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OGH: Krankenstand vorgetäuscht – Mitarbeiter muss Detektiv zahlen

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OGH: Krankenstand vorgetäuscht – Mitarbeiter muss Detektiv zahlen
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Ein Unternehmen hat einem Mitarbeiter von ein Detektiven mehrere Tage überwachen lassen, da dieser den Verdacht hatte, der Krankenstand sei nur vorgetäuscht. Die Detektivkosten dafür hat er dem Mitarbeiter aufgebrummt. Wann solche Maßnahmen gesetzlich gerechtfertigt sind und wann die Chancen auf Schadenersatz gut sind. Ein OGH-Urteil gibt Aufschluss.

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In Unternehmen kann es schon mal zugehen, wie in einem Krimi. Es werden etwa Detektive angeheuert, um herauszufinden, ob ein Mitarbeiter wirklich krank ist oder den Krankenstand nur vortäuscht. Aber ist dass den überhaupt erlaubt? Wenn ja, wer trägt die Kosten und in welchen Fällen? Der OGH hat dazu nun ein Urteil gefällt.

So stellte sich der Fall , der vor dem OGH landete, dar:
Ein Dienstgeber, vermutete, dass sein seit fünf Jahren beschäftigter, 20-jähriger recht mobiler Dienstnehmer, Krankenstände nur vortäuscht, da er auffällig oft im Krankenstand war. Als der Dienstnehmer daher wieder einmal eine Krankenstandsbestätigung vorlegte, beauftragte der Dienstgeber zwei Berufsdetektive, die den Mitarbeiter bis auf weiteres observieren sollten.
Der vermeintlich Kranke wurde bereits am ersten Tag der Überwachung dabei beobachtet, wie er sich gegen Mittag zu Hause abholen ließ, mit seinen Begleitern in ein Kaffeehaus fuhr und erst nach Mitternacht nach Hause zurückkehrte. Die beiden folgenden Tage verliefen nach Beobachtung der Detektive ähnlich. Danach wurde die Observation eingestellt.

Schadenersatzklage eingereicht
Nach der Observation hat der Dienstgeber die Entlassung des Dienstnehmers ausgesprochen und von diesem verlangt, die Detektivkosten in der Höhe von rund 8.000 Euro netto zu übernehmen und brachte in weiterer Folge eine entsprechende Schadenersatzklage bei Gericht ein.

Überwachung: Rechtliche Voraussetzungen und Chancen auf Schadenersatz

1. Schadenersatz von Kosten nur bei ausreichendem Verdacht
„Der OGH hat bereits mehrfach zu den Voraussetzungen eines auf Schadenersatzrecht gegründeten Anspruchs eines Dienstgebers gegen einen Dienstnehmer auf Ersatz von Detektivkosten Stellung genommen“, weiß Horst Lukanec, Anwalt bei der Kanzlei Binder Gösswang. Um Schadenersatz fordern zu können, sind jedoch ausreichend Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten, das den Interessen des Dienstgebers zuwiderlaufend nötig und diesen dazu veranlassen, sich durch Nachforschungen Klarheit zu verschaffen.

2. Ausreden müssen ausreichend widerlegt werden können
Im konkreten Fall erachtete der OGH selbst die ausgedehnte Überwachung an drei Tagen nicht als überschießend. Auch wenn bereits am ersten Überwachungstag eine Pflichtverletzung dokumentiert werden konnte, hat das Gericht die fortgesetzte Überwachung am zweiten und dritten Tag als notwendig erachtet, da nicht ausreichend abgesicherte Überwachungsergebnisse vor Gericht oft durch nicht oder schwer zu widerlegenden Ausflüchte und Ausreden in Zweifel gezogen werden können. Die mehrtägige Überwachung wurde denn auch mit der Absicherung des Ergebnisses begründet.

4. Notwendigkeit eines Detektivs als Voraussetzung
Der Anspruch auf Kostenersatz hängt zudem von der Notwendigkeit des jeweiligen Detektiveinsatzes ab. „Eine offenkundig überflüssige Überwachung ist daher nicht ersatzfähig", erläutert Lukanec von Binder Gösswang.

3. Angemessener Einsatz für Kostenersatz erforderlich
Auch der kostenintensive Einsatz von gleich zwei Detektiven war laut OGH notwendig, um dem jungen und besonders mobilen Dienstnehmer nach Verlassen der Wohnung folgen zu können. Die Kosten für eine Überwachung sind somit nur ersatzfähig, wenn diese im Verhältnis zum Überwachungszweck nicht unangemessen sind. "Es sind auch nur jene Kosten zu ersetzen, die bis zum Vorliegen eines sicheren Beweises für das Fehlverhalten entstehen“, so der Wiener Anwalt.

4. Längere personalintentive Überwachung kann gerechtfertigt sein
„In der Praxis gilt es als Dienstgeber im Einzelfall zu beurteilen, ob aufgrund der konkrete Verdachtslage auf einen krankspielenden Mitarbeiters den Einsatz einer Detektei notwendig und zweckmäßig ist“, schränkt der Anwalt ein. Wie diese Entscheidung zeigt, können im Fall eines Detektiveinsatzes jedoch nicht nur die Kosten der Überwachung bis zum ersten Pflichtverstoß vom Dienstnehmer eingefordert werden, sondern kann auch eine fortgesetzte oder auch personalintensivere Überwachung im Einzelfall ersatzfähig sein, um ein ausreichend abgesichertes Beweisergebnis für ein eventuell notwendiges Gerichtsverfahren zu erlangen.

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