Nicht alles, was man im Geschäft oder online erwirbt, macht Freude. Weder einem selbst, noch beispielsweise dem so Beschenkten. Hat man etwas Geschenkt bekommen, bleibt einem zunächst nicht erspart, den delikaten Wunsch nach einem Umtausch gegenüber dem Geschenkgeber zu äußern. Doch selbst wenn man die Rechnung in Händen hält, muss der Rest nicht unbedingt ein Kinderspiel sein.
Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht
Denn ein gesetzlich verankertes Recht auf Umtausch gibt es nicht. Da dieser Anspruch freiwillig ist, können sich die Unternehmen auch selbst die Bedingungen dafür festlegen. Oft sind Rechnung und Originalverpackung Voraussetzung für die Rückgabe. "In vielen Geschäften wird Ware aus Kulanz zwar problemlos zurückgenommen, aber meistens bekommt man dafür nicht das Geld zurück, sondern nur eine Gutschrift", warnen die D.A.S. Juristen.
Wer selbst jemandem etwas schenkt und von vornherein Bedenken hat, ob das Geschenk gefällt, kann mit dem Verkäufer ein Umtauschrecht individuell vereinbaren. Für den Fall, dass das Geschenk nicht gut ankommt, kann man etwa ausmachen, dass man beim Umtausch das Geld zurückbekommt. Lassen Sie sich das auf der Rechnung bestätigen, raten die D.A.S. Rechtsexperten.
Gutschrift: Aussteller darf die Gültigkeitsdauer verkürzenWer gerne Gutscheine schenkt, sollte darauf achten, ob auf dem Gutschein eine Eintauschfrist angegeben ist. Grundsätzlich ist ein Gutschein 30 Jahre gültig. Doch Vorsicht: Der Aussteller darf die Gültigkeitsdauer verkürzen. Das muss aber direkt auf dem Gutschein vermerkt sein. Welche Mindestfristen zulässig sind, ist im Einzelfall zu prüfen. So hat der OGH beispielsweise entschieden, dass bei Thermengutscheinen eine Befristung von zwei Jahren zu kurz ist (7 Ob 22/12 d).
Rücktrittrecht bei Internetbestellungen
Bei Verträgen, die im sogenannten Fernabsatz abgeschlossen werden, das betrifft den Online- und Versandhandel oder telefonische Bestellungen, gibt es im Gegensatz zum stationären Handelein gesetzliches Rücktrittsrecht, Bestellungen im Internet werden zwar immer beliebter, doch sollte man bedenken, dass das Rückgaberecht auf 14 Werktage beschränkt ist. Die Frist beginnt ab dem Einlangen der Ware oder ab Beginn der Dienstleistung zu laufen. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.
Pflicht des Online-HändlersDer Online-Händler muss den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht hinweisen und ihm dafür ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung stellen. Die bloße Möglichkeit, ein Widerrufsformular downzuloaden reicht nicht aus. Bereits ab der Vertragserklärung kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Wann sich beim Onlinehandel die Rücktrittsfrist verlängertDiese Frist verlängert sich nochmals um zwölf Monate, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht auf das Rücktrittsrecht oder das Widerrufsformular hingewiesen wurde. Holt der Online-Händler diese Information später nach, gilt ab diesem Zeitpunkt wiederum die 14tägige Rücktrittsfrist
.Wie online ein Rücktritt vom Vertrag erfolgen kannNiemand ist jedoch verpflichtet, das Widerrufsformular zu verwenden. Der Rücktritt kann genauso gut formlos erfolgen. Das bedeutet, dass dem Gesetz nach auch ein telefonisch erklärter Rücktritt gilt. Zu Beweiszwecken sollte der Rücktritt aber doch zumindest per E-Mail erklärt werden.
Ware nur zurückschicken reicht nichtDas bloße Zurückschicken der Ware, ohne Erklärung des Widerrufs, reicht allerdings nicht mehr aus. Hier kann der Händler aber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes vereinbaren.
Händler muss Geld binnen 14 Tagen zurückzahlenHat man die Ware bereits vor deren Einlangen bezahlt und sie innerhalb der Rücktrittsfrist retour geschickt, muss der Händler den Kaufpreis unverzüglich zurück zahlen, längstens innerhalb von 14 Tagen. Mit einer Gutschrift muss man sich bei Käufen im Netz deshalb nicht abspeisen lassen.
Wer das Porto bezahlen mussSchickt man die Waren zurück, ist das Porto für den Rückversand vom Käufer zu bezahlen. Manche Online-Händler übernehmen allerdings freiwillig das Rücksendeporto.
Das droht bei Online-Flug- und Reisebuchungen
Anders ist die Lage bei Reisen. Bei Flügen und ganzen Reisen, die im Internet gebucht werden, soll gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem FAGG. Eine Reise online zu buchen, will daher vorher gut überlegt sein.
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