Vor Weihnachten ist für Paketzusteller Hochsaison. Nur nicht jedes Paket erreicht unbeschadet seinen Adressaten. Worauf Sie achten sollten, wenn bei der Zustellung Probleme auftreten.
Schon die Zustellbedingungen der einzelnen Paketdienste unterscheiden sich teilweise stark voneinander. Diese sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. „Die Unterschiede beginnen bereits bei der Anzahl der Zustellversuche, wenn an der Empfangsadresse niemand anwesend ist“, weiß Johannes Loinger, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. Wird ein Paket an einer Abholstation hinterlegt, ist das bei Lieferungen der Post das nächste Postamt. Bei anderen Paketdiensten wird der nächste Abholpunkt bekannt gegeben.
Versicherung von Paketen richtet sich nach Wert der Ware
Bei der Post sind Pakete, bei denen vorher kein Wert festgelegt wurde, mit 510 Euro gegen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit versichert. Wurde für das verschickte Paket ein Wert angegeben und ist dieser niedriger als der tatsächliche Wert des Pakets, haftet die Post nur bis zum bekannt gegebenen Betrag. Ist der angegebene Wert höher, gilt der tatsächliche Wert der Ware.
Paketzustellung mit Abstellgenehmigung
Pakete können auch zugestellt werden, wenn der Empfänger nicht anwesend ist. Paketzusteller wie die Post oder DHL bieten dazu eine sogenannte „Erteilung einer Abstellgenehmigung“ oder „Ablageauftrag“. Das berechtigt den Zusteller eingeschriebene Briefe, kleine Päckchen oder EMS-Sendungen in den Briefkasten zu legen. Bei größeren Paketen kann auch ein geeigneter, sicherer Ort bekannt gegeben werden, wo die Sendung zugestellt werden darf. „Werden Pakete ohne eine solche Genehmigung einfach vor der Tür abgestellt, hat das bei einem Diebstahl der Zusteller zu verantworten“, erklärt D.A.S. Chef und Jurist Loinger. Das dürfte jedoch selten der Fall sein, da eine solche Abstellgenehmigung oftmals bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vorneherein festgeschrieben ist - solange man nicht dagegen Einspruch erhoben hat. Der Jurist rät deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Paketdienstes auf eine solche Passage hin zu prüfen.
Wann der Nachbar zur Verantwortung gezogen werden kann
Nimmt man für einen Nachbarn ein Paket an, haftet man nicht dafür, dass dieses auch abgeholt oder bezahlt wird. Die Übernahme eines fremden Pakets wird lediglich als Gefälligkeit gesehen. Dennoch sollte man Pakete, die man entgegen genommen hat, nicht einfach vor der Wohnungstür des eigentlichen Empfängers abzustellen. „Sollte es gestohlen werden, drohen Schadenersatzforderungen wegen fahrlässigem Verhalten“, warnt Loinger.
Reklamation bis zu sieben Tage nach Zustellung
Äußerlich erkennbare Mängel des Pakets sollte man bereits bei der Zustellung melden. Sind Beschädigungen oder Mängel äußerlich nicht ersichtlich, müssen diese nachdem man solche festgestellt hat, spätestens innerhalb der ersten sieben Tage nach Zustellung, bei einer Post-Geschäftsstelle gemeldet werden. „Unabhängig vom Paketdienst sollte ein sichtlich beschädigtes Paket gleich in Anwesenheit des Zustellers geöffnet und vorhandene Schäden sofort dokumentiert werden“, rät der D.A.S. Chef.
Pakete mit zerbrechlichem oder sensiblem Inhalt müssen beim Versenden als „zerbrechlich“ gekennzeichnet werden, damit sie mit besonderer Sorgfalt behandelt werden. Für diese Zusatzleistung ist bei den meisten Paketdiensten ein Entgelt zu leisten.
Beschwerden an die Verbraucherschlichtungsstelle
Beschwerden und Probleme mit Postdienstanbietern können bei der Post-Streitschlichtung der Rundfunk und Telekom Regulierungs- GmbH (RTR) eingebracht werden. „Diese staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle versucht in erster Linie einvernehmliche Lösungen zwischen Kunden und Zustellern zu finden. Kann keine Lösung erzielt werden, wird eine rechtliche Empfehlung abgegeben“, erläutert Loinger.