In der Vorweihnachtszeit wird der Stress oft besonders groß. Im Job sind vor den Feiertagen noch viele Aufgaben zu erledigen und auch privat gibt es größeren Stress. Da wird dann oft schnell während eines Dienstwegs ein Weihnachtsgeschenk besorgt oder es werden über den Computer des Dienstgebers elektronische Weihnachtsgrüße an Freunde übermittelt. Beliebt ist es auch, sich mit lustigen „YouTube-Videos“ aufzuheitern und zwischendurch rasch auf Facebook etwas während der Dienstzeit zu posten.
Monika Keki-Angermann, Partneranwältin der D A.S. Rechtsschutz AG erklärt, was Dienstnehmer während der Arbeitszeit erledigen dürfen und welche Möglichkeiten Unternehmen haben, die private Nutzung von Zeit und Betriebsmitteln zu verbieten oder einzuschränken.
Sind Facebook & Shoppen während der Arbeitszeit rechtmäßig?
Viele Arbeitnehmer wähnen sich in Sicherheit, wenn sie den Grundsatz anwenden, was nicht explizit verboten ist, ist erlaubt. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur bedingt. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seine uneingeschränkte Arbeitskraft und hat während der vereinbarten Dienstzeit auch sein uneingeschränktes Bemühen zur Verfügung zu stellen. Private Tätigkeiten zu verrichten, lässt sich damit nicht vereinbaren. Und das ungeachtet dessen, ob für den Dienstgeber dadurch vielleicht auch noch Kosten entstehen.
Was können die Folgen sein, wenn während der Dienstzeit auch Privates erledigt wird?
Ohne Konsequenzen bleiben private Tätigkeiten während der Dienstzeit in folgenden Fällen:
• Wenn kein ausdrückliches Verbot des Dienstgebers zur Verrichtung bestimmter Privattätigkeiten oder der privaten Nutzung von Betriebsmitteln in der Dienstzeit existiert. Zu diesen Tätigkeiten gehören das kurze Internetsurfen oder der Gebrauch des Handys , wenn dadurch das Dienstverhältnis nicht merklich beeinträchtigt wird.
• Wenn die private Tätigkeiten bzw. Privatnutzungen über längere Dauer von der gesamten Belegschaft im Betrieb ohne Konsequenzen ausgeübt wurden und somit eine stillschweigende Zustimmung des Dienstgebers gilt.
Betriebsvereinbarung abschließen – mit oder ohne Betriebsrat
Will der Dienstgeber bestimmte Privatnutzungen vermeiden, so muss dieser also ein explizites Verbot aussprechen oder ein solches etwa schon im Dienstvertrag vermerken.
Will der Dienstgeber bestimmte private Nutzungen von Betriebsmitteln regeln, besteht bei Existenz eines Betriebsrats auch die Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt von „Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln“ wie etwa dem PC abzuschließen. Eine solche Betriebsvereinbarung wäre sogar ohne Zustimmung des Betriebsrats im Schlichtungsstellenweg vor dem Arbeitsgericht durchsetzbar. Dort kann ein fehlender Konsens der Streitparteien nämlich ersetzt werden.
Wenn im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, wie mit den Betriebsmitteln des Dienstgebers zu verfahren ist, dann ist die Zustimmung einzelner Dienstnehmer nicht mehr erforderlich. Die Dienstnehmer müssen lediglich vom Inhalt der Betriebsvereinbarung Kenntnis erlangen.
Überwachung nur mit Zustimmung des Betriebsrats
Wenn ein Dienstgeber beispielsweise die Nutzung des Internets für private Zwecke über einen längeren Zeitraum nicht verboten hat, dann wird es für ihn schwierig, diese für die Zukunft zu untersagen. In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob das Internet in unzumutbarer und überbordender Weise privat genutzt wird oder nicht.
Um festzustellen, ob einem Mitarbeiter diese unzumutbare und über das normale Ausmaß vorliegende Nutzung vorzuwerfen ist (es gilt das sogenannte Exzessverbot), bedürfte es oft technischer oder elektronischer Überwachungssysteme. Kontrollen mithilfe spezieller Software sind in Österreich jedoch verboten, sofern diese ohne Wissen der Dienstnehmer erfolgen. Solche Überwachungsprogramme kommen einer permanenten Überwachung der Mitarbeiter gleich und berühren somit die Menschenwürde. Lediglich wenn ein Betriebsrat seine Zustimmung zu solchen Maßnahmen erteilt, ist eine derartige Überwachung auch ohne Zustimmung einzelner Mitarbeiter zulässig. Selbst dann aber nur unter der Voraussetzung, dass der oder die betroffenen Dienstnehmer vorab informiert werden.
Verursacht ein Dienstnehmer durch die private Internetnutzung (etwa durch einen Virenbefall) einen Schaden an den Betriebsmitteln, hilft ihm das sogenannte Dienstnehmerhaftungsprivileg (Haftung für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) jedoch nicht. Dafür fehlt der Tatbestand der Schadenszufügung „bei Erbringung der Dienstleistung“. Der Dienstnehmer haftet somit für entstandene Schäden.
Dienstgeber darf private Mails nicht lesen
Klare Regelungen gibt es auch, wenn es darum geht, ob der Dienstgeber private Mails lesen darf. Ist die Dienst-E-Mail-Adresse mit dem Namen des Mitarbeiters individualisiert und kein Verbot der Privatnutzung des E-Mail Accounts ausgesprochen, so ist der Zugriff auf Inhalte von E-Mails durch den Dienstgeber rechtswidrig. Der Dienstgeber darf daher beispielsweise die elektronisch versandten Weihnachtskarten des Dienstnehmers nicht lesen. Ausnahmen bestehen lediglich bei Gefahr in Verzug. Diese besteht beispielsweise, wenn der Dienstnehmer nicht nur Weihnachtsgrüße sondern strafrechtswidrige Inhalte verschickt. Ausnahme: Wenn private Nutzung des Mails verboten sind. Hat der Dienstgeber die private Nutzung von E-Mails allerdings generell ausgeschlossen, so ist die Überprüfung von Inhaltsdaten von E-Mails grundsätzlich zulässig. Der Dienstgeber muss nämlich darauf vertrauen dürfen, dass elektronische Post nur in seinem Namen empfangen und versandt wird.
Private Erledigung am Dienstweg: Meist nicht erlaubt
Nicht erlaubt sind private Erledigungen während eines Dienstwegs. Der Dienstnehmer hat die vereinbarte Arbeitszeit voll und ganz zur Verfügung zu stellen und private Angelegenheiten außerhalb dieser Zeit zu regeln. Ausnahmen davon bilden Arbeitszeitregelungen, die eine freie Zeiteinteilung ermöglichen.
Ob der schnelle Einkauf von Weihnachtsgeschenken während eines Außendienstes erlaubt ist, hängt stark von der Möglichkeit des Mitarbeiters ab, sich die Zeit frei einzuteilen. Verwendet der Dienstnehmer dabei ein Dienstfahrzeug, hängt es davon ab, ob und inwieweit das Dienstfahrzeug überhaupt privat genutzt werden darf.
GPS-Ortung nur nach Zustimmung
Eine allfällige Kontrolle mittels GPS am Dienstfahrzeug bedarf wiederum der Zustimmung des Dienstnehmers oder einer Betriebsvereinbarung samt Information an den betroffenen Dienstnehmer.
Unfall bei privaten Erledigungen während der Arbeitszeit wird nicht als Dienstunfall anerkannt
Wird der Dienstnehmer in einen Unfall verwickelt, während er private Dinge während der Arbeitszeit erledigt, so wird dieser nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ein entsprechendes aktuelles Urteil (10 ObS 133/16f) gefällt.
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Standorten mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.
Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
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