Wenn Unwetterschäden Private treffen, können die Schäden ins Unermessliche gehen. Der Fiskus hat aber für den Ersatz von Wohnraum, Fahrzeugen und Hausrat Verständnis. Welche Ausgaben für entstandene Schäden Betroffene von der Steuer absetzen können und was dabei zu beachten ist.
- Diese Kosten gelten als außergewöhnliche Belastung
- Katastrophen: Diese Ausgaben sind abzugsfähig
- Diese Ausgaben sind nicht abzugsfähig
- Diese Entschädigungen mindern die Absetzbarkeit durch außergewöhnliche Belastungen
- Weitere steuerliche Entlastungen bei Katastrophenschäden: Freibetrag, Vorauszahlungen, Befreiungen
Unwetter und Naturkatastrophen haben dramatische Folgen – auch finanziell. Leidtragende können aber den Schaden mindern, indem sie die notwendigen Mehrausgaben steuerlich berücksichtigen. Denn sowohl Privatpersonen als auch Betriebe können Belastungen durch Hochwasser, Lawinenkatastrophen, Vermurungen oder Sturmschäden steuerlich geltend machen. Steuer-Expertin Birgit Perkounig bei TPA in Villach, erklärt wie man privat und betrieblich die Ausgaben dafür privat steuerlich geltend machen kann.
Ausgaben nach Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung absetzbar
Diese Ausgaben sind für Katastrophenfolgen sind steuerlich abzugsfähig?
Welche Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind nicht abzugsfähig?
Diese Entschädigungen mindern die Absetzbarkeit durch außergewöhnliche Belastungen
Welche Spenden zur Katastrophenhilfe können von der Steuer abgesetzt werden?
Außergewöhnliche Belastung: Welche Entschädigungen die Absetzbarkeit mindern
Weitere steuerliche Entlastungen bei Katastrophenschäden: Freibetrag, Vorauszahlungen, Befreiungen
Diese Kosten gelten als außergewöhnliche Belastung
Private Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Egal ob Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung. Diese Kosten können jedoch nur vom Eigentümer der betroffenen Gegenstände oder unter Umständen durch eine unterhaltsverpflichtete Person steuerlich abgesetzt werden.
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Katastrophen: Diese Ausgaben sind abzugsfähig
1. Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen
Das sind Ausgaben für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, erhöhte Energiekosten, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Bei diesen Kosten ist es gleichgültig, ob sie im Zusammenhang mit dem Haupt- oder Nebenwohnsitz anfallen oder auch für „Luxusgüter“ wie Sauna oder Schwimmbad. In voller Höhe absetzbar sind Wohnkosten für ein notwendiges Überbrückungsquartier.
2. Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände
Darunter fallen etwa Kosten bei einem erforderlichen Neubau des gesamten Gebäudes oder von Gebäudeteilen, für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen (ausgenommen davon sind Dekoration, Zimmerpflanzen oder Bilder), Neuanschaffung von Kleidung (höchstens jedoch 2.000 Euro pro Person), Auch Ausgaben für Geschirr, Vorräte, Spielzeug, Schulbedarf, Werkzeug sind abzugsfähig.
3. Gegenstände für die übliche Lebensführung
Absetzbar sind auch die Kosten (Neupreis) von Gegenständen, die für die „übliche“ Lebensführung benötigt werden, allerdings nur jene, die den Hauptwohnsitz betreffen. Die Kosten der Ersatzbeschaffungen dürfen den „durchschnittlichen“ Standard dabei nicht überschreiten.
4. Mopeds und Fahrräder
Kosten, um etwa Mopeds oder Fahrrädern zu ersetzen, (außer Sportgeräten wie Rennräder) sind voll absetzbar. Die Ersatzbeschaffung von Motorrädern ist nur abzugsfähig, wenn es sich um das einzige von der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug handelt.
5. Autos
Der Ersatz die Beschaffung eines Autos kann nur bis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs geltend gemacht werden. Dies gilt auch wenn Schäden in einem Zweitwohnsitz eingetreten sind. Für die Berechnung des Zeitwertes darf von maximalen Anschaffungskosten von 40.000 Euro ausgegangen werden. Für jeden Steuerpflichtigen kann nur ein Auto hinsichtlich der Ersatzbeschaffung berücksichtigt werden.
Diese Ausgaben sind nicht abzugsfähig
1. Ausgaben, die einem „gehobenen Bedarf“ dienen
Dazu zählen etwa Sportgeräte. Das gilt auch für Ersatzbeschaffungen des Zweitwohnsitzes, Gartenhäuschen, Wohnmobile oder Wohnwägen.
2. Kosten für von Präventivmaßnahmen
Für präventive Maßnahmen hat der Fiskus kein Verständnis. So sind Präventivmaßnahmen zur Vermeidung künftiger Katastrophenschäden, wie die Errichtung einer Stützmauer, steuerlich nicht abzugsfähig.
Ausgaben müssen nachgewiesen werden - Kommission stellt Höhe der Schäden fest
Die Kosten in Zusammenhang mit Katastrophenschäden müssen durch Rechnungen und Zahlungsbelege (Überweisungsbeleg oder Empfangsbestätigungen) nachgewiesen werden. Außerdem muss dem Finanzamt die Niederschrift über die Schadenserhebung, die von der Gemeindekommission aufgenommene wird, u vorgelegt werden, falls vorhanden. In der Regel stellen die von der Schadenskommission festgestellten Beträge das Höchstmaß der steuerlich absetzbaren Beträge dar.
Diese Entschädigungen mindern die Absetzbarkeit durch außergewöhnliche Belastungen
Versicherungsentschädigungen
Zahlungen des Katastrophenfonds
Private Spenden anlässlich der Naturkatastrophe
Steuerfreie Zuwendungen des Dienstgebers oder des Betriebsratsfonds
Veräußerungserlöse von beschädigten Gütern
Sanierung oder Ersatzbeschaffung per Kredit:
Wird die Beseitigung eines Katastrophenschadens durch Fremdmittel wie Bankkredit finanziert, ist nicht die Bezahlung der Rechnungen für die außergewöhnliche Belastung steuerwirksam, sondern erst die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen. Werden also die Kosten fremdfinanziert, verteilen sich die außergewöhnlichen Belastungen daher auf die Steuererklärungen mehrerer Jahre. Dies kann bei hohen Kosten durchaus ein steuerlicher Vorteil sein.
Freiwillige Zuwendungen
Erhaltene freiwillige Zuwendungen wie Spenden oder Zahlungen vom Katastrophenfonds, die dazu dienen, unmittelbare Katastrophenschäden zu beseitigen, sind beim Empfänger steuerfrei, kürzen aber die Ausgaben.
Weitere steuerliche Entlastungen bei Katastrophenschäden: Freibetrag, Vorauszahlungen, Befreiungen
Freibetragsbescheid zur zeitnahen Berücksichtigung von Katastrophenschäden
Betroffene können bei ihrem Finanzamt bis spätestens 31.10. des jeweiligen Jahres, in dem Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden angefallen sind, die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Mithilfe des Freibetragsbescheides kann die Steuerersparnis bereits bei der Abrechnung des Lohns/Gehalts im jeweiligen Jahr berücksichtigt werden. Der Betroffene erhält schon einen höheren Nettobezug und kann den höheren Auszahlungsbetrag zur teilweisen Finanzierung der Schadensbehebung verwenden.
Ebenso können Einkommensteuervorauszahlungen oder Vorauszahlungen zur gewerblichen Sozialversicherung für das laufende Jahr herabgesetzt werden.
Weitere steuerliche Erleichterungen
Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften
Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und –bereinigung
Bestandverträge (Miete, Leasing) im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung
Weitere Erleichterungen
kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug
kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen
Spenden an Organisationen, die Katastrophenhilfe leisten
Diese Zuwendungen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bis maximal zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte (inklusive der betrieblichen Spenden) als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Hier ist die Liste der begünstigten Einrichtungen des Finanzministeriums zu beachten.