Wenn man im Krankenhaus liegt und nicht mehr ansprechbar ist, ist es zu spät, um jemanden zu bestimmen, der im eigenen Namen medizinischen Behandlungen zustimmt oder diese ablehnt, die täglichen Rechtsgeschäfte erledigt oder auch Entscheidungen von großer finanzieller Bedeutung trifft. Der Wiener D.A.S. Partneranwalt Josef Lachmann erklärt, wie man sich richtig auf solche Fälle vorbereitet.
Was eine Patientenverfügung leistet
Das Leben einer schwer erkrankten oder dem Tod geweihten Person kann mitunter künstlich am Leben erhalten werden. Ärzte dürfen ärztliche Behandlungen jedoch nur durchführen, wenn Patienten dazu im Detail aufgeklärt wurden und zugestimmt haben. Die Patientenverfügung sorgt für den Fall vor, dass ein Patient gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine Zustimmung oder Ablehnung zu äußern. Mit einer solchen Verfügung wird vorweg und rechtlich verbindend angeordnet, dass bei schweren, letztlich nicht heilbaren Erkrankungen oder Verletzungen bestimmte lebensverlängernde medizinische Maßnahmen unterlassen werden müssen – wie etwa wiederholte schwere Operationen oder künstliche Beatmung bzw. Ernährung über einen längeren Zeitraum.
„Das hat jedoch mit Sterbehilfe nichts zu tun. Nur mit dem Wunsch, natürlich und ohne lebensverlängernde Maßnahmen zu sterben“, erläutert D.A.S. Partneranwalt Lachmann. Die Patientenverfügung ist seit einigen Jahren gesetzlich geregelt und ist für Ärzte und Krankenhäuser verbindlich – vorausgesetzt vor der Unterzeichnung erfolgt eine ausführliche Beratung durch einen Arzt und einen Rechtsanwalt. Das muss auch dokumentiert sein. Rechtsanwälte können die Patientenverfügung in ein elektronisches Register aufnehmen, das von allen Krankenhäusern einsehbar und abrufbar ist.
Vertretungsbefugnis laut Gesetz
Ist jemand auf Dauer nicht mehr entscheidungsfähig, ist eine Person nötig, die für denjenigen agiert und ihn auch vertreten kann. Lachmann: „Die nächsten Angehörigen können nur beschränkt automatisch tätig werden.“ Das Gesetz sieht vor, dass psychisch erkrankte oder behinderte Personen von ihren nächsten Angehörigen wie Kindern, Ehegatten oder Lebensgefährten wohl vertreten werden können, aber nur bei „Rechtsgeschäften des täglichen Lebens“. Sie können auch Ansprüche auf Pflegegeld oder Invaliditätspension geltend machen. Um klar festzulegen, welcher von allenfalls mehreren Angehörigen vertretungsbefugt ist, muss das im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert sein.
„Die gesetzliche Vertretungsbefugnis reicht also nur aus, wenn kein größeres Vermögen vorhanden ist und keine bedeutenden Verfügungen zu treffen sind, wie etwa die Auflösung des bisherigen Haushalts“, erläutert der Wiener Anwalt. Gerade gegenüber Banken kann es zu Problemen kommen weil dort nur über recht geringe Beträge verfügt werden kann. Generell kann diese Vertretungsbefugnis ausschließlich den privaten Bereich erfassen, keinesfalls aber die Vertretung eines Selbständigen im Beruf.
Wann die Vertretungsbefugnis nicht reicht
Wenn die gesetzliche Vertretungsbefugnis nicht ausreicht, ist vom Gericht grundsätzlich ein Sachwalter zu bestellen. Eine solche Sachwalterschaft hat jedoch einige Nachteile. „Der Sachwalter muss dem Gericht gegenüber regelmäßig Rechnung legen, es fallen Gerichtsgebühren und Kosten für Gutachten an. Zudem muss jede größere Entscheidung gerichtlich genehmigt werden“, weiß Lachmann. Häufig sei in solchen Fällen notwendiges rasches Handeln erheblich erschwert, als zunächst die gerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss. Um alle diese Nachteile zu vermeiden, wurde gesetzlich die Vorsorgevollmacht eingeführt.
Vorsorgevollmacht als Alternative zur Sachwalterschaft
Mit einer Vorsorgevollmacht kann im Voraus bestimmt werden, wer der Vertreter in allen Angelegenheiten sein soll, wenn man aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Durch eine solche Vollmacht ist eine Sachwalterschaft sowie ein damit verbundenes Gerichtsverfahren meist nicht mehr nötig. Die bevollmächtigten Personen unterstehen auch keiner automatischen Kontrolle durch die Gerichte. „Die Vorsorgevollmacht ist damit auch ein Zeichen großen Vertrauens in die Bevollmächtigten“, so Lachmann. Diese Vollmacht kann aber jederzeit aufgekündigt bzw. widerrufen werden. Auch die Vorsorgevollmacht sollte beim Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert werden. Liegt den Bevollmächtigten ein ärztliches Attest zur Geschäftsunfähigkeit vor, so können sie rechtmäßig als Vertreter agieren.
Vollmacht bei Unternehmern besonders wichtig
„Besonders wichtig ist die Vorsorgevollmacht für einen selbständigen (Klein-) Unternehmer“, sagt der D.A.S. Partneranwalt. Fällt dieser Unternehmer nämlich aus gesundheitlichen Gründen aus, so kann das zum völligen Stillstand des Betriebes führen, wenn nicht aufgrund der Vorsorgevollmacht ein Vertreter bestimmt ist. Ein mit einer solchen Vollmacht ausgestatteter Vertreter kann sofort agieren. „Ist es doch bei einem Unternehmen nicht möglich, monatelang zuzuwarten, bis das Gericht einen Sachwalter bestellt hat.“
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