Der Pflegeregress entspreche in vielen Fällen einer hundertprozentigen Erbschaftssteuer, meint Bundeskanzler Christian Kern, und will diese Belastung durch eine neue Erbschaftssteuer für Vermögen über einer Million Euro ersetzen. Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG, erläutert die aktuelle Rechtslage.
So ist in erster Linie der Empfänger der Pflege selbst verpflichtet, für diese aufzukommen, selbst wenn er erst nachträglich zu Vermögen kommt. Eine sogenannte Ersatzpflicht kann auch dann schlagend werden, wenn man als selbstverschuldet mittellos eingestuft wird, etwa wenn man eine Erbschaft ausschlägt. Ist kein verwertbares Vermögen vorhanden, müssen je nach landesgesetzlicher Regelung Kinder, Ehegatte, nahe Angehörige, Erben und Dritte für die Pflegekosten des Hilfeempfängers aufkommen.
Kinder müssen nur zahlen, wenn die Pflege vertraglich vereinbart wurde
Alleine aufgrund der Stellung als Kind werden seit Mitte Juli 2014 keine Regressansprüche geltend gemacht. Ausnahme: Hat man sich vertraglich verpflichtet, für die Pflege der Eltern aufzukommen, kann man trotzdem regresspflichtig werden. Das ist häufig dann der Fall, wenn im Zuge eines Übergabevertrags, bei dem zum Beispiel das Elternhaus schon zu Lebzeiten an die Erben übergeben wird, eine Verpflichtung zur Pflege der Eltern vereinbart wird. D.A.S. Vorstand Kaufmann: „Besprechen Sie die rechtlichen Konsequenzen einer Pflegeverpflichtung vor Vertragsabschluss unbedingt mit einem Rechtsexperten.“
Ehegatten müssen für ihren pflegebedürftigen Partner finanziell aufkommen
Ehegatten sind in den meisten Bundesländern hingegen nicht von der Regresspflicht ausgenommen. Sie zählen zu den zum gesetzlichen Unterhalt verpflichteten Angehörigen und müssen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz für die Aufwendungen des Pflegebedürftigen leisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die kompletten Pflegekosten vom Ehegatten zu tragen sind, sondern nur anteilsmäßig. Wie bei der Regressverpflichtung üblich, dürfen Ehepartner durch die Kosten nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden. „Haus und Hof werden mit den Regressforderungen grundbücherlich belastet, wenn die Pflegekosten nicht durch das laufende Einkommen oder sonst vorhandenes Vermögen bestritten werden können“, erklärt Kaufmann. Im schlimmsten Fall kann es dadurch auch zu Versteigerungen kommen.
Doch es gibt Ausnahmen: In Niederösterreich sind Ehegatten von der Ersatzpflicht ausgenommen.
Auf die Frage, ob eine Scheidung vor dem finanziellen Ruin rettet, antwortet Kaufmann: „Da Unterhaltsleistungen vom geschiedenen Partner an einen Pflegeheimbewohnerin auch zur Abdeckung des Pflegeaufwandes herangezogen werden können, schützt eine Scheidung nicht vor dem Pflegeregress.“
Besondere Regelungen für Geschenknehmer
Kommt es zu einer Schenkung oder einer sonstigen Vermögensübertragung durch den Hilfeempfänger, können je nach landesgesetzlicher Regelung die Beschenkten für den Pflegebedürftigen ebenfalls regresspflichtig werden. Dazu zählen unentgeltliche Leistungen, die drei bis fünf Jahre vor, während und drei Jahre nach der Hilfestellung geleistet worden sind. Je nach Bundesland können jedoch unterschiedliche Fristen gelten. Schenkungen, die außerhalb dieser Anrechnungsfristen geleistet wurden, sind für die Ersatzpflicht nicht relevant. Wer ein solches Geschenk erhält, muss, wenn es die Höhe der Pflegekosten erfordert, das gesamte übertragene Vermögen dafür aufwenden.
„In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen bezüglich der Höhe des Regresses für Geschenknehmer“, erläutert Jurist Kaufmann. So gilt beispielsweise in der Steiermark folgende Regelung: Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, dann ist der Geschenknehmer zum Kostenersatz verpflichtet, wenn der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes, also der Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens, zum Zeitpunkt der Schenkung begrenzt, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist. Diese Regelung trifft jeden Geschenknehmer – egal ob Angehöriger oder nicht.
Erben müssen zahlen
Forderungen gegen den Pflegeempfänger gehen nach seinem Tod auf dessen Nachlass über, wenn sein eigenes Einkommen und Vermögen zu Lebzeiten nicht reicht, um die Kosten zu decken. Die Haftung der Erben ist jedoch begrenzt. Diese haften nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Selbst erwirtschaftetes Vermögen der Erben wie Grundbesitz wird nicht herangezogen. Vermögenswerte des Hilfeempfängers müssen jedoch, wenn es zur Deckung der Kosten notwendig ist, bei Bedarf verkauft werden. Der Kostenersatz darf bei Eltern, Kindern, Ehegatten oder eingetragenen Partnern als Erben nicht deren Existenz gefährden.
Diese oben genannten Regelungen betreffen in ihren Grundzügen alle Bundesländer. Details wie Fristen oder Ausnahmeregelungen in den einzelnen Bundesländern sind in den jeweiligen Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetzen geregelt.