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Osterfeuer: Die 10 wichtigsten Vorschriften

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Osterfeuer: Die 10 wichtigsten Vorschriften
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Beim Osterfeuer verstehen die Behörden keinen Spaß. Wer das Feuer nicht genehmigen lässt und Böller ohne Mindestauflagen abschießt, muss mit Strafen rechnen, die mehrere tausend Euro ausmachen können. Strenge Auflagen gibt es in jedem Bundesland. Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert über jene in der Steiermark und in Kärnten, wo Osterfeuer besondere Tradition haben.

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Gestrüpp und alte Sachen zusammentragen und das so entstandene Osterfeuer am Karsamstag einfach anzünden war früher. Denn die gesetzlichen Regelungen wurden deutlich verschärft - auch für das österliche Böllerschießen.

Grundsätzlich sind die Auflagen von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die Regelungen dazu finden sich in den jeweiligen Landesgesetzen. Am besten man informiert sich vorab bei der jeweiligen Gemeinde über geltende Auflagen. Hier die wichtigsten Details für die Steiermark und Kärnten:

1. Alle Osterfeuer müssen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angemeldet werden.

2. Wer z.B. in Kärnten im bebauten Gebiet ein Osterfeuer entzündet, braucht dafür ausnahmslos eine Ausnahmegenehmigung in Form eines Bescheids des Bürgermeisters. Das Feuer muss spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen gemeldet werden und eine Person muss als Verantwortliche genannt werden.

3. Durch die Neuregelung im Luftreinhaltegesetz wurden die Auflagen für das Verbrennen von Materialien verschärft. Das Brennmaterial darf ausschließlich aus trockenem, biogenem Material wie Stroh, Holz, Baumschnitt oder Laub bestehen. Um eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers zu verhindern, sind Brandbeschleuniger strengstens verboten.

4. Bestimmte Uhrzeiten sind einzuhalten. In der Steiermark etwa sind laut der sogenannten Brauchtumsfeuer-Verordnung Osterfeuer im Allgemeinen in der Zeit zwischen 15 Uhr am Karsamstag bis drei Uhr früh am Ostersonntag zulässig. Dennoch kann die Uhrzeit je nach Gemeinde und Region variieren. In Bleiburg etwa ist ein Abbrennen an diesem Tag lediglich zwischen 17 Uhr und 24 Uhr erlaubt, ausgenommen bei Schlechtwetter. „Um keine Strafen zu riskieren, informiert man sich am besten vorab in der jeweiligen Gemeinde über erlaubte Zeiten zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern“, empfiehlt die D.A.S.

5. Für manche Städte gilt ganzjähriges Verbrenn-Verbot. Etwa im Gemeindegebiet Graz.

6. Auch die Anzahl der Feuer, die bewilligt werden, ist teilweise begrenzt. So darf im Grazer- und Leibnitzer Feld pro Gemeinde nur ein Feuer entfacht werden. „Die vorgeschriebenen Auflagen erfährt man in der zuständigen Gemeinde“, informiert die D.A.S.

7. Zu Gebäuden muss ein Mindestabstand von 50 Meter eingehalten werden, zu öffentlichen Verkehrsflächen 40 Meter, ebenso zu Bäumen und Wäldern.

8. Große, weithin sichtbare Feuer müssen auch der zuständigen Feuerwehr gemeldet werden und zwar mindestens zwölf Stunden vorher.

9. Auch die Witterungsbedingungen spielen beim Osterfeuer eine große Rolle. So ist bei starkem Wind und großer Trockenheit laut Steiermärkischem Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz das Verbrennen im Freien verboten, dieselbe Regelung gilt in Kärnten.

10. Ein nicht ungefährlicher Brauch zu Ostern ist auch das Böllerschießen. Doch zum Böllerschießen sind ausschließlich Böller-(Salut-)Kanonen mit Böllerpatronen erlaubt. Und nur wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf Böller auch abschließen. In der Steiermark und in Kärnten muss man dafür entweder eine Genehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landespolizeidirektion einholen. Widerrechtliches Böllerschießen kann hohe Geldstrafen von bis zu 2.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen zur Folge haben.

Bis zu 6.130 Euro Strafe

Wer die Verbote und Auflagen in Zusammenhang mit dem Osterfeuer nicht einhält, muss damit rechnen, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen von bis zu 3.630 Euro verhängt. Widerrechtliches Abbrennen kann nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zusätzlich eine Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro zur Folge haben.

Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der D.A.S. Rechtsschutz AG

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:

Die D.A.S. Rechtsschutz AG ist seit 1956 in Österreich tätig und hat sich auf die Beratung von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich Rechtsschutz spezialisiert. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hauseigene D.A.S. Juristen sowie ein breites Dienstleistungsangebot inklusive eines 24h-Rechtsberatungsservice an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in neun regionalen D.A.S. Niederlassungen in Wien, St. Pölten, Wiener Neustadt, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Dornbirn stehen ihren Kunden mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre Marktposition stark ausgebaut. 2012 erwirtschaftete sie ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 62,3 Mio. Euro.

Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, eine der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen Format/trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.

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