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Obsorge: Die 8 wichtigsten Fragen

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Obsorge: Die 8 wichtigsten Fragen
k.A©iStock, Marko Volkmar
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Um das Thema Obsorge von Kindern ranken sich viele Gerüchte und falsche Rechtsglaubenssätze. Klaus Dorninger, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG, erklärt die Fakten.

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1. Uneheliche Kinder - Welche Rechte Väter haben

Mütter unehelicher Kinder haben nach der Geburt ihres Kindes vorerst das alleinige Obsorgerecht. Doch seit der Gesetzesnovelle im Februar 2013 haben Väter, deren Vaterschaft festgestellt wurde, die Möglichkeit, nach der Geburt gerichtlich die Obsorge anzustreben. Dadurch wird auch Vätern gegebenenfalls das Recht eingeräumt, für ihr Kind gemeinsam mit der Mutter Obsorge zu tragen.
Eltern unehelich geborener Kinder haben auch die Möglichkeit, vor dem Standesamt eine Erklärung abzugeben, dass sie beide die Obsorge ausüben wollen. Eine Vereinbarung vor Gericht ist ebenso möglich.

2. Uneheliche Kinder und nachfolgende Heirat der Eltern

Heiraten die Eltern eines unehelichen Kindes, und ist die Vaterschaft rechtlich anerkannt oder wurde bei Gericht ein Abstammungsbeschluss festgestellt, sind beide mit der Heirat automatisch mit der Obsorge betraut.

3. Eheliche Kinder - Wer die Obsorge trägt

Mit der Geburt eines Kindes in der Ehe haben beide automatisch die Obsorge. Es bedarf somit keiner Vaterschaftsfeststellung, da der Ehemann automatisch rechtlich als der Vater des Kindes gilt.

4. Obsorge nach einer Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung müssen die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, wie die Obsorge in Zukunft gestaltet sein soll, alleine oder durch beide Elternteile. Teilen sich beide die Obsorge, muss festgelegt werden, bei welchem Elternteil das Kind sich hauptsächlich aufhält.

Nach einer strittigen Scheidung müssen die Eltern dem Gericht ebenfalls eine Regelung vorlegen. Können sich die beiden nicht einigen, trifft das Gericht eine Entscheidung. Die Grundlagen der Entscheidung werden in einem Gerichtsverfahren ermittelt. Diese Regelung hindert aber weder die Eltern noch das Gericht daran, eine sogenannte Doppelresidenz, also eine gleichteilige Betreuung zu vereinbaren.

5. Obsorge getrennt lebender Eltern - was alleine entschieden werden darf

Generell ist der Begriff „gemeinsame Obsorge“ im Gesetz unpräzise definiert. „Dieser unterstellt, dass die Eltern alles gemeinsam entscheiden müssen und auch das Kind gemeinsam zu vertreten haben.“, erklärt Klaus Dorninger, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG. Tatsächlich hat jeder Elternteil die Obsorge und kann das Kind alleine vertreten. So kann jeder Elternteil alleine einen Reisepass oder Personalausweis beantragen, eine Schulanmeldung vornehmen oder etwa einen Lehrvertrag unterschreiben. Nur selten sind beide Unterschriften notwendig, wie bei der Auflösung eines Lehrvertrags. Wenn sich die Eltern nicht einig sind, wie bei der Wahl der Schule, muss das Gericht eingreifen. Dieses teilt dann, nach einem Verfahren, einem Elternteil die alleinige Obsorge zu.

6. Aufkündigung der Obsorge beider Eltern

Bis zur Gesetzesnovelle 2013 konnte die Obsorge beider Elternteile ohne Begründung problemlos aufgelöst werden. Das ist nun nicht mehr der Fall. Wenn die alleinige Obsorge nicht das Kindeswohl besser wahrt, hat es bei der Obsorge beider Eltern zu bleiben.

7. Kein Einfluss auf Unterhalt und Kontaktrecht

Die Obsorge beider Eltern hat weder einen Einfluss auf den Umfang des Kontaktrechts des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil noch einen Einfluss auf dessen Unterhaltsverpflichtung.

8. Unterhalt

Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt nicht von der vereinbarten Obsorgeregelung sondern vom tatsächlichen Umfang der Betreuung des Kindes ab. Bei annähernd gleicher Betreuung und annähernd gleichem Einkommen der Eltern besteht keine Verpflichtung mehr, dem anderen Elternteil etwas zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Als annähernd gleich werden auch Betreuungsverhältnisse 4:3 und 5:4 angesehen. Vom Verhältnis 34:66 als annähernd gleichteilig ist der OGH bereits wieder abgerückt.

Seit Mitte September 2015 sind zu diesem „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“ allerdings erst drei richtungsweisende Entscheidungen des OGH ergangen. (OGH 23.02.2016, 4 Ob 206/15w; 24.11.2015, 1 Ob 207/15w; 17.09.2015, 1 Ob 158/15i; ) In den nächsten Monaten und Jahren ist mit zahlreichen weiteren Höchstgerichtsentscheidungen zu diesem Thema zu rechnen.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:
Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner
In Linz:
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Tel: +43 732 65 70 70-0
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E-Mail: linz@anwaltssocietaet.at
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Tel: +43 1 58 10 399-0

Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der
D.A.S. Rechtsschutz AG

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.

Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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