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Pflege der Angehörigen: Wann man enterbt werden kann

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©Elke Mayr
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Wer Verwandte nicht pflegt, kann enterbt werden. Wer wen pflegen muss, bei welchen Angehörigen die Pflicht zur Pflege strittig ist, was es über das Ausmaß der Pflege zu wissen gilt. Was es gesetzlich genau bedeutet, enterbt zu werden und was Pflegebedürftige tun müssen, um die Enterbung durchzuziehen.

Rund 460.000 Menschen beziehen derzeit laut Statistik Austria in Österreich Pflegegeld. Davon wird ein großer Teil durch Angehörige oder Bekannte Zuhause gepflegt. „Eine Dienstleistung, die dem Staat viel Geld spart und in vielen Fällen eine große Herausforderung für Angehörige darstellt“, so Johannes Loinger, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Ausmaß der Pflege gesetzlich nicht genau geregelt

In welchem Ausmaß Angehörige zur Pflege verpflichtet sind, ist gesetzlich jedoch nicht genau geregelt. Der Gesetzgeber spricht lediglich von einer gegenseitigen Beistandspflicht und dem Gebot der Achtung zwischen Eltern und Kindern und zwischen Großeltern und Enkeln. „Was für die Angehörigen zumutbar ist und daher rechtlich verlangt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Kann die Pflege eines Elternteils etwa nur noch im Pflegeheim erfolgen, besteht für die Kinder keine umfassende Verpflichtung, diese Pflege doch selbst mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand durchzuführen“, erklärt D.A.S. Jurist Loinger.

Beistandspflicht für Geschwister und Unverheiratete?

Da im Gesetz die Eltern-Kind-Beziehung genannt wird, ist strittig, ob auch Geschwister zum gegenseitigen Beistand verpflichtet sind. Das Gleiche gilt für Personen, die gemeinsam Kinder haben, aber nicht verheiratet sind.

Pflege muss auch während Urlaub sichergestellt sein

Angehörige sind dazu verpflichtet, auch während ihrer Abwesenheit, etwa während ihres Urlaubs, sicherzustellen, dass die Pflegebedürftigen versorgt sind. Einrichtungen wie etwa das Rote Kreuz bieten für solche Fälle zeitlich begrenzte Betreuungen an. „So kann garantiert werden, dass die hilfsbedürftige Person auch während der eigenen Abwesenheit versorgt ist“, so der D.A.S. Vorstandsvorsitzende.

Pflichtteil kann gestrichen werden

Obwohl die Pflicht zur Pflege seiner nächsten Angehörigen nicht einklagbar ist, kann das ein Grund sein enterbt zu werden, wenn man sich nicht um seine Eltern oder Großeltern kümmert. Von einer Enterbung spricht man, wenn der Pflichtteil, der bestimmten Angehörigen zustehen würde, gestrichen wird.

„Doch für eine Enterbung müssen gravierende Gründe vorliegen. Etwa wenn man seine Angehörigen in der Not hilflos zurück lässt oder das Eltern-Kind-Verhältnis grob verletzt wird“, informiert Loinger. Die Enterbung muss ins Testament aufgenommen und begründet werden. Wenn jedoch der Verstorbene zu Lebzeiten den Kontakt zu seinen Angehörigen grundlos ablehnt, kann er diese nicht enterben.

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