Es sind dramatische Momente: Die Straße ist voller Trümmer, in einem Autowrack sind Verletzte zu erkennen. Angst und Panik sind für alle, die zu einem Verkehrsunfall stoßen, nur zu verständlich. Dennoch heißt es in einem solchen Moment, kühlen Kopf zu bewahren, richtig zu reagieren und Hilfe zu leisten. Denn: Wer – aus welchen Gründen auch immer – keine Ersthilfe leistet, kann dafür hart bestraft werden.
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, haben Unfallbeteiligte sofort anzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Ist bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden, kann die Verständigung der Polizei unterbleiben. Die Unfallstelle ist jedenfalls entsprechend abzusichern und die Unfallbeteiligten haben an der Feststellung des Unfallhergangs mitzuwirken.
Bei Unfällen mit Personenschaden kann neben einem Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann ein Strafverfahren wegen "Imstichlassen eines Verletzten" oder sogar wegen „Fahrlässiger Tötung“ drohen.
Pflicht zur ersten Hilfe
Wer Zeuge eines Verkehrsunfalles wird oder als unbeteiligte Person an einen Unfallort kommt, ist laut Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und wenn nötig fremde Hilfe anzufordern.
Welche Pflichten man hat, hängt jedoch stets von den Umständen ab: Sind am Unfallort bereits mehrere Personen anwesend? Ist vielleicht sogar schon ein Arzt vor Ort, der den oder die Verletzten versorgt? Sind Rettung oder Unfallkommando bereits im Einsatz? Wenn der Verletzte bereits versorgt wird, kann man davon ausgehen, dass er keiner weiteren Hilfe mehr bedarf.
Dabei gilt: Selbstschutz vor Fremdschutz. Gerade bei Unfällen auf Autobahnen oder Schnellstraßen, kommt es immer wieder zu schweren Unfällen mit Ersthelfern, die ohne die Unfallstelle abzusichern oder auf den Verkehr zu achten, den Verletzten helfen möchten. Niemand muss sein eigenes Leben in Gefahr bringen, um jemandem anderen zu helfen.
Bis zu 726 Euro Strafe drohen
Sind aber weder Helfer vor Ort noch hat jemand bereits Hilfe geholt, drohen denjenigen, die keine Erste Hilfe leisten, empfindliche Strafen. Auch Personen, die ein Herbeiholen von Hilfe nicht ermöglichen, können bestraft werden. Der Strafrahmen liegt in diesen Fällen bei einer Geldstrafe bis zu 726 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.
Die Verpflichtung zur Hilfeleistung gilt allerdings nur bei Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern. So lösen etwa der Rechtsprechung zufolge geringfügige Schnittwunden an der Stirn noch keine Pflicht zur Hilfeleistung aus.
Die Hilfeleistungspflicht ist jedoch von der Verständigungspflicht zu unterscheiden. Wenn die Hilfeleistung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, muss fremde Hilfe, wie die Rettung, geholt werden. Verstößt man dagegen, droht die gleiche Strafe wie bei unterlassener Hilfeleistung.
Zu den weiteren Pflichten zählt es, einen Verletzten nicht alleine zu lassen. Wer nach einem Unfall an den Ort des Geschehens kommt, muss also warten bis die Rettung eintrifft.
Richtiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall
- Unfallstelle absichern
- Wenn nötig Notruf absetzen
- Erste Hilfe leisten
- Am Unfallort bleiben, zumindest bis Einsatzdienste eintreffen
- Zur Dokumentation beitragen (Zeugenaussage)
Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Im Vorjahr feierte sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Standorten mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Mio. Euro.
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