anderen herabwürdigen, einen Mitarbeiter oder Kollegen ignorieren, ausgrenzen oder bewusst dessen Karriere schaden - die Liste, wie Kollegen oder Vorgesetzte einem anderen Schaden zufügen können, lässt sich noch lange fortsetzen.

Mobbing kann den Job zur Qual machen, die Arbeitsleistung verringern, das gesamte Arbeitsklima vergiften und beim Opfer große psychische Schäden anrichten. Verursacht oft durch Neid, Abneigung, innerbetrieblichen Konkurrenzkampf, aber auch Machtmissbrauch. Mobbing (englisch: „to mob“) bedeutet sinngemäß „Angriff“, „Belagerung“ oder „Anpöbeln“. Aus juristischer Sicht, fehlt es jedoch an einer klaren und präzisen Definition des Begriffs „Mobbing“. Mobbing gibt es auch in der Schule (sogenannte „Bullying“), im Internet („Cybermobbing“) und selbst in der Freizeit, wie in Sportvereinen. Ein großer Bereich betrifft aber den Job.

Mobbing: Systematisch und über längere Zeit

Mobbing am Arbeitsplatz ist eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen („Bossing“ oder „Staffing“). Die betroffene Person wird von einer oder mehreren Personen systematisch und über längere Zeit direkt oder indirekt diffamiert. Vom Opfer wird dieses Vorgehen der anderen als Diskriminierung angesehen, das sie in vielen Fällen traumatisiert. Schwerwiegende psychische und physische Folgen, bis hin zum Burnout, können die Folge sein und können mit der vollkommenen Arbeitsunfähigkeit des Mobbingopfers enden.

Als Mobbing zählen unter anderem die kontinuierliche Verbreitung von Gerüchten (Rufschädigung), die Androhung von Gewalt, das Zurückhalten von Informationen, ständige, unbegründete Kritik an der verrichteten Arbeit, soziale Isolierung oder die Anordnung sinnloser Aufgaben.

Wie können sich Opfer von Mobbing rechtlich wehren?

Mobbingverbot nur im Beamtendienstrecht verankert

Lediglich im Beamtendienstrecht ist ein Gebot des achtungsvollen Umganges beziehungsweise ein Mobbingverbot verankert. Demnach haben Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen, ebenso Mitarbeiter ihren Vorgesetzten. Beide Teile sind dazu aufgefordert, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Beamte haben laut Gesetz im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder das bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Die jeweils zuständige Disziplinarbehörde ist bei einem Verstoß gegen das Mobbingverbot verpflichtet, Konsequenzen zu ziehen. Diese können von einer Belehrung über eine Ermahnung bis hin zur Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten reichen. Diese Bestimmung gilt auch für Vertragsbedienstete.

Keine rechtlich normierten Schutz in der Privatwirtschaft

Für andere Dienstverhältnisse gibt es jedoch keinen rechtlich normierten Arbeitnehmerschutz, um sich gegen Mobbing zu wehren. Zwar können bestimmte Tatbestände, wie beharrliche Verfolgung, üble Nachrede, Beleidigung, Belästigung oder Diskriminierung, strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wenn gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen wird, doch muss dabei stets im Einzelfall geprüft werden, ob dieses Verhalten juristisch als Mobbing einzustufen ist.

Mobbing in jedem Arbeitsverhältnis verboten und ein Entlassungsgrund

Dennoch ist Mobbing, auch ohne ausdrückliches Verbot, auch in der Privatwirtschaft untersagt. Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs ist Mobbing in jedem Arbeitsverhältnis verboten und als Dienstpflichtverletzung zu werten. Mobbing stellt damit einen potenziellen Entlassungsgrund dar.

Fürsorgepflicht des Arbeitnehmers betrifft auch das Betriebsklima

In diesem Zusammenhang spielt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine große Rolle. Diese verpflichtet den Arbeitgeber nicht bloß, das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst zu schützen, sondern auch Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Betriebsklima Mitarbeiter gröblich beeinträchtigt. Dies ist gerade dann der Fall, wenn durch Mobbing die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden.

Erfährt der Arbeitgeber daher von Mobbing im Unternehmen, muss er unverzüglich Abhilfe schaffen. Welche konkreten Maßnahmen der Arbeitgeber trifft, bleibt diesem jedoch selbst überlassen. Das Mobbingopfer selbst hat also keinen Einfluss, wie der Arbeitgeber gegen einen Kollegen, der das Betriebsklima stört, vorgeht. Zu den möglichen Maßnahmen zählen Abmahnungen, Gespräche zwischen den Streitparteien, Supervision, Mediation, Versetzungen oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Störenfrieds.

Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, aktiv zu werden

Der gemobbte Arbeitnehmer hat zwar keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen vom Arbeitgeber durchgesetzt werden, aber er kann verlangen, dass der Arbeitgeber aktiv wird und die notwendigen Mittel ergreift, um ihn vor weiteren Übergriffen zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber seine gesetzliche Fürsorgepflicht, so kann der Arbeitnehmer gerichtlich erzwingen, dass er tätig wird.

Arbeitgeber kann schadenersatzpflichtig werden

Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht schuldhaft und entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden, macht sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig. Um zu seinem Recht zu kommen, muss der Arbeitnehmer aber den Schaden und dessen Verursachung beweisen.

40 Prozent aller Mobbingfälle werden von Vorgesetzen verübt

Auch beim Mobbing durch den Arbeitgeber verletzt dieser seine Fürsorgepflicht. Statistiken zufolge werden 40 Prozent aller Mobbingfälle von Vorgesetzten verübt.

Aber nicht jede Handlung gegen einen Arbeitnehmer stellt gleich eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Um das Verhalten des Chefs als Mobbing zu qualifizieren, muss diese über einen längeren Zeitraum erfolgen. Generell gilt: Um Mobbing besser nachweisen zu können, empfiehlt es sich, ein Mobbingtagebuch zu führen.

Das sollte ein Mobbing-Tagebuch beinhalten

Dieses hat zum einen eine Erinnerungsfunktion für das Opfer und dient zum anderen als Beweis in einem allfälligen Prozess gegen den Arbeitgeber.
Einträge ins Mobbingbuch sollten beinhalten, welche Person, wen, in welcher Art, mit welcher Handlung, wann und wo angegriffen hat. Darüber hinaus ist es hilfreich zu notieren, welche Personen noch anwesend waren, da diese in einem Prozess als Zeugen in Betracht kommen können. Der Betroffene sollte nach dem Angriff auch seinen psychischen und physischen Zustand dokumentieren.
Ein Mobbingtagebuch kann auch dazu dienen, das erlebte zu verarbeiten. Opfer sollten solche Angriffe jedoch nicht verschweigen, sondern bei Führungskräften, Betriebsräten, der Personalabteilung oder Betriebsärzten Hilfe suchen und die Ereignisse schildern.

Die Menschen sind heute bereits wesentlich stärker sensibilisiert was Mobbing anbelangt als früher und sich auch bewusst, welche negativen Folgen diese für die Betroffenen, das Arbeitsklima und die Leistungsfähigkeit haben können. Andererseits handelt es sich auch nicht bei jedem innerbetrieblichen Konflikt um Mobbing und ist der Grat zwischen einer verbotenen Handlung (Mobbing) und erlaubter Kritik oft schmal.


Weitere Informationen zu diesem Thema erfahren Sie von
Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt
Josefstraße 1
3100 St. Pölten
Tel.: 02742/732 46
Fax: 02742/732 46 - 4

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.

Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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